Auswanderungsanzeige: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(neu erstellt)
 
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Eine '''Auswanderungsanzeige''' ist eine öffentliche Bekanntmachung, in der die Absicht mitgeteilt wird, den Wohnsitz zu wechseln.  
Eine '''Auswanderungsanzeige''' ist eine öffentliche Bekanntmachung, in der die Absicht mitgeteilt wird, den Wohnsitz in das Ausland zu verlagern.  


===Amtsverrichtung zur Auswanderung im Rheinkreis 1826===
===Amtsverrichtung zur Auswanderung im Rheinkreis 1826===
[[Bild:1850 Auswanderungsanzeige Weierhof.jpg|300px|right]]
[[Bild:1850 Auswanderungsanzeige Weierhof.jpg|thumb|right|300px|Beispiel einer Auswanderungsanzeige]]
''Unter Auswanderung versteht man die Ansäßigmachung und Verehelichung im Auslande, wodurch der Auswandernde alle diesseitigen Unterthansrechte verliert.
''Unter Auswanderung versteht man die Ansäßigmachung und Verehelichung im Auslande, wodurch der Auswandernde alle diesseitigen Unterthansrechte verliert.



Version vom 12. Mai 2011, 07:06 Uhr

Eine Auswanderungsanzeige ist eine öffentliche Bekanntmachung, in der die Absicht mitgeteilt wird, den Wohnsitz in das Ausland zu verlagern.

Amtsverrichtung zur Auswanderung im Rheinkreis 1826

Beispiel einer Auswanderungsanzeige

Unter Auswanderung versteht man die Ansäßigmachung und Verehelichung im Auslande, wodurch der Auswandernde alle diesseitigen Unterthansrechte verliert.

Die Erlaubnis zur Auswanderung muß bei den königlichen Landkommissariaten nachgesucht und zu diesem Behufe folgende Produkte beigebracht werden: a. ein legaler Taufschein; b. ein Zeugniß der Lokalbehörde (Bürgermeister und Einnehmer) von ersterem über Vermögensstand und von letzerem über erfüllte Verbindlichkeit in Ansehung der Bezahlung der Steuern und Gemeindegelder, und c. ein solches über die Aufnahme im Auslande.

Nur bei Auswanderungen nach Frankreich wird von Beibringung solcher Zeugnisse, wegen der dort hierüber bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften Umgang genommen.

Die nachgesuchte Auswanderungs-Erlaubniß wird durch das Kreis-Intelligenzblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und wenn von Niemanden Einwendung dagegen erhoben wird, von den königl. Landkommissariaten als nach § 23 der allerhöchsten Verordnung vom 17. Dezember 1825, kompetenten Behörden ertheilt, wenn sonst kein Anstand wegen Militär- oder Landwehrpflicht obwaltet.

(Quelle: Johann Christian Karl Ludwig Chelius: Unterricht über die Amtverrichtungen der Ortsvorstände. Landau 1826, Seite 25)