Hiddenhausen/Meierhöfe/Meierhof Hiddenhausen/Urkunde 01.10.1580: Unterschied zwischen den Versionen
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Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen | Quelle: [[Landesarchiv_Nordrhein-Westfalen_Abteilung_Westfalen|Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen]], Fürstabtei Herford, Meyerhofakte 936 | ||
''Der Text wurde teilweise in unser heutiges Deutsch übersetzt.'' | ''Der Text wurde teilweise in unser heutiges Deutsch übersetzt.'' | ||
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In Sachen der Hochwürdigen, Edlen und Wohlgeborenen Abtissin zu Hervorden p.p. einerseits | In Sachen der Hochwürdigen, Edlen und Wohlgeborenen Abtissin zu Hervorden p.p. einerseits | ||
Aktuelle Version vom 21. April 2011, 20:09 Uhr
Text der Urkunde vom 1. Oktober 1580.
Quelle: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, Fürstabtei Herford, Meyerhofakte 936
Der Text wurde teilweise in unser heutiges Deutsch übersetzt.
In Sachen der Hochwürdigen, Edlen und Wohlgeborenen Abtissin zu Hervorden p.p. einerseits
und Meyer Alhard zu Hiddenhausen andernteils,
belangend die Creditoren (Geldgeber), so mit ihme (Alhard Meyer) geseigeth (gesät), nachgestaltener Sachen und. Gelegenheit wird Bescheid dazu gegeben. So viel angelangeth das harde Korn, als Roggen und Gerste, sollen ermeldete Creditoren wohlegedachter Abtissin vor jeder Scheffelinsaat (Einsähung), fünf Scheffel mit Korn oder Gelde und vor jeden Scheftelinsaat mit Hafern, sechs Scheffel an Hafern oder Gelde an die Abtei zu bezahlen, schuldig sein.
Was Leinen und Flachs anbelangeth, lässt es das Gericht bei der gethanen Taxierung (Abschätzung) des Pastoren zu Hiddenhausen (erbrachtes) Verzeichnis verbleiben.
Die Unkosten für die Besichtigung der Früchte ufgangen (an den Meyer und anderen), aus erheblichen Ursachen hiermit compensierend (verglichen und ersetzt), werden hiemit aufgehoben.
Signatum am Gogericht zu Bielefeld dem 1. Oktobris 1580