Hiddenhausen/Meierhöfe/Meierhof Hiddenhausen/Urkunde 01.10.1580: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Text der Urkunde vom 1. Oktober 1580.'''
'''Text der Urkunde vom 1. Oktober 1580.'''


Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen in Münster, Fürstabtei Herford Nr. 936, Brief 14 Seite 4
Quelle: [[Landesarchiv_Nordrhein-Westfalen_Abteilung_Westfalen|Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen]], Fürstabtei Herford, Meyerhofakte 936


''Der Text wurde teilweise in unser heutiges Deutsch übersetzt.''
''Der Text wurde teilweise in unser heutiges Deutsch übersetzt.''


[[Bild:Urkunde_Meierhof_Hiddenhausen_Gerichtsverfahren_Alhard_Meyer_15801001.jpg|thumb|200 px]]
In Sachen der Hochwürdigen, Edlen und Wohlgeborenen Abtissin zu Hervorden p.p. einerseits
In Sachen der Hochwürdigen, Edlen und Wohlgeborenen Abtissin zu Hervorden p.p. einerseits



Aktuelle Version vom 21. April 2011, 20:09 Uhr

Text der Urkunde vom 1. Oktober 1580.

Quelle: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, Fürstabtei Herford, Meyerhofakte 936

Der Text wurde teilweise in unser heutiges Deutsch übersetzt.

Urkunde Meierhof Hiddenhausen Gerichtsverfahren Alhard Meyer 15801001.jpg

In Sachen der Hochwürdigen, Edlen und Wohlgeborenen Abtissin zu Hervorden p.p. einerseits

und Meyer Alhard zu Hiddenhausen andernteils,

belangend die Creditoren (Geldgeber), so mit ihme (Alhard Meyer) geseigeth (gesät), nachgestaltener Sachen und. Gelegenheit wird Bescheid dazu gegeben. So viel angelangeth das harde Korn, als Roggen und Gerste, sollen ermeldete Creditoren wohlegedachter Abtissin vor jeder Scheffelinsaat (Einsähung), fünf Scheffel mit Korn oder Gelde und vor jeden Scheftelinsaat mit Hafern, sechs Scheffel an Hafern oder Gelde an die Abtei zu bezahlen, schuldig sein.

Was Leinen und Flachs anbelangeth, lässt es das Gericht bei der gethanen Taxierung (Abschätzung) des Pastoren zu Hiddenhausen (erbrachtes) Verzeichnis verbleiben.

Die Unkosten für die Besichtigung der Früchte ufgangen (an den Meyer und anderen), aus erheblichen Ursachen hiermit compensierend (verglichen und ersetzt), werden hiemit aufgehoben.

Signatum am Gogericht zu Bielefeld dem 1. Oktobris 1580