Hiddenhausen/Meierhöfe/Meierhof Hiddenhausen/Urkunde 06.08.1580: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Gerichtsverfahren gegen Alhard Meyer vom 06.08.1580.'''
'''Gerichtsverfahren gegen Alhard Meyer vom 06.08.1580.'''


Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen in Münster, Fürstabtei Herford Nr. 936, Brief 14 Seite 2
Quelle: [[Landesarchiv_Nordrhein-Westfalen_Abteilung_Westfalen|Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen]], Fürstabtei Herford, Meyerhofakte 936


''Der Text wurde teilweise in unser heutiges Deutsch übersetzt.''
''Der Text wurde teilweise in unser heutiges Deutsch übersetzt.''


[[Bild:Urkunde_Meierhof_Hiddenhausen_Gerichtsverfahren_Alhard_Meyer_15800806.jpg|thumb|200 px]]
In Sachen der Hochwürdigen Abtissin (Margarethe II. zur Lippe, Amtszeit von 1565-1578) von Hervorden als Klägerin einerseits und Alhard Meyer zu Hiddenhausen als Beklagten anderseits:
In Sachen der Hochwürdigen Abtissin (Margarethe II. zur Lippe, Amtszeit von 1565-1578) von Hervorden als Klägerin einerseits und Alhard Meyer zu Hiddenhausen als Beklagten anderseits:



Aktuelle Version vom 21. April 2011, 19:54 Uhr

Gerichtsverfahren gegen Alhard Meyer vom 06.08.1580.

Quelle: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, Fürstabtei Herford, Meyerhofakte 936

Der Text wurde teilweise in unser heutiges Deutsch übersetzt.

Urkunde Meierhof Hiddenhausen Gerichtsverfahren Alhard Meyer 15800806.jpg

In Sachen der Hochwürdigen Abtissin (Margarethe II. zur Lippe, Amtszeit von 1565-1578) von Hervorden als Klägerin einerseits und Alhard Meyer zu Hiddenhausen als Beklagten anderseits:

belangend, daß Beklagter Alhard Meyer von den in Aktis (in den Akten) normierten Creditoren (Gläubiger) in das Erbe und in dem Meyerhof zu Hiddenhausen, als des Stifts und Abtey Hervorden eigenthümlichen Guth großen Summen ansehentlicher Gelder eingenommen, in dem er die Ländereien versetzt, verpfändet und diese von dem Principall Hofe (Haupthofe) und Erbe aliemiert (entfremdet), alles ohne Vorwissen des Erb- und Gutsherren (Fürstabtei),

p.p. erkennen die Schöffen des Gogerichtes zu Bielefeld, zu Recht:

dieweil die benannten Creditoren in des Stifts und der Abtei Herford. Ländereien des Meierhofes zu Hiddenhausen ihre Pfennige gegen Recht und fürstlichen Edikt augethan, so sollen diese derselbigen Pfennige wegen der eingesäten Früchte verlustig sein und die bedachten Früchte dem Guthsherren (Fürstabtei) an heimfallen und hiermit der Fürstabtei zugewiesen sein. Mit der Erstattung (Rückforderung) der Gelder ist unserem Gnädigen Fürsten und Herren, dem Herzog zu Jülich, p. Ihro fürstlichen Gnaden, auch zu straffen (strafen), vorbehalten.

Was anlangend die Creditoren, welche dem Coloni und Beklagtem Alhard Meyer Geld oder sonst etwas vorgestrecketh und solches aber nicht in die Ländereien ausgethan und auch nicht gesät haben, denselbigen Gläubigern sollen aus des Beklagten Alhard Meyers fahrende (bewegliche) Habe ihr zustehende Schuld mit vermögenfürstlichem Edikt (amtlich erstellt) daraus zu fordern sein. Diese sollen hiermit eingeweiseth sein und zur Liquidierung derselbigen Schulden nach gebühr verholten werden soll.

Verhandelt am Gogericht zu Bielefeld, saderdags (samstags) den 6. Augusty Anno 80 (1580)