Geschichte der Gemeinde Wegberg/074: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Die Kurmodiums waren Lehngüter und zwar Mannlehen, d. h. beim Erlöschen der männlichen auf die weibliche nicht forterbende Lehen. Wahrscheinlich waren sie aus den obenerwähnten hier belegenen Gütern des Aachener Marienstifts später hervorgegangen, da sie mit der Kirche bezw. der Pfarrstelle verbunden waren. Die Lehnsträger bildeten eine Mannkammer (Genossenschaft), durch welche Lehnsstreitigkeiten entschieden wurden. Starb ein Lehnsträger, oder wurde das Kurmodium auf andere Weise frei, so erhielt der Erbe oder Nachfolger dasselbe von dem Pastor als Laatherrn in der Kirche im Beisein zweier Laaten (d. s. Lehnsträger, die andere Kurmodiums besaßen); der neue Lehnsträger mußte in die Hand des Laatherrn (Pastors) einen Verpflichtungseid leisten. Außer den laufenden jährlichen Abgaben (Zins) hatte der Pastor als Grundherr (Laatherr) das Recht auf eine Kurmede (Wahlabgabe) und zwar beim Tode eines Laaten sich aus dessen Hinterlassenschaft das beste Stück Vieh (Beest) auszusuchen.
{{NE}}Die Kurmodiums waren Lehngüter und zwar Mannlehen, d. h. beim Erlöschen der männlichen auf die weibliche nicht forterbende Lehen. Wahrscheinlich waren sie aus den obenerwähnten hier belegenen Gütern des Aachener Marienstifts später hervorgegangen, da sie mit der Kirche bezw. der Pfarrstelle verbunden waren. Die Lehnsträger bildeten eine Mannkammer (Genossenschaft), durch welche Lehnsstreitigkeiten entschieden wurden. Starb ein Lehnsträger, oder wurde das Kurmodium auf andere Weise frei, so erhielt der Erbe oder Nachfolger dasselbe von dem Pastor als Laatherrn in der Kirche im Beisein zweier Laaten (d. s. Lehnsträger, die andere Kurmodiums besaßen); der neue Lehnsträger mußte in die Hand des Laatherrn (Pastors) einen Verpflichtungseid leisten. Außer den laufenden jährlichen Abgaben (Zins) hatte der Pastor als Grundherr (Laatherr) das Recht auf eine Kurmede (Wahlabgabe) und zwar beim Tode eines Laaten sich aus dessen Hinterlassenschaft das beste Stück Vieh (Beest) auszusuchen.


==== 4. Laat und Kurmudsrecht. ====
=====4. Laat und Kurmudsrecht.=====
{{NE}}Über die Curmodiums bestand folgendes: <tt>{{Sperrschrift|Laat und Curmuthsrecht der Kirchen to Berck.}}</tt> (Pfarrarchiv, Register von 1551 und 1656.)
{{NE}}Über die Curmodiums bestand folgendes: <tt>{{Sperrschrift|Laat und Curmuthsrecht der Kirchen to Berck.}}</tt> (Pfarrarchiv, Register von 1551 und 1656.)

Aktuelle Version vom 15. Februar 2011, 21:34 Uhr

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5. Pynarts Gut vor der Kirche, schon 1497 erwähnt.

6. Vuytens Gut in der Beeckerstraße, 1502 erwähnt.

7. Knoorsen Gut oder Guld Emonds Gut vor der Kirche, 1495 erwähnt.

8. Die Wolfspool an der Dorperstraße.

9. Gölkens oder Schuerkens Gut zu Dorp auf dem Kierrot 1512 erwähnt.

10. Stammshof oder Aletgens Gut zu Uevekoven 1519 erwähnt.

      Der Pfarrer wohnte im Widdenhof, der wahrscheinlich gegenüber dem jetzigen im 18. Jahrhundert erbauten Klostergebäude gestanden hat und jetzt Pfarrgarten ist. Das Grundstück wird noch „im Kloster“ genannt.

      Fast das gesamte umliegende Land war teils Eigentum der Pastorat, teils zinspflichtig, (curmödig.) Auch in Rheindahlen hieß früher die Pastorat „Wedemhof.“

      Die Kurmodiums waren Lehngüter und zwar Mannlehen, d. h. beim Erlöschen der männlichen auf die weibliche nicht forterbende Lehen. Wahrscheinlich waren sie aus den obenerwähnten hier belegenen Gütern des Aachener Marienstifts später hervorgegangen, da sie mit der Kirche bezw. der Pfarrstelle verbunden waren. Die Lehnsträger bildeten eine Mannkammer (Genossenschaft), durch welche Lehnsstreitigkeiten entschieden wurden. Starb ein Lehnsträger, oder wurde das Kurmodium auf andere Weise frei, so erhielt der Erbe oder Nachfolger dasselbe von dem Pastor als Laatherrn in der Kirche im Beisein zweier Laaten (d. s. Lehnsträger, die andere Kurmodiums besaßen); der neue Lehnsträger mußte in die Hand des Laatherrn (Pastors) einen Verpflichtungseid leisten. Außer den laufenden jährlichen Abgaben (Zins) hatte der Pastor als Grundherr (Laatherr) das Recht auf eine Kurmede (Wahlabgabe) und zwar beim Tode eines Laaten sich aus dessen Hinterlassenschaft das beste Stück Vieh (Beest) auszusuchen.

4. Laat und Kurmudsrecht.

      Über die Curmodiums bestand folgendes: Laat und Curmuthsrecht der Kirchen to Berck. (Pfarrarchiv, Register von 1551 und 1656.)