Abdecker: Unterschied zwischen den Versionen
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:Zu den Aufgaben des Abdeckers und seines Knechtes (= Schoband) gehörte es, in einem bestimmten Bezirk das gefallene Vieh wegzuschaffen, abzuhäuten und einzuscharren. Dafür bekam er als Lohnersatz die Felle. Er hatte auch die Aufgabe, Kloaken zu reinigen und herrenlose Hunde einzufangen. Gelegentlich betätigte er sich auch als Tierarzt. Nicht selten war das Amt des Wasenmeisters mit dem des [[Scharfrichter]]s in Personalunion vereinigt. Beispielhaft dafür ist die Sippe Bückler bzw. Bickler, zu der auch der berühmt-berüchtigte Räuberhauptmann Johannes Bückler (1783-1803) gehörte, der unter dem Namen „Schinderhannes“ bekannt wurde. | |||
:Abdecker gehörten einem anrüchigen Berufsstand an. Sie konnten nicht Mitglieder einer Zunft werden, in das Militär eintreten oder ein bürgerliches Ehrenamt annehmen. Andererseits waren sie aber nicht ehrlos, konnten also Zeugnis vor Gericht ablegen. Kinder eine Abdeckers, sofern sie nicht den väterlichen Beruf ausübten, blieben von dem Makel der Anrüchigkeit frei. | |||
:Bei der Ausübung seines Berufes war der Abdecker durch Verletzung gefährdet; Wundinfektionen und Wundbrand endeten häufig tödlich. | |||
;Aus<nowiki>:</nowiki> I. Aegidius Klöntrup<nowiki>:</nowiki> Alphabetisches Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück, 1798. | |||
# In [[Osnabrück]] muß der Nachrichter das verreckte Vieh ohne einige Hülfe durch seinen [[Knecht]] wegschaffen, und erhält für ein Stück grosses Vieh von befreyten Personen einen [[Thaler]], für ein Füllen, Kalb, Ziege, Schwein. 3 ß. und behält überdem das Fell. [[Bürger]] und andere Einwohner bezahlen zwar dasselbige, der Nachrichter muß ihnen aber gegen 1 ß. 6 pf. Trinkgeld das Fell zurückgeben. Verordn. 11.Nov. 1776. §1.in den C. C. Th. I. B. II A. XXVII. N. 79. | # In [[Osnabrück]] muß der Nachrichter das verreckte Vieh ohne einige Hülfe durch seinen [[Knecht]] wegschaffen, und erhält für ein Stück grosses Vieh von befreyten Personen einen [[Thaler]], für ein Füllen, Kalb, Ziege, Schwein. 3 ß. und behält überdem das Fell. [[Bürger]] und andere Einwohner bezahlen zwar dasselbige, der Nachrichter muß ihnen aber gegen 1 ß. 6 pf. Trinkgeld das Fell zurückgeben. Verordn. 11.Nov. 1776. §1.in den C. C. Th. I. B. II A. XXVII. N. 79. | ||
# Der Nachrichter muß aber auch bey willkürlicher Strafe das verreckte Vieh höchstens binnen 24 Stunden wegschaffen und darf unter keinerley Vorwande weder für sich noch für seinen Knecht über die festgesetzte Gebühr mehr verlangen. Ebend. §. 2. | # Der Nachrichter muß aber auch bey willkürlicher Strafe das verreckte Vieh höchstens binnen 24 Stunden wegschaffen und darf unter keinerley Vorwande weder für sich noch für seinen Knecht über die festgesetzte Gebühr mehr verlangen. Ebend. §. 2. |
Version vom 30. Januar 2011, 18:25 Uhr
- Berufsbezeichnung
- Andere Bezeichnungen mit gleicher oder ähnlicher Bedeutung (Synonyme)
- Abstreifer, Fallmeister, Feldmeister, Filler Freiknecht, Füller, Kafiller, Kaltschlächter, Racker, Schinder, Wasenmacher, Wasenmeister[1], [2]
- Bedeutung
- Jemand, der Tierkadaver beseitigt. Diese Tätigkeit fiel oft in den Aufgabenbereich des Nachrichters.
Beschreibungen
- Aus: Eicke Pies: Zünftige und andere alte Berufe
- Zu den Aufgaben des Abdeckers und seines Knechtes (= Schoband) gehörte es, in einem bestimmten Bezirk das gefallene Vieh wegzuschaffen, abzuhäuten und einzuscharren. Dafür bekam er als Lohnersatz die Felle. Er hatte auch die Aufgabe, Kloaken zu reinigen und herrenlose Hunde einzufangen. Gelegentlich betätigte er sich auch als Tierarzt. Nicht selten war das Amt des Wasenmeisters mit dem des Scharfrichters in Personalunion vereinigt. Beispielhaft dafür ist die Sippe Bückler bzw. Bickler, zu der auch der berühmt-berüchtigte Räuberhauptmann Johannes Bückler (1783-1803) gehörte, der unter dem Namen „Schinderhannes“ bekannt wurde.
- Abdecker gehörten einem anrüchigen Berufsstand an. Sie konnten nicht Mitglieder einer Zunft werden, in das Militär eintreten oder ein bürgerliches Ehrenamt annehmen. Andererseits waren sie aber nicht ehrlos, konnten also Zeugnis vor Gericht ablegen. Kinder eine Abdeckers, sofern sie nicht den väterlichen Beruf ausübten, blieben von dem Makel der Anrüchigkeit frei.
- Bei der Ausübung seines Berufes war der Abdecker durch Verletzung gefährdet; Wundinfektionen und Wundbrand endeten häufig tödlich.
- Aus: I. Aegidius Klöntrup: Alphabetisches Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück, 1798.
- In Osnabrück muß der Nachrichter das verreckte Vieh ohne einige Hülfe durch seinen Knecht wegschaffen, und erhält für ein Stück grosses Vieh von befreyten Personen einen Thaler, für ein Füllen, Kalb, Ziege, Schwein. 3 ß. und behält überdem das Fell. Bürger und andere Einwohner bezahlen zwar dasselbige, der Nachrichter muß ihnen aber gegen 1 ß. 6 pf. Trinkgeld das Fell zurückgeben. Verordn. 11.Nov. 1776. §1.in den C. C. Th. I. B. II A. XXVII. N. 79.
- Der Nachrichter muß aber auch bey willkürlicher Strafe das verreckte Vieh höchstens binnen 24 Stunden wegschaffen und darf unter keinerley Vorwande weder für sich noch für seinen Knecht über die festgesetzte Gebühr mehr verlangen. Ebend. §. 2.
- Auf dem Lande erhält der Abdecker für ein großes Stück Vieh 8 ß. und vom jungen Vieh oder einem Schmalrinde 5 ß. 4 pf. muß aber das Fell dem Eigenthümer zurückgeben, und das verreckte Vieh binnen 24 Stunden nach geschehener Anzeige wegschaffen, wiedrigenfalls den Unterthanen frey steht, das crepirte Vieh, vorbehaltlich der gnugsamen Einscharrung oder Wegschleppung, auf die thunlichste Weise fortzubringen, ohne desfalls vom Abdecker beschwert und um einigen Lohn oder auf einige Weise besprochen zu werden. Ebend. $. 3. 4.
- Wenn sich in der Stadt Osnabrück ein toller Hund hat sehen lassen, so wird dieser durch den Ausrufer bekannt gemacht, und der Abdecker herumgeschickt, um alle losgehende Hunde todt zu schlagen. Für jeden Hund, den er würklich todtschlägt, erhält er vom Eigenthümer 3 ß. 6 pf.
Benutzte Quellen
- ↑ Erich Wasmansdorff: Alte deutsche Berufsnamen, Görlitz 1935.; hier: S. 45
- ↑ Eike Pies: Zünftige und andere alte Berufe, mit 222 zeitgenössischen Illustrationen und Zunftwappen (= Bibliothek für Familienforscher, Band 1). Solingen: Brockhaus 1999, ISBN 3-930132-07-9.; hier: S. 10.