Markgenosse: Unterschied zwischen den Versionen

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Markgenossen sind die Anteilseigner oder –inhaber von bestimmten Nutzungsrechten oder Anteilen ("[[War]]",  "Schar" oder "[[Echtwert]]"). an dem ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern einer [[Mark (Gebiet)|Mark]].
Markgenossen sind die Anteilseigner oder –inhaber von bestimmten Nutzungsrechten oder Anteilen ("[[War]]",  "Schar" oder "[[Echtwert]]"). an dem ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern einer [[Mark (Gebiet)|Mark]].


===Gebossenschaft===
===Genossenschaft===
Genossenkreis: bestimmte bäuerliche und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen, auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte.  
Genossenkreis: bestimmte bäuerliche und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen, auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte.  



Version vom 26. Juni 2010, 13:17 Uhr

Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Wirtschaft > Markgenosse

Einleitung

Name

Markgenosse = markgenôte (ndd.)

Bedeutung

Markgenossen sind die Anteilseigner oder –inhaber von bestimmten Nutzungsrechten oder Anteilen ("War", "Schar" oder "Echtwert"). an dem ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern einer Mark.

Genossenschaft

Genossenkreis: bestimmte bäuerliche und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen, auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte.