Vorkind: Unterschied zwischen den Versionen
K (Layout) |
(Ergänzung) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Familienrecht== | ==Familienrecht== | ||
Als '''Vorkinder''' werden im allgemeinen juristisch die aus früherer Ehe/Partnerschaft stammenden Kinder bezeichnet, die einer der Ehegatten in eine neue Ehe mit einbringt. Sie besaßen/besitzen das alleinige Erbrecht am Erbe des (meist) verstorbenen früheren Ehepartners gegenüber den [[Nachkind]]ern, es sei denn, es wurde eine [[Einkindschaft]] vertraglich vereinbart. <br /> | Als '''Vorkinder''' werden im allgemeinen juristisch die aus früherer Ehe/Partnerschaft stammenden Kinder bezeichnet, die einer der Ehegatten in eine neue Ehe mit einbringt. Sie besaßen/besitzen das alleinige Erbrecht am Erbe des (meist) verstorbenen früheren Ehepartners und vor allem das Haupterbrecht am Vermögen des gemeinsamen Elternteils gegenüber den [[Nachkind]]ern, es sei denn, es wurde eine [[Einkindschaft]] vertraglich vereinbart. <br /> | ||
(vgl. Deutsches Rechtswörterbuch: http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/na/chki/nachkind.htm (05.08.2005)) | (vgl. Deutsches Rechtswörterbuch: http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/na/chki/nachkind.htm (05.08.2005)) | ||
Version vom 5. August 2005, 11:09 Uhr
Familienrecht
Als Vorkinder werden im allgemeinen juristisch die aus früherer Ehe/Partnerschaft stammenden Kinder bezeichnet, die einer der Ehegatten in eine neue Ehe mit einbringt. Sie besaßen/besitzen das alleinige Erbrecht am Erbe des (meist) verstorbenen früheren Ehepartners und vor allem das Haupterbrecht am Vermögen des gemeinsamen Elternteils gegenüber den Nachkindern, es sei denn, es wurde eine Einkindschaft vertraglich vereinbart.
(vgl. Deutsches Rechtswörterbuch: http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/na/chki/nachkind.htm (05.08.2005))
Münsterland
Als Vorkind wurde im Münsterland im 18. Jahrhundert (auf dem Land bis heute) ein Kind bezeichnet, welches vor dem Eintritt in die Ehe geboren, aber von den späteren Eheleuten gemeinsam gezeugt worden war. Wurde dies Kind nach vollzogener Ehe von den Eheleuten als ehelich anerkannt, war es genauso erbberechtigt wie die ehelichen Kinder.
Der offensichtlich vor der Ehe stattgefundene Geschlechtsverkehr war sittenwidrig und wurde in der Herrlichkeit Ostendorf (bei Haltern am See) vor dem zuständigen Gogericht noch im 17. Jahrhundert geahndet (Bestrafung laut Gerichtsprotokollbuch z.B. eines unverheirateten Knechtes in einem Fall 1 Faß Heringe und am nächst kommenden Sonntag Heiratsvollzug mit der geschwängerten Magd.)