Markgenosse: Unterschied zwischen den Versionen
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Markgenossen sind die Anteilseigner oder –inhaber von bestimmten Nutzungsrechten oder Anteilen ("[[War]]", "Schar" oder "[[Echtwert]]"). an dem ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern einer [[Mark (Gebiet)|Mark]]. | Markgenossen sind die Anteilseigner oder –inhaber von bestimmten Nutzungsrechten oder Anteilen ("[[War]]", "Schar" oder "[[Echtwert]]"). an dem ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern einer [[Mark (Gebiet)|Mark]]. | ||
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Genossenkreis: bestimmte bäuerliche und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen, auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte. | Genossenkreis: bestimmte bäuerliche und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen, auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte. | ||
Version vom 21. März 2010, 11:44 Uhr
Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Wirtschaft > Landwirtschaft > Markgenosse
Einleitung
Name
Markgenosse = markgenôte (ndd.)
Bedeutung
Markgenossen sind die Anteilseigner oder –inhaber von bestimmten Nutzungsrechten oder Anteilen ("War", "Schar" oder "Echtwert"). an dem ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern einer Mark.
Gebossenschaft
Genossenkreis: bestimmte bäuerliche und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen, auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte.