Portal:Fürstbistum Münster/Verwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „'''Ältere Gerichtsverfassung:''' <br/> Die historischen münsterschen Frei-, Go- und Landgerichte wurden nach den fränkischen Eroberungen durch Karl den Große...“)
 
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
'''Gaugrundlage''' <br/>
In fränkischer Zeit entfielen auf das gesamte Münsterland (Oberstift) fünf Gaue, nämlich der
* Gau (Ost-) Hamaland mit den Ämtern auf dem Brahm, Bocholt und Ahaus (14. Jhdt. Land up dem Braeme, 17. Jhdt. Bramsches Quartier).
* Bursibant mit den Ämtern Rheine und Bevergern (14. Jhdt. Land von der Bever).
* der Scopingau mit dem Amt Horstmar (14. Jhdt. Land van der Niggenborg).
* Stevergau mit den Ämtern Dülmen, Haltern und dem westlichen Teil des Amtes Werne (14. Jhdt. Land up der Stevere, 17. Jhdt. Stever-Quartier).
* Dreingau mit den Ämtern Sassenberg, Stromberg, Wolbeck und dem östlichen Teil des Amtes Werne (14. Jhdt. Land up dem Dreyne, 17. Jhdt. Dreinsches Quartier).
'''Ältere Gerichtsverfassung:'''  <br/>
'''Ältere Gerichtsverfassung:'''  <br/>
Die historischen münsterschen Frei-, Go- und Landgerichte wurden nach den fränkischen Eroberungen durch Karl den Großen auf der erhaltenen sächsischen Gerichtsverfassung mit ihren Strukturen in Kontinuität aufgebaut. Das Fürstbistum Münster erwarb beim Aufbau und der Befestigung seines Territoriums zur Arrondierung fehlende Gerichtsbezirke. Es gelang den Bischöfen nicht, ihre Landesgrenzen den größeren Bistunsgrenzen anzupassen.
Die historischen münsterschen Frei-, Go- und Landgerichte wurden nach den fränkischen Eroberungen durch Karl den Großen auf der erhaltenen sächsischen Gerichtsverfassung mit ihren Strukturen in Kontinuität aufgebaut. Das Fürstbistum Münster erwarb beim Aufbau und der Befestigung seines Territoriums zur Arrondierung fehlende Gerichtsbezirke. Es gelang den Bischöfen nicht, ihre Landesgrenzen den größeren Bistunsgrenzen anzupassen.

Version vom 23. Januar 2010, 17:11 Uhr

Gaugrundlage
In fränkischer Zeit entfielen auf das gesamte Münsterland (Oberstift) fünf Gaue, nämlich der

  • Gau (Ost-) Hamaland mit den Ämtern auf dem Brahm, Bocholt und Ahaus (14. Jhdt. Land up dem Braeme, 17. Jhdt. Bramsches Quartier).
  • Bursibant mit den Ämtern Rheine und Bevergern (14. Jhdt. Land von der Bever).
  • der Scopingau mit dem Amt Horstmar (14. Jhdt. Land van der Niggenborg).
  • Stevergau mit den Ämtern Dülmen, Haltern und dem westlichen Teil des Amtes Werne (14. Jhdt. Land up der Stevere, 17. Jhdt. Stever-Quartier).
  • Dreingau mit den Ämtern Sassenberg, Stromberg, Wolbeck und dem östlichen Teil des Amtes Werne (14. Jhdt. Land up dem Dreyne, 17. Jhdt. Dreinsches Quartier).

Ältere Gerichtsverfassung:
Die historischen münsterschen Frei-, Go- und Landgerichte wurden nach den fränkischen Eroberungen durch Karl den Großen auf der erhaltenen sächsischen Gerichtsverfassung mit ihren Strukturen in Kontinuität aufgebaut. Das Fürstbistum Münster erwarb beim Aufbau und der Befestigung seines Territoriums zur Arrondierung fehlende Gerichtsbezirke. Es gelang den Bischöfen nicht, ihre Landesgrenzen den größeren Bistunsgrenzen anzupassen.

Kirchspielsverfassung:
Die planmäßige Ausbreitung des Christentums erfolgte erst nach der vollständigen Unterwerfung des Sachsenlandes im 8. Jahrhundert. Zunächst wurden als Schwerpunkte die Urpfarreien errichtet, von denen die später gegründeten Kirchen abgepfarrt worden. Die Kirchspielsgrenzen, besonders bei den Tochterkirchen und den später abgetrennten und verselbständigten Filialkirchen stimmen nicht immer mit den sonstigen politischen Grenzen (auch nicht bei den Markenzugehörigkeiten) überein.

Daraus ergaben sich nach und nach kommunale Verwaltungseinheiten wie Kirchspiele, Marktorte, Flecken und Minderstädte (Freiheiten), diese umfaßten ihrerseits Höfe, Hofesverbände und Bauerschaften aus denen sich später wiederum Kirchspiele und Kommunen entwickeln konnten.

Amtsverfassung:
Zur Verwaltung der landesherrlichen Gerechtsame weren Amsbezirke (als untere münstersche Verwaltungsbehörden) eingerichtet und untereinander abgegrenzt. Sie werden geleitet von „officiales oder „officiati“, welche zunächst durchweg von Nachkommen aus dem Stande der Edelherren gestellt werden. Die Verwaltung erfolgt jeweils von einer Burg oder festen Stadt:

Amt Ahaus , Auf dem Brahm, Amt Bocholt, Amt Cloppenburg, Amt Dülmen, Amt Horstmar, Amt Lüdinghausen, Amt Meppen, Amt Rheine-Bevergern, Amt Sassenberg, Amt Schöneflieth, Amt Schonebeck, Amt Stromberg, Amt Vechta, Amt Werne, Amt Wildeshausen, Amt Wolbeck