Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/299: Unterschied zwischen den Versionen
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ehelichen Kindes die Villikationsangehörigkeit der Mutter maßgebend. Die Eheschließung bedingt ursprünglich im Villikationsrecht nicht wie im Staatsrecht ip«o inre den Eintritt der Frau in den Herrschaftsverband des Gatten. In den Villikationen aber, die untereinander einen Wechselvertrag abgeschlossen hatten, war dieser Eintritt genau wie im Staatsrecht eine unmittelbare Folge der Eheschließung. Der Verlust beider Eigenschaften erfolgt durch Entlassung und für die Frau im Staatsrecht immer, im Villikationsrecht nur bei Bestehen eines | ehelichen Kindes die Villikationsangehörigkeit der Mutter maßgebend. Die Eheschließung bedingt ursprünglich im Villikationsrecht nicht wie im Staatsrecht ip«o inre den Eintritt der Frau in den Herrschaftsverband des Gatten. In den Villikationen aber, die untereinander einen Wechselvertrag abgeschlossen hatten, war dieser Eintritt genau wie im Staatsrecht eine unmittelbare Folge der Eheschließung. Der Verlust beider Eigenschaften erfolgt durch Entlassung und für die Frau im Staatsrecht immer, im Villikationsrecht nur bei Bestehen eines Wechselvertrages durch Verheiratung an einen fremden Staats-, bezw. Villikationsangehörigen. Allerdings kennt das Villikationsrecht nicht wie das heutige Staatsrecht einen Verlust der Zugehörigkeit durch Nichtgebrauch oder durch einseitigen Rechtsakt des Herrn. Denn die Natur des Hofrechts als privates Herrenrecht bedingte es, daß man die Hörigkeit niemals durch Verjährung untergehen ließ oder die Möglichkeit der Endigung der Hörigkeit durch einseitigen Rechtsakt des Herrn in dessen Interesse für geboten erachtete. | ||
Staats- und Villikationsangehörigkeit bedingen Rechte und Pflichten. Der Staatsbürger hat den Anspruch auf Rechtsschutz im In- und Ausland, Wohnrecht im Staatsgebiete und politische Rechte. Der Villikationsangehörige hat ein Recht auf ein Gut und einen Versorgungsanspruch. Bei beiden Abhängigkeitsverhältnissen gehen aus einer allgemeinen Gehorsams' | Staats- und Villikationsangehörigkeit bedingen Rechte und Pflichten. Der Staatsbürger hat den Anspruch auf Rechtsschutz im In- und Ausland, Wohnrecht im Staatsgebiete und politische Rechte. Der Villikationsangehörige hat ein Recht auf ein Gut und einen Versorgungsanspruch. Bei beiden Abhängigkeitsverhältnissen gehen aus einer allgemeinen Gehorsams' und Treupflicht ganz ähnliche konkrete Verpflichtungen zu Abgaben und zeitlich begrenzten Diensten hervor. | ||
Auch die Organe des Villikationsherrn und des Staates haben große Ähnlichkeit. Wie wir im folgenden Kapitel sehen werden, war die Stellung des Meiers ein Beamtenverhältnis von solcher Reinheit, wie es das mittelalterliche Recht nur selten ausgebildet hat. | Auch die Organe des Villikationsherrn und des Staates haben große Ähnlichkeit. Wie wir im folgenden Kapitel sehen werden, war die Stellung des Meiers ein Beamtenverhältnis von solcher Reinheit, wie es das mittelalterliche Recht nur selten ausgebildet hat. | ||
Der Unterschied zwischen beiden Instituten ist einleuchtend. Zunächst gehört das eine dem privaten, das andere dem öffentlichen Recht an. Hieraus ergeben sich die erwähnten sehr bezeichnenden Verschiedenheiten. Das Subjekt der staatlichen Herrschaft ist nach heutiger Auffassung immer eine juristische Person, d. h. das als solche personifizierte Volk selbst. Das Subjekt der | Der Unterschied zwischen beiden Instituten ist einleuchtend. Zunächst gehört das eine dem privaten, das andere dem öffentlichen Recht an. Hieraus ergeben sich die erwähnten sehr bezeichnenden Verschiedenheiten. Das Subjekt der staatlichen Herrschaft ist nach heutiger Auffassung immer eine juristische Person, d. h. das als solche personifizierte Volk selbst. Das Subjekt der Villikationsherrschaft war immer der Herr. | ||
Unserer Zeit sind privatrechtliche Abhängigkeitsverhältnisse, die nach Art der modernen Staatsangehörigkeit gebaut wären,<ref name=DFListe>''GenWiki-Red.: Nach "Druckfehlerliste" geändert.''</ref> völlig | Unserer Zeit sind privatrechtliche Abhängigkeitsverhältnisse, die nach Art der modernen Staatsangehörigkeit gebaut wären,<ref name=DFListe>''GenWiki-Red.: Nach "Druckfehlerliste" geändert.''</ref> völlig | ||
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Aktuelle Version vom 11. Dezember 2009, 08:30 Uhr
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ehelichen Kindes die Villikationsangehörigkeit der Mutter maßgebend. Die Eheschließung bedingt ursprünglich im Villikationsrecht nicht wie im Staatsrecht ip«o inre den Eintritt der Frau in den Herrschaftsverband des Gatten. In den Villikationen aber, die untereinander einen Wechselvertrag abgeschlossen hatten, war dieser Eintritt genau wie im Staatsrecht eine unmittelbare Folge der Eheschließung. Der Verlust beider Eigenschaften erfolgt durch Entlassung und für die Frau im Staatsrecht immer, im Villikationsrecht nur bei Bestehen eines Wechselvertrages durch Verheiratung an einen fremden Staats-, bezw. Villikationsangehörigen. Allerdings kennt das Villikationsrecht nicht wie das heutige Staatsrecht einen Verlust der Zugehörigkeit durch Nichtgebrauch oder durch einseitigen Rechtsakt des Herrn. Denn die Natur des Hofrechts als privates Herrenrecht bedingte es, daß man die Hörigkeit niemals durch Verjährung untergehen ließ oder die Möglichkeit der Endigung der Hörigkeit durch einseitigen Rechtsakt des Herrn in dessen Interesse für geboten erachtete.
Staats- und Villikationsangehörigkeit bedingen Rechte und Pflichten. Der Staatsbürger hat den Anspruch auf Rechtsschutz im In- und Ausland, Wohnrecht im Staatsgebiete und politische Rechte. Der Villikationsangehörige hat ein Recht auf ein Gut und einen Versorgungsanspruch. Bei beiden Abhängigkeitsverhältnissen gehen aus einer allgemeinen Gehorsams' und Treupflicht ganz ähnliche konkrete Verpflichtungen zu Abgaben und zeitlich begrenzten Diensten hervor.
Auch die Organe des Villikationsherrn und des Staates haben große Ähnlichkeit. Wie wir im folgenden Kapitel sehen werden, war die Stellung des Meiers ein Beamtenverhältnis von solcher Reinheit, wie es das mittelalterliche Recht nur selten ausgebildet hat.
Der Unterschied zwischen beiden Instituten ist einleuchtend. Zunächst gehört das eine dem privaten, das andere dem öffentlichen Recht an. Hieraus ergeben sich die erwähnten sehr bezeichnenden Verschiedenheiten. Das Subjekt der staatlichen Herrschaft ist nach heutiger Auffassung immer eine juristische Person, d. h. das als solche personifizierte Volk selbst. Das Subjekt der Villikationsherrschaft war immer der Herr.
Unserer Zeit sind privatrechtliche Abhängigkeitsverhältnisse, die nach Art der modernen Staatsangehörigkeit gebaut wären,[1] völlig
- ↑ GenWiki-Red.: Nach "Druckfehlerliste" geändert.