Eupen und Umgegend (1879)/029: Unterschied zwischen den Versionen

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Gerichtsbeamten) auch zu der Steuerveranlagung, dem Einquartierungswesen und der Theilnahme an den Staatsversammlungen berechtigt. Durch den Ausspruch des Rathes von Brabant vom 25. Februar 1673 wurde jedoch den Gerichtsherren eröffnet, daß sie keine der beanspruchten Rechte besäßen und sie zu zwei Drittel der Kosten verurtheilt. Die Gerichtsherren hätten sich von da ab auch der Ausübung aller dieser Rechte enthalten. Die Gemeinde Eupen bittet nun um Aufhebung des Artikels 6 des besagten Entwurfs (1628?) wonach einer der Deputirten aus der Zahl der Beamten genommen werden soll, welche die Bank Baelen bilden. Eupen würde sich dadurch veranlaßt sehen, ihren Beamten stets als Kommissar zu wählen, wodurch ihnen jedoch ein Beamter ausgeschlossen werde und sie einen Repräsentanten besäßen, welcher gar nicht für sie interessirt sei. In dem Artikel 21 und folgende, gleichwie in dem Artikel 29, finden sich die Bestimmungen über Zinsenvortheile, Kreditgewährung und Entschädigungsverpflichtungen, welche aus den Gemeindekassen mit Bewilligung der bezeichneten Beamten gewährt werden dürfen, deren Nutzen unter die Gemeinde vertheilt werden solle. Diese Bestimmung erscheint jedoch bedenklich, weil das Ansuchen von Gläubigern stets dringende Bedürfnisse hervorheben wird und die Mehrzahl der Beamten über Gemeinde-Verbindlichkeiten entscheiden soll, an denen sie kein Interesse haben. Es sei von jeher im Staate üblich gewesen, daß jede Gemeinde ihre Verpflichtungen allein verträte, ohne sich in die Angelegenheiten ihrer Nachbarn zu mischen. Unter den persönlichen Lasten befinde sich im Artikel 30 u. f. auch die Herstellung von Wegen, Brücken ec. Dem gegenüber sei zu bemerken, daß Brücken und Wege nicht nur zu Bearbeitung des Bodens, sondern auch zu allen andern Bequemlichkeiten der Einwohner gebraucht werden und von Alters her dergleichen Wiederherstellungen aus hierzu aufgebrachten Fonds bestritten wurden. Es sei umsomehr darauf zu halten, als vorzüglich in Eupen sich Geistliche und Edelleute ebenso der Brücken und Wege bedienten, da ein großer Theil des Eigenthums derselben an öffentliche Wege gränze. Die Wahl der vier Bürgermeister in Eupen geschehe durch eine Versammlung

Aktuelle Version vom 15. März 2009, 16:16 Uhr

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Eupen und Umgegend (1879)
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Gerichtsbeamten) auch zu der Steuerveranlagung, dem Einquartierungswesen und der Theilnahme an den Staatsversammlungen berechtigt. Durch den Ausspruch des Rathes von Brabant vom 25. Februar 1673 wurde jedoch den Gerichtsherren eröffnet, daß sie keine der beanspruchten Rechte besäßen und sie zu zwei Drittel der Kosten verurtheilt. Die Gerichtsherren hätten sich von da ab auch der Ausübung aller dieser Rechte enthalten. Die Gemeinde Eupen bittet nun um Aufhebung des Artikels 6 des besagten Entwurfs (1628?) wonach einer der Deputirten aus der Zahl der Beamten genommen werden soll, welche die Bank Baelen bilden. Eupen würde sich dadurch veranlaßt sehen, ihren Beamten stets als Kommissar zu wählen, wodurch ihnen jedoch ein Beamter ausgeschlossen werde und sie einen Repräsentanten besäßen, welcher gar nicht für sie interessirt sei. In dem Artikel 21 und folgende, gleichwie in dem Artikel 29, finden sich die Bestimmungen über Zinsenvortheile, Kreditgewährung und Entschädigungsverpflichtungen, welche aus den Gemeindekassen mit Bewilligung der bezeichneten Beamten gewährt werden dürfen, deren Nutzen unter die Gemeinde vertheilt werden solle. Diese Bestimmung erscheint jedoch bedenklich, weil das Ansuchen von Gläubigern stets dringende Bedürfnisse hervorheben wird und die Mehrzahl der Beamten über Gemeinde-Verbindlichkeiten entscheiden soll, an denen sie kein Interesse haben. Es sei von jeher im Staate üblich gewesen, daß jede Gemeinde ihre Verpflichtungen allein verträte, ohne sich in die Angelegenheiten ihrer Nachbarn zu mischen. Unter den persönlichen Lasten befinde sich im Artikel 30 u. f. auch die Herstellung von Wegen, Brücken ec. Dem gegenüber sei zu bemerken, daß Brücken und Wege nicht nur zu Bearbeitung des Bodens, sondern auch zu allen andern Bequemlichkeiten der Einwohner gebraucht werden und von Alters her dergleichen Wiederherstellungen aus hierzu aufgebrachten Fonds bestritten wurden. Es sei umsomehr darauf zu halten, als vorzüglich in Eupen sich Geistliche und Edelleute ebenso der Brücken und Wege bedienten, da ein großer Theil des Eigenthums derselben an öffentliche Wege gränze. Die Wahl der vier Bürgermeister in Eupen geschehe durch eine Versammlung