Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/210: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
(OCR-Text eingefügt)
 
Zeile 1: Zeile 1:
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4|209|213|211|unvollständig}}
<noinclude>{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4|209|213|211|unkorrigiert}}</noinclude>
erlegt worden sind. Bei den neueren Verfügungen wegen Zuziehung der Ländereien der Kirchenbedienten zu den außerordentlichen Lasten und Abgaben<ref>Verfügungen vom 27. Juli 1810 u. 5. Januar 1811. Falck, Handb. d. S. H. Rechts III, S. 709 ff.</ref> ist von dem Grundsatze ausgegangen, daß diese Lasten von dem Prediger als Nutznießer der Ländereien abzuhalten sind. Die erste Beeinträchtigung erlitt die Steuerfreiheit der Prediger 1710, wo eine Kriegssteuer ausgeschrieben ward, zu der auch die Geistlichen herbeigezogen wurden und zwar in sehr drückender Weise. So mußte z. B. der Propst zu Segeberg 400 Mark zahlen, und die Einhebung der Steuer geschah durch militärische Execution gegen die Säumigen. Daß die Synode von 1711 dagegen Vorstellungen machte und Protest erhob, blieb vergebens. Gleichzeitig war eine eigenthümliche Personalsteuer ausgeschrieben, eine Perrücken-und Fontangen-Steuer. Da nun aber nach damaligem Brauche die Geistlichen fast alle Perrücken trugen, so waren sie natürlich auch dieser Steuer unterworfen. Hart war es aber, daß eine Prediger-Wittwe in Segeberg für die noch aufbewahrte alte Perrücke ihres verstorbenen Mannes diese Steuer erlegen mußte.<ref>Burchardi, Ueber Synoden, S. 72.</ref>
 
Um dieselbige Zeit war von vielen Orten her ernstllche Klage über die Niederlegung der Hufen durch die Gutsbesitzer, und daß dadurch die Einkünfte der Prediger erheblich geschmälert würden. Die Synode von 1711 nahm sich der Sache an. So waren z. B. von 103 Hufen im Kirchspiele Lütgenburg 41 niedergelegt, in Sörup 8 u. s. w.
 
In diesem Zeitraume befestigte sich aber in manchen Gegenden des Landes, besonders im Herzogthume Schleswig, die Ansicht und die Angewöhnung, daß die Predigerstellen, zumal auf dem Lande, aber auch selbst zum Theil in den Städten, gewissermaßen als erblich in einer Familie betrachtet wurden. Man fand es damals eigentlich in der Ordnung, daß es so gehalten würde. Der Sohn sollte dem Vater nachfolgen; war kein Sohn da, so sollte doch eine Tochter bei dem Dienste bleiben, also der Schwiegersohn folgen. Waren die Kinder noch unerwachsen, so hatte die Wittwe des verstorbenen Predigers bestimmte Aussicht, die Ehefrau des Nachfolgers ihres Mannes zu werden. In Folge davon hat die Predigergeschichte <noinclude>
----
<references/>
</noinclude>

Aktuelle Version vom 9. Januar 2009, 16:58 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  3. Band
4. Band  |  Inhalt des 4. Bandes
<<<Vorherige Seite
[209]
Nächste Seite>>>
[211]
Datei:SH-Kirchengeschichte-4.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.

erlegt worden sind. Bei den neueren Verfügungen wegen Zuziehung der Ländereien der Kirchenbedienten zu den außerordentlichen Lasten und Abgaben[1] ist von dem Grundsatze ausgegangen, daß diese Lasten von dem Prediger als Nutznießer der Ländereien abzuhalten sind. Die erste Beeinträchtigung erlitt die Steuerfreiheit der Prediger 1710, wo eine Kriegssteuer ausgeschrieben ward, zu der auch die Geistlichen herbeigezogen wurden und zwar in sehr drückender Weise. So mußte z. B. der Propst zu Segeberg 400 Mark zahlen, und die Einhebung der Steuer geschah durch militärische Execution gegen die Säumigen. Daß die Synode von 1711 dagegen Vorstellungen machte und Protest erhob, blieb vergebens. Gleichzeitig war eine eigenthümliche Personalsteuer ausgeschrieben, eine Perrücken-und Fontangen-Steuer. Da nun aber nach damaligem Brauche die Geistlichen fast alle Perrücken trugen, so waren sie natürlich auch dieser Steuer unterworfen. Hart war es aber, daß eine Prediger-Wittwe in Segeberg für die noch aufbewahrte alte Perrücke ihres verstorbenen Mannes diese Steuer erlegen mußte.[2]

Um dieselbige Zeit war von vielen Orten her ernstllche Klage über die Niederlegung der Hufen durch die Gutsbesitzer, und daß dadurch die Einkünfte der Prediger erheblich geschmälert würden. Die Synode von 1711 nahm sich der Sache an. So waren z. B. von 103 Hufen im Kirchspiele Lütgenburg 41 niedergelegt, in Sörup 8 u. s. w.

In diesem Zeitraume befestigte sich aber in manchen Gegenden des Landes, besonders im Herzogthume Schleswig, die Ansicht und die Angewöhnung, daß die Predigerstellen, zumal auf dem Lande, aber auch selbst zum Theil in den Städten, gewissermaßen als erblich in einer Familie betrachtet wurden. Man fand es damals eigentlich in der Ordnung, daß es so gehalten würde. Der Sohn sollte dem Vater nachfolgen; war kein Sohn da, so sollte doch eine Tochter bei dem Dienste bleiben, also der Schwiegersohn folgen. Waren die Kinder noch unerwachsen, so hatte die Wittwe des verstorbenen Predigers bestimmte Aussicht, die Ehefrau des Nachfolgers ihres Mannes zu werden. In Folge davon hat die Predigergeschichte


  1. Verfügungen vom 27. Juli 1810 u. 5. Januar 1811. Falck, Handb. d. S. H. Rechts III, S. 709 ff.
  2. Burchardi, Ueber Synoden, S. 72.