Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/102: Unterschied zwischen den Versionen

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Kurfürst Friederich Wilhelm von Brandenburg im September 1658 mit einem bedeutenden Heere, in welchem sich viele Kaiserliche befanden, eingerückt in die Herzogthümer. Dahin kam auch im October ein starkes Corps von Polen, ebenfalls als Gegner der Schweden, um die Neutralität des Herzogs sicher zu stellen. Es dauerte bis zum Juni 1660, ehe die letzten dieser sogenannten Hülfstruppen wieder abzogen, welche ebenso wenig den Königlichen wie den Fürstlichen Landesantheil geschont hatten. Die Erinnerung an diese unheilvolle „Polackenzeit“ hat sich noch in manchen Erzählungen im Munde des Volkes erhalten. Ganz besonders übten die Katholischen, welche in großer Anzahl sich unter diesen Hülfstruppen befanden, mit fanatischer Wuth Grausamkeiten gegen die hiesigen Geistlichen aus; worüber die Predigerchronik von manchen Orten berichtet. Es war das schwedische Heer im Juli 1657 in Holstein eingerückt und ging im folgenden Winter über das Eis nach Seeland, und in dem Rothschilder Frieden vom 26. Februar 1658 verlor Dänemark seine Provinzen jenseits des Sundes. Für den Herzog von Gottorf wurde zugleich die volle Souveränetät über seinen Landestheil stipulirt, d. i. die Befreiung von dem bisherigen Lehnsverbande mit dem Königreiche Dänemark, worauf am 2. Mai deshalb ein Vergleich abgeschlossen und gleichfalls an demselben Tage eine Urkunde vom Könige ausgestellt ward, welche nicht minder für den Königlichen Antheil den Lehnsnexus aufhob<ref>Die betreffenden Urkunden findet man in Hansen, Staatsbeschreibung des Herzogthums Schleswig, S. 661 ff.</ref>. Der Kopenhagener Friede vom 27. Mai 1660 bestätigte für die Herzogthümer den Inhalt des Rothschilder Friedens. Die in Folge dieser unglücklichen Kriege herbeigeführte Veränderung der dänischen Reichsverfassung bewirkte die Einführung der absoluten Souveränetät und die Uebertragung der unumschränkten und erblichen Regierungsgewalt auf den König, welche Staatsveränderung zwar keinen unmittelbaren Einfluß auf die Herzogthümer hatte, wie wir oben schon bemerkt haben, aber doch für unser Land so höchst wichtig geworden ist, „weil der König nach der neuen Verfassung in eine andere Stellung kam, und mehr geneigt werden mußte, als bisher, seine Staaten als ein zusammenhängendes Ganze zu behandeln.“<ref>Falck, Handbuch d. S. H. R. I, S. 299.</ref> <noinclude>
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Version vom 31. Dezember 2008, 14:11 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Kurfürst Friederich Wilhelm von Brandenburg im September 1658 mit einem bedeutenden Heere, in welchem sich viele Kaiserliche befanden, eingerückt in die Herzogthümer. Dahin kam auch im October ein starkes Corps von Polen, ebenfalls als Gegner der Schweden, um die Neutralität des Herzogs sicher zu stellen. Es dauerte bis zum Juni 1660, ehe die letzten dieser sogenannten Hülfstruppen wieder abzogen, welche ebenso wenig den Königlichen wie den Fürstlichen Landesantheil geschont hatten. Die Erinnerung an diese unheilvolle „Polackenzeit“ hat sich noch in manchen Erzählungen im Munde des Volkes erhalten. Ganz besonders übten die Katholischen, welche in großer Anzahl sich unter diesen Hülfstruppen befanden, mit fanatischer Wuth Grausamkeiten gegen die hiesigen Geistlichen aus; worüber die Predigerchronik von manchen Orten berichtet. Es war das schwedische Heer im Juli 1657 in Holstein eingerückt und ging im folgenden Winter über das Eis nach Seeland, und in dem Rothschilder Frieden vom 26. Februar 1658 verlor Dänemark seine Provinzen jenseits des Sundes. Für den Herzog von Gottorf wurde zugleich die volle Souveränetät über seinen Landestheil stipulirt, d. i. die Befreiung von dem bisherigen Lehnsverbande mit dem Königreiche Dänemark, worauf am 2. Mai deshalb ein Vergleich abgeschlossen und gleichfalls an demselben Tage eine Urkunde vom Könige ausgestellt ward, welche nicht minder für den Königlichen Antheil den Lehnsnexus aufhob[1]. Der Kopenhagener Friede vom 27. Mai 1660 bestätigte für die Herzogthümer den Inhalt des Rothschilder Friedens. Die in Folge dieser unglücklichen Kriege herbeigeführte Veränderung der dänischen Reichsverfassung bewirkte die Einführung der absoluten Souveränetät und die Uebertragung der unumschränkten und erblichen Regierungsgewalt auf den König, welche Staatsveränderung zwar keinen unmittelbaren Einfluß auf die Herzogthümer hatte, wie wir oben schon bemerkt haben, aber doch für unser Land so höchst wichtig geworden ist, „weil der König nach der neuen Verfassung in eine andere Stellung kam, und mehr geneigt werden mußte, als bisher, seine Staaten als ein zusammenhängendes Ganze zu behandeln.“[2]


  1. Die betreffenden Urkunden findet man in Hansen, Staatsbeschreibung des Herzogthums Schleswig, S. 661 ff.
  2. Falck, Handbuch d. S. H. R. I, S. 299.