Schulordnung Baden 1890: Unterschied zwischen den Versionen

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16. Wo es sich thun läßt, besorgen je 2 und 2 Schülerinnen das Schulzimmer, das heißt: sie kehren dasselbe recht pünktlich aus, stauben Tische, Stühle u.s.w. ab, reinigen von Zeit zu Zeit die Fenster, sorgen überhaupt unter Aufsicht der Lehrerin für Ordnung und Reinlichkeit des ganzen Lokals.
16. Wo es sich thun läßt, besorgen je 2 und 2 Schülerinnen das Schulzimmer, das heißt: sie kehren dasselbe recht pünktlich aus, stauben Tische, Stühle u.s.w. ab, reinigen von Zeit zu Zeit die Fenster, sorgen überhaupt unter Aufsicht der Lehrerin für Ordnung und Reinlichkeit des ganzen Lokals.
[[Kategorie:Schule]]

Aktuelle Version vom 30. Dezember 2008, 22:52 Uhr

Schulordung Baden 1890

In einem Zeugnisbüchlein für Badische Volksschulen, gedruckt in Tauberbischofsheim im Jahre 1890 findet sich folgende Schulordung:

Zeugnisbüchlein von 1890

Schul-Ordnung für die Kinder

§ 1. Die Kinder haben pünktlich zur bestimmten Zeit, an Körper und Kleidung reinlich und anständig, und mit den erforderlichen Schulsachen versehen, in dem Schulzimmer zu erscheinen, sich sofort an ihre Plätze zu setzen und alles zum Unterricht Nötige in Bereitschaft zu legen.

§ 2. Wer während des Gebetes oder Gesanges kommt, hat bis zur Beendigung desselben stille an der Thüre zu warten und dann sich bei dem Lehrer zu entschuldigen. Wer erst nach dem Beginn des Unterrichts kommt, hat dem Lehrer den Verhinderungsgrund anzuzeigen.

§ 3. Während des Unterrichts sollen die Schüler still, ruhig, in gerader und anständiger Haltung auf ihren Plätzen sitzen, die Hände auf den Tisch legen, und sich mit den Füßen ruhig auf dem Boden halten. Alles, was den Unterricht hemmt und stört, wie Essen, Spielen, Scharren, oder Stampfen mit den Füßen, Schwätzen, Lachen, eigenmächtiges Verlassen des Platzes ist untersagt. Hat das Kind während des Unterrichts dem Lehrer etwas zu sagen oder ihn um etws zu bitten, so giebt es, bevor es spricht, ein Zeichen mit dem Finger.

§ 4. Beim Eintritt des Lehrers in das Schulzimmer haben die Kinder denselben durch Aufstehen zu begrüßen. Ebenso wird der Geistliche und die Schulvorgesetzten bei ihrem Eintritt begrüßt.

§ 5. Die Schüler sollen ihre volle Aufmerksamkeit dem Lehrer oder bei mittelbarem Unterricht ihren schriftlichen Arbeiten zuwenden. Beim Aufsagen, Lesen und Singen sollen sie stehen; ihre Antworten sollen sie in gerader Haltung des Kopfes laut, lautrein, wohlbetont und möglichst in ganzen Sätzen geben. Beim Schreiben und Zeichnen sollen sie aufrecht sitzen, die Brust nicht an den Tisch andrücken, noch den Körper stark vorwärts biegen.

§ 6. Das Vorsagen oder Zuflüstern von Antworten, das Oeffnen der Bücher beim Aufsagen des Auswendiggelernten ist verboten; ebenso das Abschreiben oder Abschreibenlassen schriftlicher Arbeiten.

§ 7. Die häuslichen Aufgaben hat jedes Kind fleißig zu lernen oder anzufertigen. Abschreiben oder Abschreibenlassen der schriftlichen Hausaufgaben ist untersagt.

§ 8. Die Tafeln, Hefte und Bücher der Kinder sollen reinlich und in guter Ordnung gehalten, die ersteren insbesondere mit einem Schwämmchen oder mit einem Selbandwickel versehen sein.

§ 9. Das Verunreinigen des Schulzimmers und der Räume des Schulhauses, welche von den Kindern betreten werden, desgleichen das Beschmutzen oder Beschädigen der Tische, Bänke und Lehrmittel ist strenge untersagt.

§ 10. Die Schüler sind verpflichtet, die Schule regelmäßig zu besuchen. Ist ein Kind durch Krankheit am Schulbesuch gehindert, so ist dem Lehrer in Bälde von Seiten der Eltern oder Fürsorger Anzeige zu machen. Wenn ein anderer nicht vorauszusehender dringender Anlaß zum Versäumen des Unterrichts obwaltet, z.B. plötzliche Erkrankung der Eltern, Notwendigkeit eines Ganges zum Arzt oder in die Apotheke für Familienmitglieder, sehr ungünstige Witterung, vorübergehend ungangbare Wege u. dgl., so ist dem Lehrer beim nächsten Schulbesuch die Entschuldigung vorzutragen.

§ 11. In allen anderen Fällen, namentlich bei der Verwendung der Kinder zu häuslichen oder gewerblichen Geschäften, ist die Versäumnis des Unterrichts nur nach vorher eingeholter Erlaubnis gestattet. Diese Erlaubnis ist, wenn es sich um die Versäumung einer einzelnen Stunde handelt, bei dem betreffenden Lehrer, wenn es sich um die Versäumung eines oder mehrerer Tage handelt, bei dem Klassenlehrer, beziehentlich bei dem Vorsitzenden des Ortsschulrats nachzusuchen.

§ 12. Kein Schüler soll den geordneten Gottesdienst versäumen. In der Kirche sollen die Kinder, eingedenk der Heiligkeit des Ortes, ein anständiges, gesittetes und gottesfürchtiges Verhalten zu erkennen geben.

§ 13. Nach dem Schlusse der Schule verlassen die Kinder bankweise, ohne Lärm und in guter Ordnung, das Zimmer und gehen ruhig und anständig ihres Weges.

§ 14. Unter einander sollen die Kinder verträglich, friedfertig und freundlich sein. Das Beschmutzen oder Beschädigen der Schulsachen eines Mitschülers, das Schimpfen, Schreien, Schlagen der Schüler unter einander ist strenge untersagt.

§ 15. Gegen den Lehrer haben sich die Schüler stets folgsam, wahrheitsliebend, bescheiden und höflich zu benehmen.

§ 16. Auch gegen andere erwachsene Personen sollen die Kinder stets höflich, bescheiden und dienstfertig sein und auf Befragen bereitwillig Auskunft geben.

§ 17. Niemals dürfen die Kinder fremdes Eigentum nehmen oder verderben. Das Quälen der Tiere, das Ausnehmen von Vogelnestern, das Einfangen von Vögeln und das Beschädigen der Bäume und anderer Gewächse ist verboten, ebenso das Tabakrauchen und die Anschaffung von Pulver, Feuerwerkskörpern, Streichzündhölzchen und anderer leicht entzündlichen und gefährlichen Gegenständen.

§ 18. Fluchen, Schimpfen, Schlagen, Werfen, Nachspringen nach Fuhrwerken, Anhängen, oder unbefugtes Aufsitzen auf solche darf nicht vorkommen. Nach dem Abendgebetläuten sollen sich Schulkinder nicht mehr zwecklos auf den Straßen und öffentlichen Plätzen umhertreiben.

§ 19. Den Schülern ist der Besuch der Tanzböden und Wirtshäuser ohne unmittelbare Beaufsichtigung durch die Eltern oder andere Fürsorge verboten.

§ 20. Vor dem Schlusse jedes Halbjahrs erhalten die Schüler ein Zeugnis über Fleiß, Fortschritt und Betragen, welches von den Eltern oder Fürsorgern nach genommener Einsicht unterschrieben wird und alsdann dem Lehrer wieder zuzustellen ist.

§ 21. Gegenwärtige Schulordnung wird am Anfange eines jeden Schuljahres den Schülern unter Beifügung der nötigen Erklärungen vorgelesen und bleibt das ganze Jahr hindurch in dem Schulzimmer angeschlagen. Ueberdies wird jedem Schüler ein Abdruck derselben (nebst Stundenplan) in die Hand gegeben.

Schulordnung für die Arbeitsschülerinnen

1. Pünktlich und zur bestimmten Stunde erscheinen Lehrerin und Kinder in dem Schulzimmer. Jede Verspätung muß bei der Lehrerin entschuldigt werden.

2. Die Haare müssen gekämmt, Gesicht und Hände gewaschen, die Kleider ganz und reinlich sein.

3. Jede bemittelte Schülerin soll die zur Arbeit erforderlichen Gerätschaften selbst mitbringen; den unbemittelten werden dieselben vor Beginn des Unterrichts von der Lehrerin verabreicht.

4. Beim Eintritt in die Schule grüßt die Schülerin die Lehrerin und die Mitschülerinnen und setzt sich sogleich an den bestimmten Platz.

5. Vor und nach der Schule verrichtet die Lehrerin oder eine Schülerin mit Andacht das gemeinsame Gebet.

6. Alle Schülerinnen sollen aufmerksam, fleißig, gehorsam und ruhig sein.

7. Um Alles sollen sie die Lehrerin bitten und nach jeder Hilfe ihr danken.

8. Ein Kind darf sie nie für ein anderes rufen, nie mehr als eines ihre Hilfe in Anspruch nehmen.

9. Wenn eine Schülerin in ihrer Arbeit nicht fortkommt, und die Lehrerin nicht sogleich helfen kann, so darf sie eine Mitschülerin darum bitten und diese soll ihr beistehen.

10. Die Nähschülerinnen sollen immer eine Strickerei bei sich haben, an der sie fortarbeiten können, wenn die Lehrerin am Zeigen gehindert ist.

11. Alle Schülerinnen sollen gegenseitig sich gerne raten und helfen, freundlich, dienstfertig und verträglich gegeneinander sein.

12. Was zum Ausbessern und Flicken in die Schule gebracht wird, soll rein gewaschen sein, widrigenfalls es zurückgewiesen wird.

13. Die Lehrerin hat die Arbeiten genau nach dem Lehrplan zu bestimmen und darf keine Schülerin dagegen handeln lassen.

14. Das Reden, außer was die Schule erfordert, das Essen in der Schule, das Weggehen von seinem Platze ohne Erlaubnis der Lehrerin ist verboten.

15. Am Schlusse der Schule legen die Schülerinnen schnell und pünktlich ihre Arbeiten zusammen. Die Lehrerin bestimmt der Reihe nach eine Aushilfe, welche beim Versorgen der Arbeiten einzutreten hat.

16. Wo es sich thun läßt, besorgen je 2 und 2 Schülerinnen das Schulzimmer, das heißt: sie kehren dasselbe recht pünktlich aus, stauben Tische, Stühle u.s.w. ab, reinigen von Zeit zu Zeit die Fenster, sorgen überhaupt unter Aufsicht der Lehrerin für Ordnung und Reinlichkeit des ganzen Lokals.