Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
(BaWü)
Zeile 7: Zeile 7:
== Einzelne Definitionen ==
== Einzelne Definitionen ==
===Bundesrepublik Deutschland===
===Bundesrepublik Deutschland===
====Baden-Württemberg====
Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gobawu.pdf Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. S. 20) §§ 67-73. Stand 1. Nov. 2008]</ref> können in ''Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen durch die Hauptsatzung der Gemeinde '' '''Ortschaften''' mit einem Ortschaftsrat und einem Ortschaftsvorsteher eingerichtet werden. ''Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.''
''In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen'' können dagegen ''[[Gemeindebezirk]]e'' (''[[Stadtbezirk]]e'') eingerichtet werden.
====Niedersachsen====
====Niedersachsen====
Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonieder.pdf Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (GVBl. S. 575, 579)] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 55e) sind '''Ortschaften''' ''Teile einer Gemeinde, die eine engere Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung'' (der Gemeinde) ''bestimmt, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden''. Eine Gemeinde, die einer [[Samtgemeinde]] angehört, darf keine Ortschaften einrichten. In kreisfreien und größeren Städten gibt es demgegenüber [[Stadtbezirk]]e.
Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonieder.pdf Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (GVBl. S. 575, 579)] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 55e) sind '''Ortschaften''' ''Teile einer Gemeinde, die eine engere Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung'' (der Gemeinde) ''bestimmt, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden''. Eine Gemeinde, die einer [[Samtgemeinde]] angehört, darf keine Ortschaften einrichten. In kreisfreien und größeren Städten gibt es demgegenüber [[Stadtbezirk]]e.

Version vom 1. November 2008, 10:53 Uhr

Der Begriff

Ortschaft ist ein Begriff mit zwei unterschiedlichen Bedeutungen:[1]

  • Ein Wohnplatz oder eine Wohnsiedlung im weiteren Sinne (Ort)
  • Ein rechtlich definierter Teil einer Stadt oder Gemeinde, der mit besonderen Rechten ausgestattet ist. Oft handelt es sich um eine eingemeindete ehemalige Gemeinde.


Einzelne Definitionen

Bundesrepublik Deutschland

Baden-Württemberg

Laut Gemeindeordnung des Landes[2] können in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen durch die Hauptsatzung der Gemeinde Ortschaften mit einem Ortschaftsrat und einem Ortschaftsvorsteher eingerichtet werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.

In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen können dagegen Gemeindebezirke (Stadtbezirke) eingerichtet werden.

Niedersachsen

Laut Gemeindeordnung des Landes[3] (§ 55e) sind Ortschaften Teile einer Gemeinde, die eine engere Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung (der Gemeinde) bestimmt, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden. Eine Gemeinde, die einer Samtgemeinde angehört, darf keine Ortschaften einrichten. In kreisfreien und größeren Städten gibt es demgegenüber Stadtbezirke.

Nordrhein-Westfalen

In der Gemeindeordnung des Landes[4], wird der Begriff Ortschaft als Synonym für Gemeindebezirk verwendet.

Thüringen

Laut Gemeindeordnung des Landes[5] (§ 4) können Gemeinden ihr Gebiet in Ortsteile aufteilen. Die Namen der Ortsteile dürfen nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde verwendet werden. Das zuständige Ministerium oder eine von ihm zu beauftragende Behörde veröffentlicht ein amtliches Gemeindeverzeichnis, in dem die Ortsteile einschließlich der verbindlichen Schreibweise festgehalten sind. Nach § 45 kann für alle oder einzelne Ortsteile eine Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden, die eine eigene Vertretung (Ortsbürgermeister, Ortschaftsrat) erhält.


GOV-Objekttyp

144 - Ortschaft - {deu=Ortschaft}
siehe: http://gov.genealogy.net/ShowTypes.do

Quicktext

Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt

 ist (auf deu) Ortschaft,

Eigenschaften

Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen

Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:

 gehört zu <GOV-Kennung>,
 ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,

Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen

Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:

 gehört zu <GOV-Kennung>,
 ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,

Besonderheiten

Beschreibung der Besonderheiten ...

 TEXT: Besonderheiten :TEXT

Ähnliche Objekttypen

Anmerkungen und Quellenangaben