Landsturmrolle: Unterschied zwischen den Versionen

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An Stelle der bis 1764 in Preussen üblichen Enrollierungspässe, wurden seit dieser Zeit vollständige [[Kantonrolle|Kantonsrollen]] ([[Musterungsliste]]n) angefertig, in der die Wehrpflichtigen und die Art ihrer Tauglichkeit erfasst wurden.


===Landsturm im [[Deutsches Reich|Deutschen Reich]] ===
===Landsturm im [[Deutsches Reich|Deutschen Reich]] ===

Version vom 11. Oktober 2008, 09:46 Uhr

Wehrpflicht in Preussen

An Stelle der bis 1764 in Preussen üblichen Enrollierungspässe, wurden seit dieser Zeit vollständige Kantonsrollen (Musterungslisten) angefertig, in der die Wehrpflichtigen und die Art ihrer Tauglichkeit erfasst wurden.

Landsturm im Deutschen Reich

Von Preussen wurde die allgemeine Wehrpflicht weiter entwickelt und so bestand im Deutschen Reich der Landsturm aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahr laut Gesetz vom 12. Februar 1875, sofern sie nicht bereits im Heer oder in der Marine dienen. Der Aufruf zum Landsturm hatte durch kaiserliche Verordnung zu erfolgen.

Entwicklung der Erfassung von Wehrpflichtigen

Mit dem Gesetz, betreffend Änderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 gab es zwei Aufgebote: der Landsturm 1 umfasste alle Männer bis zum 39. Lebensjahr, der Landsturm 2 alle Älteren. Die bereits in Heer oder Marine ausgebildeten Angehörigen des Landsturms wurden unmittelbar dem aktiven Dienst zugeführt, während alle unausgebildeten zunächst einer Musterung und Aushebung unterworfen wurden. Deshalb mussten sich alle Männer passenden Alters nach dem Aufruf in die heimatliche Landsturmrolle eintragen lassen.