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Daher wird jedes Kirchenglied automatisch der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zugeordnet, d.h. es gehört zu der Kirchengemeinde und damit auch zu der Landeskirche, in deren Bereich die Hauptwohnung im Sinne des staatlichen Melderechts liegt. Dazu nutzt die Kirche die Meldedaten, welche sie von den staatlichen Meldebehörden erhalten. | Daher wird jedes Kirchenglied automatisch der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zugeordnet, d.h. es gehört zu der Kirchengemeinde und damit auch zu der Landeskirche, in deren Bereich die Hauptwohnung im Sinne des staatlichen Melderechts liegt. Dazu nutzt die Kirche die Meldedaten, welche sie von den staatlichen Meldebehörden erhalten. | ||
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Derjenige Distrikt, in welchem glaubensverwandte einer vom Staate öffentlich aufgenommenen Religionspartei zu einer gemeinschaftlichen Kirche angewiesen sind, ist und muß nicht identisch sein mit den Grenzen der Einrichtungen des Staates oder einer anderen vom Staate öffentlich aufgenommenen Religionspartei. Sie weichen im Regelfall von einander ab und dies besonders stark in den ausgeprägten Gebieten der Diaspora. | |||
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Version vom 8. Oktober 2008, 12:26 Uhr
Historische Grundlage
- Nach dem „Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten“ von 1794 ist das Gebiet einer Pfarrgemeinde (Parochie) oder eines Kirchensprengel , derjenige Distrikt, in welchem glaubensverwandte einer vom Staate öffentlich aufgenommenen Religionspartei zu einer gemeinschaftlichen Kirche angewiesen sind, welche auch eine Parochie genannt wird (PreußALR. II 11 § 237 1794)
- Neue Parochien können nur vom Staate, unter Zuziehung der geistlichen Obern errichtet und die Grenzen derselben bestimmt werden.
Daher wird jedes Kirchenglied automatisch der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zugeordnet, d.h. es gehört zu der Kirchengemeinde und damit auch zu der Landeskirche, in deren Bereich die Hauptwohnung im Sinne des staatlichen Melderechts liegt. Dazu nutzt die Kirche die Meldedaten, welche sie von den staatlichen Meldebehörden erhalten.
Überlappung von Verwaltungsgrenzen
Derjenige Distrikt, in welchem glaubensverwandte einer vom Staate öffentlich aufgenommenen Religionspartei zu einer gemeinschaftlichen Kirche angewiesen sind, ist und muß nicht identisch sein mit den Grenzen der Einrichtungen des Staates oder einer anderen vom Staate öffentlich aufgenommenen Religionspartei. Sie weichen im Regelfall von einander ab und dies besonders stark in den ausgeprägten Gebieten der Diaspora.
Umpfarrung
Im Wege einer Umpfarrung von einer Organisationseinheit der Kirche in die andere konnten in der Zeit vor Beginn des Mittelalters aber auch im Mittelalter ganze Pfarr- oder Kirchengemeinden ihre Diözese oder Landeskirche wechselten.
Dies traf auf unterer Ebene auch für den Zuschnitt von Pfarreien im System der Mutter- und Filialkirchen zu.
Jüngere Umpfarrungen
In den jüngeren Umpfarrungen im Rahmen der im 19. Jahrhundert massiv einsetzenden Landflucht, der industriellen Revolution und der damit einhergehenden Bevölkerungsexplosion, kam es besonders im Rahmen der Neugründung von Pfarreien, nicht nur in den Ballungsgebieten, zur Umpfarrung von Häusern, Wohnplätzen, Bauerschaften und anderen Örtlichkeiten.
Umfarrung von Personen
Heute ist bereits die Umpfarrung einzelner Personen ohne Wohnsitzwechsel aus privaten Gründen nach geltendem Kirchenrecht möglich.