Arnstadt: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 5. August 2008, 08:53 Uhr

Hierarchie

Regional > Bundesrepublik Deutschland > Thüringen > Ilm-Kreis > Arnstadt

Einleitung

Allgemeine Information

WIKIPEDIA-Link zum Ort : http://en.wikipedia.org/wiki/Arnstadt

Politische Einteilung

Ortsteile :

Kirchliche Einteilung/Zugehörigkeit

Evangelische Kirchen

Katholische Kirchen

Geschichte

Genealogische und historische Quellen

Genealogische Quellen

Bibliografie

Genealogische Bibliografie

Historische Bibliografie

Archive und Bibliotheken

Archive

Bibliotheken

Verschiedenes

In der Chronik der Stadt heisst es:

"Nach dem 30-jährigen Krieg (1618-1648) waren von den 17 Millionen Bewohnern Deutschlands nurnoch 4 Millionen, meist Frauen und Mädchen übrig. Aus diesem Grunde wurde am 14.2.1650 auf dem fränkischen Kreistag in Nürnberg folgender Beschluß gefaßt und für ganz Deutschland zum Gesetz erhoben: Demnach auch die unumgängliche Nothdurfft des heylichen römischen Reiches erfordert, die in diesem 30 jerig blutigen Kriege gantz abgenommene, durch das Schwerdt, Krankheyt und Hunger verzehrte Mannschafft wiederum zu ersetzen, so willen hinfüro innert nächsten 10 Jahren jedem Mannsperson erlaubt und gestattet seyn, zween Weiber zu heurathen. - So sich aber in Städten oder auff Dörffern jungGesellen finden laßen, so ihr 50tes Daseinsjahr noch nicht überschritten, starken Leibes und guter Gesundheyt auch mit Geld und Gut gesegnet sind, und solche betroffen würden, daß sie bishero keyn Weib genommen, solche sollen ernstlich ve rmahnet und bey Nichtfolgen am Leibe und am Vermögen gestraffet werden; diese jungGesellen sollen alsobald in den heylichen Ehestand tretten, sey es mit eyner oder zween Frauen und wir von ihnen allen Ernstes erhoffen, daß sie noch eine halbe oder, je nach ihren Kräfften eine gantze Mandul Knaben erzeugen und also dem Vatterlande mit allem Eyffer wiederum zu Bürgern verhelfen mögen. In einer anderen Quelle findet sich hierzu folgender ergänzender Text: Es soll hinfüro jedem Mannßperson 2 Weyber zu heyrathen erlaubt seyn: dabei doch alle und Jede Mannßperson ernstlich erinnert, auch auf den Kanzeln öfters ermanth werden sollen, Sich dergestalten hierinnen zu verhalten und vorzusehen, daß er sich völlig und gebürender Discretion und versorg befleiße, damit Er als ein Ehrlicher Mann, der sich 2 Weyber zu nehmen getraut, beyde Ehefrauen nicht allein notwendig versorge, sondern auch unter ihnen allen Unfrieden verhüte. Dieses Gesetz galt bis 1660, also 10 Jahre lang.".

Weblinks

Offizielle Webseiten

Genealogische Webseiten

Zufallsfunde

Oft werden in Kirchenbüchern oder anderen Archivalien eines Ortes Personen gefunden, die nicht aus diesem Ort stammen. Diese Funde nennt man Zufallsfunde. Solche Funde sind für andere Familienforscher häufig die einzige Möglichkeit, über tote Punkte in der Forschung hinweg zu kommen. Auf der folgenden Seite können Sie Zufallsfunde zu diesem Ort eintragen oder finden. Bitte beim Erfassen der Seite mit den Zufallsfunden ggf. gleich die richtigen Kategorien zuordnen.


Private Informationsquellen- und Suchhilfeangebote

Auf der nachfolgenden Seite können sich private Familienforscher eintragen, die in diesem Ort Forschungen betreiben und/oder die bereit sind, anderen Familienforschern Informationen, Nachschau oder auch Scans bzw. Kopien passend zu diesem Ort anbieten. Nachfragen sind ausschließlich an den entsprechenden Forscher zu richten.


Daten aus dem genealogischen Ortsverzeichnis

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