Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/083: Unterschied zwischen den Versionen

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Ahrensbök, Bordesholm, Cismar, Reinbeck und Reinfeld und ein großer Theil der Aemter Segeberg, Travendahl und Trittau früheres geistliches Gut gewesen, welches vom Staate säcularisirt worden ist. Wahrlich ein nicht zu verachtender Vortheil, den die Reformation dem Staate brachte!“<ref>Vgl. Lau, Reformationsgesch., S. 491 ff.</ref>
 
Solches geschah durch die Staatsgewalt, „als die Kirche zu einem bloßen Staatsinstitute wurde“, und es läßt sich nicht leugnen, „daß die Reformation häufig nur als Mittel für ganz andere Dinge benutzt“ worden ist. Solches ist vorgegangen, obgleich Luther in einem bekannten Schreiben an den König Christian III. vom Jahre 1536 ernstlichst von der Vergeudung des Kirchenguts abmahnte und namentlich an die nothwendigen Fonds für den gehörigen Unterhalt der Geistlichen eindringlich erinnerte<ref>Beil. No. 5.</ref>. Wir haben eine Abschrift nach dem archivalischen Original mitzutheilen nicht unterlassen wollen.
 
Es war freilich schon 1533 verordnet worden, das Kirchengut bei den frommen Stiftungen zu lassen, aber es mangelte damals noch an einem Inventar über das Kirchenvermögen. Um so mehr war es unter solchen Umständen nothwendig, daß eine Ordnung getroffen wurde, um wenigstens doch das Kirchengut für die Zukunft sicher zu stellen, und die Gemeinden, die der neuen Lehre sich zugewendet hatten und deren Geistliche zu beaufsichtigen. Dazu war hier durchaus ein Hinzutreten der Landesobrigkeit nöthig, wenn nicht Anarchie in der Kirchenverwaltung überhand nehmen sollte, und es ist deshalb natürlich, daß man so wenig hier, als in anderen Ländern, wo die Reformation eintrat, der Landesobrigkeit ein solches Eingreifen streitig machte. So finden wir denn, noch ehe die Kirchenordnung auf dem Landtage zu Rendsburg 1542 von den Ständen angenommen ward, daß hinsichtlich des Kirchenregiments durch die Landesherrschaft Anordnungen getroffen wurden. Mittelst der Gefangennehmung der dänischen Bischöfe 1536 — ein Schritt, der übrigens mit Einwilligung des Reichsraths und unter Billigung des Volkes geschah — hörte, soweit die geistliche Gewalt der Bischöfe von Ripen und Odensee sich über Theile des Herzogthums Schleswig
 
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Aktuelle Version vom 19. Juli 2008, 17:13 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Ahrensbök, Bordesholm, Cismar, Reinbeck und Reinfeld und ein großer Theil der Aemter Segeberg, Travendahl und Trittau früheres geistliches Gut gewesen, welches vom Staate säcularisirt worden ist. Wahrlich ein nicht zu verachtender Vortheil, den die Reformation dem Staate brachte!“[1]

Solches geschah durch die Staatsgewalt, „als die Kirche zu einem bloßen Staatsinstitute wurde“, und es läßt sich nicht leugnen, „daß die Reformation häufig nur als Mittel für ganz andere Dinge benutzt“ worden ist. Solches ist vorgegangen, obgleich Luther in einem bekannten Schreiben an den König Christian III. vom Jahre 1536 ernstlichst von der Vergeudung des Kirchenguts abmahnte und namentlich an die nothwendigen Fonds für den gehörigen Unterhalt der Geistlichen eindringlich erinnerte[2]. Wir haben eine Abschrift nach dem archivalischen Original mitzutheilen nicht unterlassen wollen.

Es war freilich schon 1533 verordnet worden, das Kirchengut bei den frommen Stiftungen zu lassen, aber es mangelte damals noch an einem Inventar über das Kirchenvermögen. Um so mehr war es unter solchen Umständen nothwendig, daß eine Ordnung getroffen wurde, um wenigstens doch das Kirchengut für die Zukunft sicher zu stellen, und die Gemeinden, die der neuen Lehre sich zugewendet hatten und deren Geistliche zu beaufsichtigen. Dazu war hier durchaus ein Hinzutreten der Landesobrigkeit nöthig, wenn nicht Anarchie in der Kirchenverwaltung überhand nehmen sollte, und es ist deshalb natürlich, daß man so wenig hier, als in anderen Ländern, wo die Reformation eintrat, der Landesobrigkeit ein solches Eingreifen streitig machte. So finden wir denn, noch ehe die Kirchenordnung auf dem Landtage zu Rendsburg 1542 von den Ständen angenommen ward, daß hinsichtlich des Kirchenregiments durch die Landesherrschaft Anordnungen getroffen wurden. Mittelst der Gefangennehmung der dänischen Bischöfe 1536 — ein Schritt, der übrigens mit Einwilligung des Reichsraths und unter Billigung des Volkes geschah — hörte, soweit die geistliche Gewalt der Bischöfe von Ripen und Odensee sich über Theile des Herzogthums Schleswig


  1. Vgl. Lau, Reformationsgesch., S. 491 ff.
  2. Beil. No. 5.