Domkapitel: Unterschied zwischen den Versionen

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==Domkapitel==
==Domkapitel in einem [[Fürstbistum]] im [[HRR]]==
===Domkapitel in einem [[Fürstbistum]] im [[HRR]]===
Das Domkapitel in einem Fürstbistum war eine geistliche Korporation, welche aus der Gesamtheit der [[Domherr|Domherren]] (=Clerus primarus) bestand, die mit dem Recht der [[Bischofswahl]] versehen war. Es war [[Landesherr]] in den Zeiten der [[Sedisvakanz]] und erster [[Landstand]].
Das Domkapitel in einem Fürstbistum war eine geistliche Korporation, welche aus der Gesamtheit der Domherren (=Clerus primarus) bestand, die mit dem Recht der Bischofswahl versehen war. Es war Landesherr in den Zeiten der Sedisvakanz und erster Landstand.


Allein von daher gab zwischen dem Domkapitel und dem Hochfürstlich Hofstaat zahlreiche personelle Verflechtungen und Mitglieder des Domkapitels übten auch gleichzeitig Regierungsämter im Hofstaat aus.
Allein von daher gab zwischen dem Domkapitel und dem "Hochfürstlichen [[Hofstaat]]" zahlreiche personelle Verflechtungen und Mitglieder des Domkapitels übten auch gleichzeitig Regierungsämter im Hofstaat aus.


[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]

Version vom 24. Juni 2008, 14:36 Uhr

Domkapitel in einem Fürstbistum im HRR

Das Domkapitel in einem Fürstbistum war eine geistliche Korporation, welche aus der Gesamtheit der Domherren (=Clerus primarus) bestand, die mit dem Recht der Bischofswahl versehen war. Es war Landesherr in den Zeiten der Sedisvakanz und erster Landstand.

Allein von daher gab zwischen dem Domkapitel und dem "Hochfürstlichen Hofstaat" zahlreiche personelle Verflechtungen und Mitglieder des Domkapitels übten auch gleichzeitig Regierungsämter im Hofstaat aus.