Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/039: Unterschied zwischen den Versionen

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den Willen der Gemeinde auf Forderung der Bauernbehörde oder ihres ständigen Mitgliedes abgefaßt worden, für nichtig erklärt werden und in Zukunft die Gerichtsbehörden für Schulden der Ansiedler weder Feldtheile noch Hofländereien, die zwar in Nutznießung einzelner Ansiedler stehen, aber den Hausbesitzern gemeinschaftlich gehören, verkaufen, den Gläubigern freistellend, Befriedigung zu erhalten aus den Einkünften von einem Theil des Landes der Schuldner, welcher Theil nach Bestimmung des Wolost- und des Gemeindevorstehers entweder öffentlich verpachtet oder den Gläubigern in zweitweilige Nutznießung gegeben wird;
den Willen der Gemeinde auf Forderung der Bauernbehörde oder ihres ständigen Mitgliedes abgefaßt worden, für nichtig erklärt werden und in Zukunft die Gerichtsbehörden für Schulden der Ansiedler weder Feldtheile noch Hofländereien, die zwar in Nutznießung einzelner Ansiedler stehen, aber den Hausbesitzern gemeinschaftlich gehören, verkaufen, den Gläubigern freistellend, Befriedigung zu erhalten aus den Einkünften von einem Theil des Landes der Schuldner, welcher Theil nach Bestimmung des Wolost- und des Gemeindevorstehers entweder öffentlich verpachtet oder den Gläubigern in zweitweilige Nutznießung gegeben wird;
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6) daß diejenigen Glieder der Selzer Gemeinde, welche mit Willen der Gemeinde über den Erwerb eines Landantheils im Dorfe einen Kaufbrief oder eine Theilungsurkunde im Gericht abgeschlossen oder, nachdem sie ihren Landtheil vom Grundzins befreit, vom Steuerhof eine Loskaufsurkunde oder eine Einführungsschrift erhalten haben, ihr nichtabgetheiltes Land trotz solcher Urkunden und Schriften nicht ohne den Willen der Gemeinde veräußern dürfen;
6) daß diejenigen Glieder der Selzer Gemeinde, welche mit Willen der Gemeinde über den Erwerb eines Landantheils im Dorfe einen Kaufbrief oder eine Theilungsurkunde im Gericht abgeschlossen oder, nachdem sie ihren Landtheil vom Grundzins befreit, vom Steuerhof eine Loskaufsurkunde oder eine Einführungsschrift erhalten haben, ihr nichtabgetheiltes Land trotz solcher Urkunden und Schriften nicht ohne den Willen der Gemeinde veräußern dürfen;


7) dasselbe seit 1871 ohne Einwilligung der Gemeinde zu Stande gekommene Entscheidungen des Friedensvermittlerinstituts, der Bauernbehörden, des Bezirks-(???) und des Wolostgerichts in Klagen über Störung im Besitz von Landantheilen und in Streitigkeiten um die Benutzung von Land im Dorfe Selz für ungiltig erklärt werden, als Entscheidungen, welche der Gemeinde zustanden und zustehen, und daß erklärt werde, die Kreis-Bauernbehörde könne als Cassationsstelle nur solche Gemeindesprüche in Landangelegenheiten der Ansiedler prüfen und cassiren, durch welche das Recht eines Ansiedlers auf die Benutzung der ihm zukommenden Menge brauchbaren Landes verletzt oder vom Gesetz und von den Erbfolgeregeln der Ansiedler abgewichen wurde und
7) dasselbe seit 1871 ohne Einwilligung der Gemeinde zu Stande gekommene Entscheidungen des Friedensvermittlerinstituts, der Bauernbehörden, des Bezirks- (Окружный) und des Wolostgerichts in Klagen über Störung im Besitz von Landantheilen und in Streitigkeiten um die Benutzung von Land im Dorfe Selz für ungiltig erklärt werden, als Entscheidungen, welche der Gemeinde zustanden und zustehen, und daß erklärt werde, die Kreis-Bauernbehörde könne als Cassationsstelle nur solche Gemeindesprüche in Landangelegenheiten der Ansiedler prüfen und cassiren, durch welche das Recht eines Ansiedlers auf die Benutzung der ihm zukommenden Menge brauchbaren Landes verletzt oder vom Gesetz und von den Erbfolgeregeln der Ansiedler abgewichen wurde und


8) daß nach Prüfung und Bestätigung der Beschlüsse der Deputirtenversammlung seitens der Regierung solche Beschlüsse allen betreffenden Behörden und Ansiedlergemeinden zur Kenntniß und Richtschnur gedruckt zugesandt werden.
8) daß nach Prüfung und Bestätigung der Beschlüsse der Deputirtenversammlung seitens der Regierung solche Beschlüsse allen betreffenden Behörden und Ansiedlergemeinden zur Kenntniß und Richtschnur gedruckt zugesandt werden.


So lautet die Bitte der Selzer Gemeinde. Am Schlusse derselben habe ich gemäß meiner Vollmacht gebeten, die Entschließungen und Bestimmungen des Ministers mir zu
So lautet die Bitte der Selzer Gemeinde. Am Schlusse derselben habe ich gemäß meiner Vollmacht gebeten, die Entschließungen und Bestimmungen des Ministers mir zu

Aktuelle Version vom 14. Juni 2008, 22:11 Uhr

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den Willen der Gemeinde auf Forderung der Bauernbehörde oder ihres ständigen Mitgliedes abgefaßt worden, für nichtig erklärt werden und in Zukunft die Gerichtsbehörden für Schulden der Ansiedler weder Feldtheile noch Hofländereien, die zwar in Nutznießung einzelner Ansiedler stehen, aber den Hausbesitzern gemeinschaftlich gehören, verkaufen, den Gläubigern freistellend, Befriedigung zu erhalten aus den Einkünften von einem Theil des Landes der Schuldner, welcher Theil nach Bestimmung des Wolost- und des Gemeindevorstehers entweder öffentlich verpachtet oder den Gläubigern in zweitweilige Nutznießung gegeben wird;

5) daß diejenigen auswärtigen Ansiedler, welche in der Colonie Selz mit Willen der Gemeinde Land erworben haben, zur Selzer Gemeinde zugeschrieben werden, wenn sie die Entlassung von ihrer Gemeinde erhalten, im entgegengesetzten Falle aber verpflichtet werden, ihr Land an einen Selzer Ansiedler binnen einer bestimmten Frist zu veräußern, und daß in Zukunft im Dorfe meiner Vollmachtgeber zu den privaten Steigerungsverkäufen von Landtheilen der Ansiedler und zu den öffentlichen Versteigerungen von Landtheilen minderjähriger Waisen und zahlungsunfähiger Schuldner der örtlichen Spar- und Anleihekasse nur solche mit den ausländischen grundbesitzenden Ansiedlern gleiche persönliche und Standesrechte genießende auswärtige Personen zugelassen werden, in deren Ueberzählung die betreffenden Gemeinden im Voraus willigen, um dem Beding, daß ich wirklich überzählt werden, wenn sie den versteigerten Landantheil erwerben;

6) daß diejenigen Glieder der Selzer Gemeinde, welche mit Willen der Gemeinde über den Erwerb eines Landantheils im Dorfe einen Kaufbrief oder eine Theilungsurkunde im Gericht abgeschlossen oder, nachdem sie ihren Landtheil vom Grundzins befreit, vom Steuerhof eine Loskaufsurkunde oder eine Einführungsschrift erhalten haben, ihr nichtabgetheiltes Land trotz solcher Urkunden und Schriften nicht ohne den Willen der Gemeinde veräußern dürfen;

7) dasselbe seit 1871 ohne Einwilligung der Gemeinde zu Stande gekommene Entscheidungen des Friedensvermittlerinstituts, der Bauernbehörden, des Bezirks- (Окружный) und des Wolostgerichts in Klagen über Störung im Besitz von Landantheilen und in Streitigkeiten um die Benutzung von Land im Dorfe Selz für ungiltig erklärt werden, als Entscheidungen, welche der Gemeinde zustanden und zustehen, und daß erklärt werde, die Kreis-Bauernbehörde könne als Cassationsstelle nur solche Gemeindesprüche in Landangelegenheiten der Ansiedler prüfen und cassiren, durch welche das Recht eines Ansiedlers auf die Benutzung der ihm zukommenden Menge brauchbaren Landes verletzt oder vom Gesetz und von den Erbfolgeregeln der Ansiedler abgewichen wurde und

8) daß nach Prüfung und Bestätigung der Beschlüsse der Deputirtenversammlung seitens der Regierung solche Beschlüsse allen betreffenden Behörden und Ansiedlergemeinden zur Kenntniß und Richtschnur gedruckt zugesandt werden.

So lautet die Bitte der Selzer Gemeinde. Am Schlusse derselben habe ich gemäß meiner Vollmacht gebeten, die Entschließungen und Bestimmungen des Ministers mir zu