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Bestimmungen und erhielt dieselben durch die sogenannten 26 Ripenschen Artikel, die in einer Zusammenkunft der Bischöfe des Reichs zu Ripen abgefaßt wurden und Donnerstags nach Philippi und Jacobi, also Anfangs Mai 1542, die Königliche Bestätigung erlangten. Es würde derselben, als blos für das Königreich gültig, hier nicht weiter zu erwähnen sein, wenn nicht in der That später dieselben für diejenigen Districte im Schleswigschen, welche wieder wie vor Alters den Bischöfen zu Ripen und Odensee untergeben wurden, zur Geltung gelängt wären, ja auch selbst für andere Districte des Königlichen Antheils je zuweilen auf jene Artikel verwiesen worden wäre. | |||
Diese unsere alte plattdeutsche Kirchenordnung kann als Schlußstein der Reformation angesehen werden, nachdem die erste reformatorische Bewegung bereits 1522 begonnen hatte. Es war zwei Decennien hindurch eine Zeit der Gährung. Durch die Kirchenordnung ist die Schleswig-Holsteinische Landeskirche gesetzlich begründet worden. Die erste Ausgabe ist, wie auf dem letzten Blatte steht, gedruckt worden durch Hans Walther zu Magdeburg 1542. Sie wurde wieder abgedruckt zu Hamburg 1557, dann zu Frankfurt 1565, zu Schleswig 1601 und abermals 1612. Diese Schleswiger Ausgabe von 1601 ist ein bloßer Abdruck von der ersten Magdeburger<ref>Ueber die Ausgaben der Kirchenordnung ist nachzusehen Cronhelm a. a. O. S. 17.</ref>. Doch sind in dieser Ausgabe von Nicolaus Wegener einige Druckfehler verbessert, während freilich einige andere sinnentstellende stehen geblieben sind. Auch findet sich die Kirchenordnung später aufgenommen in die allgemeine Gesetzsammlung unseres Landes<ref><tt>Corpus Statutorum provinc. Holsatiae</tt>, (1750) herausgegeben von F. D. C. von Cronhelm S. 11—112.</ref>. | |||
Obgleich die alte Kirchenordnung die Grundlage unserer Kirchenverfassung und unseres heimathlichen Kirchenrechts bildet, so ist sie doch dem späteren Geschlechte immer mehr aus der Kunde gekommen. Dieselbe hat freilich, nach dem heutigen Maßstabe gemessen, bedeutende Mängel, aber sie hat auch eigenthümliche Vorzüge, die auch schon längst unter den Sachkundigen Anerkennung gefunden haben. Sie ist unleugbar deutlich und klar abgefaßt, einfach und volksmäßig, in einer Gesetzessprache, deren wir kaum noch fähig zu sein | |||
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Aktuelle Version vom 9. Juni 2008, 16:55 Uhr
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 1. Band | 2. Band | 4. Band | |
3. Band | Inhalt des 3. Bandes | |
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Bestimmungen und erhielt dieselben durch die sogenannten 26 Ripenschen Artikel, die in einer Zusammenkunft der Bischöfe des Reichs zu Ripen abgefaßt wurden und Donnerstags nach Philippi und Jacobi, also Anfangs Mai 1542, die Königliche Bestätigung erlangten. Es würde derselben, als blos für das Königreich gültig, hier nicht weiter zu erwähnen sein, wenn nicht in der That später dieselben für diejenigen Districte im Schleswigschen, welche wieder wie vor Alters den Bischöfen zu Ripen und Odensee untergeben wurden, zur Geltung gelängt wären, ja auch selbst für andere Districte des Königlichen Antheils je zuweilen auf jene Artikel verwiesen worden wäre.
Diese unsere alte plattdeutsche Kirchenordnung kann als Schlußstein der Reformation angesehen werden, nachdem die erste reformatorische Bewegung bereits 1522 begonnen hatte. Es war zwei Decennien hindurch eine Zeit der Gährung. Durch die Kirchenordnung ist die Schleswig-Holsteinische Landeskirche gesetzlich begründet worden. Die erste Ausgabe ist, wie auf dem letzten Blatte steht, gedruckt worden durch Hans Walther zu Magdeburg 1542. Sie wurde wieder abgedruckt zu Hamburg 1557, dann zu Frankfurt 1565, zu Schleswig 1601 und abermals 1612. Diese Schleswiger Ausgabe von 1601 ist ein bloßer Abdruck von der ersten Magdeburger[1]. Doch sind in dieser Ausgabe von Nicolaus Wegener einige Druckfehler verbessert, während freilich einige andere sinnentstellende stehen geblieben sind. Auch findet sich die Kirchenordnung später aufgenommen in die allgemeine Gesetzsammlung unseres Landes[2].
Obgleich die alte Kirchenordnung die Grundlage unserer Kirchenverfassung und unseres heimathlichen Kirchenrechts bildet, so ist sie doch dem späteren Geschlechte immer mehr aus der Kunde gekommen. Dieselbe hat freilich, nach dem heutigen Maßstabe gemessen, bedeutende Mängel, aber sie hat auch eigenthümliche Vorzüge, die auch schon längst unter den Sachkundigen Anerkennung gefunden haben. Sie ist unleugbar deutlich und klar abgefaßt, einfach und volksmäßig, in einer Gesetzessprache, deren wir kaum noch fähig zu sein