Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/119: Unterschied zwischen den Versionen

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von Besitz und Gebrauch und vertheidigte so den Erwerb von Klostergütern und von dem was zum Lebensunterhalte nothwendig, so wie die Errichtung zum Theil sehr prachtvoller Kirchen. Es hieß, das wäre nur etwas, was man gebrauche; das Eigenthumsrecht daran stehe dem Papste zu, der überhaupt nach der Verfassung des Ordens, die streng gegliedert war, als an der Spitze stehend gedacht wurde, unter ihm der Ordens-General. Der ganze Orden wurde in Provinzen vertheilt, über welche Provinzialen die Leitung hatten; die Vorsteher der einzelnen Klöster aber hießen Guardiane.
von Besitz und Gebrauch und vertheidigte so den Erwerb von Klostergütern und von dem was zum Lebensunterhalte nothwendig, so wie die Errichtung zum Theil sehr prachtvoller Kirchen. Es hieß, das wäre nur etwas, was man gebrauche; das Eigenthumsrecht daran stehe dem Papste zu, der überhaupt nach der Verfassung des Ordens, die streng gegliedert war, als an der Spitze stehend gedacht wurde, unter ihm der Ordens-General. Der ganze Orden wurde in Provinzen vertheilt, über welche Provinzialen die Leitung hatten; die Vorsteher der einzelnen Klöster aber hießen Guardiane.

Aktuelle Version vom 8. Juni 2008, 09:59 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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von Besitz und Gebrauch und vertheidigte so den Erwerb von Klostergütern und von dem was zum Lebensunterhalte nothwendig, so wie die Errichtung zum Theil sehr prachtvoller Kirchen. Es hieß, das wäre nur etwas, was man gebrauche; das Eigenthumsrecht daran stehe dem Papste zu, der überhaupt nach der Verfassung des Ordens, die streng gegliedert war, als an der Spitze stehend gedacht wurde, unter ihm der Ordens-General. Der ganze Orden wurde in Provinzen vertheilt, über welche Provinzialen die Leitung hatten; die Vorsteher der einzelnen Klöster aber hießen Guardiane.

Die Privilegien der Mendicanten oder Bettelmönche bestehen vornehmlich in der Befreiung von der bischöflichen und weltlichen Gerichtsbarkeit, in der Befugniß überall ohne auf die Rechte der Pfarrer Rücksicht zu nehmen, Beichte zu hören, zu predigen, Messe zu lesen und päpstliche Ablässe zu verkaufen, wie auch außer dem Kloster Almosen zu sammeln, in ihrer Sprache: zu terminiren. Dies letztere Geschäft ward indessen meistens den jüngern Brüdern überlassen, während die, welche die höhern priesterlichen Weihen empfangen hatten, die Conventualen oder Patres, vornehmlich sich der Verwaltung der Amtshandlungen annahmen. Es ist begreiflich, welchen ungemeinen Einfluß vermittelst dieser Privilegien die Bettelmönche erlangen mußten, zumal wenn man noch hinzu nimmt, daß die sogenannten dritten Orden um sie eine große Anzahl Laien schaarten, die auf jede Weise den Vortheil des Ordens zu fördern strebten.

Außer den Dominicanern und Franciscanern gehören zu den Bettelorden noch die Augustiner, die Carmeliter und die Serviten.

Die Augustiner Bettelmönche, zu unterscheiden von den Augustiner Chorherren, sind, wie man meint, vom Papst Alexander IV. 1256 aufgerichtet. Es ist dies der Orden, dem Luther angehörte. Sie tragen schwarze Kleidung.

Der Carmeliter-Orden will seinen Ursprung gar von dem Propheten Elias herleiten. Diese Mönche sind zuerst auf dem Berge Carmel entstanden, sollen ihre Regeln 1205 von dem Patriarchen zu Jerusalem empfangen haben und sind 1238 nach Europa gekommen. Sie tragen einen weißen Mantel und unter demselben die Franciscaner-Kleidung. 1287 wurde bei ihnen der Gebrauch des Scapuliers (Schulterkleides) unsrer lieben Frau eingeführt, welches 6 Zoll breit über Brust und Rücken herabhängt und von