Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/046: Unterschied zwischen den Versionen
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kam, eine Arbeit zu Stande gebracht war, geht deutlich hervor aus dem Briefe, in welchem der König sich Bugenhagen vom Kurfürsten von Sachsen znr Vollführung des Werks erbat. Es heißt in demselben: „Wiewol wir zur Förderung der Sachen durch unsere Gelerten eine Kirchen-Ordnung haben stellen lassen, und dieselbige Martino Luthero <tt>Doctori</tt> haben zugeschickt zu besichtigen, so wil doch unser und der Sachen Notturfft erfordern, daß solche Ordnung nicht durch schlechte, sundern durch trefliche erfarne ansehnliche Personen ferner aufgericht und an Tag gegeben werde, so daß wir nicht zweiffeln E. L. werden <tt>Pomeranum</tt> (wie erbeten) hiezu verleuben.“ Wie die anfänglich Lateinisch verfaßte Ordnung von Petrus Palladius ins Dänische übersetzt und 1539 zu Roeskilde gedruckt herausgegeben war,<ref>Vgl. Lau, Reformationsgesch., S. 199 und 200.</ref> so übernahm Bugenhagen eine Uebertragung in die Niedersächsische Sprache zum Behuf der Vorlage auf dem Schleswig-Holsteinischen Landtage, bei welcher Arbeit ihn hiesige Geistliche unterstützten, namentlich Hermann Tast.<ref>Lackmann, <tt>Hist. Ord., p.</tt> 110, Heimreich, Nordfr. Chronik, I. 3. cp. 4 p. 240.</ref> 1541 war Bugenhagen, nachdem er inzwischen wieder sich südlicher in Deutschland aufgehalten hatte, in der Stadt Schleswig, um nach Ableben des letzten katholischen Bischofs Gottschalk von Ahlefeldt († 1541, 25. Januar)<ref>Sein Grabmal ist im Schleswiger Dom mit einer längeren lateinischen Inschrift, vgl. Sach, Gesch. der Stadt Schlesw. (1875), S. 186.</ref> den ersten Lutherischen Bischof Tilemann von Hussen zu introduciren. Bugenhagen selbst hätte Bischof zu Schleswig werden können, hatte dies aber abgelehnt. „Wenn ich solches thäte möchte es heissen, man stieße die päpstlichen Bischöfe vom Stuhl um sich selbst wieder darauf zu setzen.“ Jene Erledigung des bischöflichen Stuhls hatte aber für das Herzogthum Schleswig ein bedeutendes Hinderniß der endlichen Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse hinweggeräumt. Es kam nun zu einer Vereinbarung zwischen dem Landesherrn und dem Capitel zn Schleswig, worüber das Document der Kirchenordnung eingefügt ist, doch ohne Datum. Es fällt indessen dieser Vergleich in das Jahr 1541 und bildet die Grundlage der kirchlichen Verfassung, die für das Herzogthum Schleswig zu Stande kam. Für die Holsteinischen Kirchen, welche meistens unter dem Hamburger Dompropsten gestanden hatten und | |||
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<references /> |
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 1. Band | 2. Band | 4. Band | |
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kam, eine Arbeit zu Stande gebracht war, geht deutlich hervor aus dem Briefe, in welchem der König sich Bugenhagen vom Kurfürsten von Sachsen znr Vollführung des Werks erbat. Es heißt in demselben: „Wiewol wir zur Förderung der Sachen durch unsere Gelerten eine Kirchen-Ordnung haben stellen lassen, und dieselbige Martino Luthero Doctori haben zugeschickt zu besichtigen, so wil doch unser und der Sachen Notturfft erfordern, daß solche Ordnung nicht durch schlechte, sundern durch trefliche erfarne ansehnliche Personen ferner aufgericht und an Tag gegeben werde, so daß wir nicht zweiffeln E. L. werden Pomeranum (wie erbeten) hiezu verleuben.“ Wie die anfänglich Lateinisch verfaßte Ordnung von Petrus Palladius ins Dänische übersetzt und 1539 zu Roeskilde gedruckt herausgegeben war,[1] so übernahm Bugenhagen eine Uebertragung in die Niedersächsische Sprache zum Behuf der Vorlage auf dem Schleswig-Holsteinischen Landtage, bei welcher Arbeit ihn hiesige Geistliche unterstützten, namentlich Hermann Tast.[2] 1541 war Bugenhagen, nachdem er inzwischen wieder sich südlicher in Deutschland aufgehalten hatte, in der Stadt Schleswig, um nach Ableben des letzten katholischen Bischofs Gottschalk von Ahlefeldt († 1541, 25. Januar)[3] den ersten Lutherischen Bischof Tilemann von Hussen zu introduciren. Bugenhagen selbst hätte Bischof zu Schleswig werden können, hatte dies aber abgelehnt. „Wenn ich solches thäte möchte es heissen, man stieße die päpstlichen Bischöfe vom Stuhl um sich selbst wieder darauf zu setzen.“ Jene Erledigung des bischöflichen Stuhls hatte aber für das Herzogthum Schleswig ein bedeutendes Hinderniß der endlichen Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse hinweggeräumt. Es kam nun zu einer Vereinbarung zwischen dem Landesherrn und dem Capitel zn Schleswig, worüber das Document der Kirchenordnung eingefügt ist, doch ohne Datum. Es fällt indessen dieser Vergleich in das Jahr 1541 und bildet die Grundlage der kirchlichen Verfassung, die für das Herzogthum Schleswig zu Stande kam. Für die Holsteinischen Kirchen, welche meistens unter dem Hamburger Dompropsten gestanden hatten und