Abdecker: Unterschied zwischen den Versionen
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Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück, von I. Aegidius Klöntrup 1798. | Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück, von I. Aegidius Klöntrup 1798. | ||
# In Osnabrück muß der Nachrichter das verreckte Vieh ohne einige Hülfe durch seinen Knecht wegschaffen, und erhält für ein Stück grosses Vieh von befreyten Personen einen Thaler, für ein Füllen, Kalb, Ziege, Schwein. 3 ß. und behält überdem das Fell. Bürger und andere Einwohner bezahlen zwar dasselbige, der Nachrichter muß ihnen aber gegen 1 ß. 6 pf. Trinkgeld das Fell zurückgeben. Verordn. 11.Nov. 1776. §1.in den C. C. Th. I. B. II A. XXVII. N. 79. | # In [[Osnabrück]] muß der Nachrichter das verreckte Vieh ohne einige Hülfe durch seinen [[Knecht]] wegschaffen, und erhält für ein Stück grosses Vieh von befreyten Personen einen [[Thaler]], für ein Füllen, Kalb, Ziege, Schwein. 3 ß. und behält überdem das Fell. [[Bürger]] und andere Einwohner bezahlen zwar dasselbige, der Nachrichter muß ihnen aber gegen 1 ß. 6 pf. Trinkgeld das Fell zurückgeben. Verordn. 11.Nov. 1776. §1.in den C. C. Th. I. B. II A. XXVII. N. 79. | ||
# Der Nachrichter muß aber auch bey willkürlicher Strafe das verreckte Vieh höchstens binnen 24 Stunden wegschaffen und darf unter keinerley Vorwande weder für sich noch für seinen Knecht über die festgesetzte Gebühr mehr verlangen. Ebend. §. 2. | # Der Nachrichter muß aber auch bey willkürlicher Strafe das verreckte Vieh höchstens binnen 24 Stunden wegschaffen und darf unter keinerley Vorwande weder für sich noch für seinen Knecht über die festgesetzte Gebühr mehr verlangen. Ebend. §. 2. | ||
# Auf dem Lande erhält der Abdecker für ein großes Stück Vieh 8 ß. und vom jungen Vieh oder einem Schmalrinde 5 ß. 4 pf. muß aber das Fell dem Eigenthümer zurückgeben, und das verreckte Vieh binnen 24 Stunden nach geschehener Anzeige wegschaffen, wiedrigenfalls den | # Auf dem Lande erhält der Abdecker für ein großes Stück Vieh 8 ß. und vom jungen Vieh oder einem Schmalrinde 5 ß. 4 pf. muß aber das Fell dem Eigenthümer zurückgeben, und das verreckte Vieh binnen 24 Stunden nach geschehener Anzeige wegschaffen, wiedrigenfalls den [[Unterthan]]en frey steht, das crepirte Vieh, vorbehaltlich der gnugsamen Einscharrung oder Wegschleppung, auf die thunlichste Weise fortzubringen, ohne desfalls vom Abdecker beschwert und um einigen Lohn oder auf einige Weise besprochen zu werden. Ebend. $. 3. 4. | ||
# Wenn sich in der Stadt Osnabrück ein toller Hund hat sehen lassen, so wird dieser durch den Ausrufer bekannt gemacht, und der Abdecker herumgeschickt, um alle losgehende Hunde todt zu schlagen. Für jeden Hund, den er würklich todtschlägt, erhält er vom Eigenthümer 3 ß. 6 pf. | # Wenn sich in der Stadt Osnabrück ein toller Hund hat sehen lassen, so wird dieser durch den Ausrufer bekannt gemacht, und der Abdecker herumgeschickt, um alle losgehende Hunde todt zu schlagen. Für jeden Hund, den er würklich todtschlägt, erhält er vom Eigenthümer 3 ß. 6 pf. |
Version vom 28. Mai 2008, 18:17 Uhr
- Berufsbezeichnung
- Synonyme Bezeichnungen
- Wasenmacher, Wasenmeister, Schinder
- Bedeutung
- jemand, der Tierkadaver beseitigt
Abdecker
Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück, von I. Aegidius Klöntrup 1798.
- In Osnabrück muß der Nachrichter das verreckte Vieh ohne einige Hülfe durch seinen Knecht wegschaffen, und erhält für ein Stück grosses Vieh von befreyten Personen einen Thaler, für ein Füllen, Kalb, Ziege, Schwein. 3 ß. und behält überdem das Fell. Bürger und andere Einwohner bezahlen zwar dasselbige, der Nachrichter muß ihnen aber gegen 1 ß. 6 pf. Trinkgeld das Fell zurückgeben. Verordn. 11.Nov. 1776. §1.in den C. C. Th. I. B. II A. XXVII. N. 79.
- Der Nachrichter muß aber auch bey willkürlicher Strafe das verreckte Vieh höchstens binnen 24 Stunden wegschaffen und darf unter keinerley Vorwande weder für sich noch für seinen Knecht über die festgesetzte Gebühr mehr verlangen. Ebend. §. 2.
- Auf dem Lande erhält der Abdecker für ein großes Stück Vieh 8 ß. und vom jungen Vieh oder einem Schmalrinde 5 ß. 4 pf. muß aber das Fell dem Eigenthümer zurückgeben, und das verreckte Vieh binnen 24 Stunden nach geschehener Anzeige wegschaffen, wiedrigenfalls den Unterthanen frey steht, das crepirte Vieh, vorbehaltlich der gnugsamen Einscharrung oder Wegschleppung, auf die thunlichste Weise fortzubringen, ohne desfalls vom Abdecker beschwert und um einigen Lohn oder auf einige Weise besprochen zu werden. Ebend. $. 3. 4.
- Wenn sich in der Stadt Osnabrück ein toller Hund hat sehen lassen, so wird dieser durch den Ausrufer bekannt gemacht, und der Abdecker herumgeschickt, um alle losgehende Hunde todt zu schlagen. Für jeden Hund, den er würklich todtschlägt, erhält er vom Eigenthümer 3 ß. 6 pf.