Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/333: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2|332|337|334|unvollständig}}
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2|332|337|334|unkorrigiert}}
 
Rode. Diese Landesverträge, welche in wichtigen Beziehungen die Ausübung des Kirchenregiments beschränkten und umgränzten, sowie die bezüglichen landrechtlichen Bestimmungen<ref>Sie sind abgedruckt in Michelsen's Samml. altdithm. Rechtsq. (Altona 1842) S. 2—4 und ihre kirchenpolitische Wichtigkeit ist besprochen das. S. 275—77. Diese Landesverträge mit den Dompröpsten im Dithm. Urkundenb. S. 32, 61—62.</ref> nehmen für die Specialgeschichte in kirchlicher Richtung und für das dortige Kirchenrecht in katholischer Zeit als historische Monumente volle Beachtung und umsichtige Benutzung in Anspruch.
 
 
 
----
<references />

Version vom 7. Mai 2008, 15:00 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  3. Band  |  4. Band
2. Band  |  Inhalt des 2. Bandes
<<<Vorherige Seite
[332]
Nächste Seite>>>
[334]
Datei:SH-Kirchengeschichte-2.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


Rode. Diese Landesverträge, welche in wichtigen Beziehungen die Ausübung des Kirchenregiments beschränkten und umgränzten, sowie die bezüglichen landrechtlichen Bestimmungen[1] nehmen für die Specialgeschichte in kirchlicher Richtung und für das dortige Kirchenrecht in katholischer Zeit als historische Monumente volle Beachtung und umsichtige Benutzung in Anspruch.



  1. Sie sind abgedruckt in Michelsen's Samml. altdithm. Rechtsq. (Altona 1842) S. 2—4 und ihre kirchenpolitische Wichtigkeit ist besprochen das. S. 275—77. Diese Landesverträge mit den Dompröpsten im Dithm. Urkundenb. S. 32, 61—62.