Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/025: Unterschied zwischen den Versionen

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Kaufbriefe abzuschließen seien, an, die Gemeinden der Ansiedler können auf den Wunsch der Erben (?) Hinterlassenschaften der Ansiedler unter die Erben theilen. Die Odessaer Kreisbehörde, gleichfalls im Widerspruch mit ihrer Forderung, Kaufbriefe abzuschließen, erkannte 1880 in der Frage über das Eigenthumsrecht am Grund und Boden des von dem Großliebenthaler Ansiedler Weimer ererbten Hofes an, das Land der in Nutznießung der Ansiedler befindlichen Höfe im Dorfe sei, wie die ganze Gemarkung, Gemeinde-Eigenthum, und in demselben Jahre hob diese Behörde einen ihr eingesandten Gemeindespruch von Selz, der die Ordnung für die Vermögenstheilungen der Gemeinde festsetzte, nicht auf.
 
Vom Jahr 1879 an jedoch begannen im Allgemeinen die Bauernbehörden zu finden, daß die Angelegenheiten der Ansiedler in Ererbung von Land und ihre Streitigkeiten um das Recht der Landbenutzung dem Gericht zustehen; das Friedensgericht fing an, Klagen der Ansiedler über Störung im Landbesitz anzunehmen; die Bezirksgerichte aber (??? ???) hatten schon früher angefangen, Klagen um das Recht des Besitzes von Wirthschaften anzunehmen, indem sie alle Landübergaben, die auf Grund von Gemeindesprüchen erfolgt waren, für nichtig erklärten. Wie sich die Cherson'sche Gouvernementsbehörde zu derartigen Angelegenheiten der Ansiedler verhält, ist zu sehen aus der Entscheidung des Dirigirenden Senats vom 13. October 1879<ref>Dem Original der Denkschrift ist eine Copie dieser Senatsentscheidung beigelegt.</ref>: Der Ansiedler {{Sperrschrift|Adam Bietz}} aus Kandel, Kreis Odessa, suchte bei der Gemeinde um den dritten Theil des Landantheils seines Großvaters nach, ein Theil, welcher, wie bei allen Ländereien einer Wirthschaft in der Colonie, in der gemeinschaftlichen Viehweide enthalten ist. Die Gouvernementsbehörde aber entschied den in Folge des Bietz'schen Gesuchs entstandenen Streit nur in Betreff der angeblich erblichen Grundstücke der Einzelnutznießung und ließ die Frage in Bezug auf den Antheil an der Viehweide offen. Und doch steht in den Colonien des Südens {{Sperrschrift|in erblicher Nutznießung}} auch die gemeinschaftliche Viehweide, und umgekehrt außer der Viehweide stehen auch die zeitweiligen Grundstücke der Einzelnutznießung {{Sperrschrift|in gemeinschaftlichem Besitz!}} - In dem Streit der Gemeinde {{Sperrschrift|Kleinliebenthal}}, Kreis Odessa, mit zweien ihrer Gemeindeglieder um die Benutzung von Hofland legte dieselbe Gouvernementsbehörde im Sommer 1880 ihrer Entscheidung den Art. 110 der Special-Bauernordnung für Groß-, Neu- und Kleinrußland zu Grunde<ref>Die Gemeinde brachte die Sache vor dem Senat, dessen Entscheidung mir jedoch nicht bekannt wurde.</ref>. In Bezug auf die Bedeutung des 5. Punktes des Art. 51 der Allgemeinen Bauernordnung für die Ansiedler des Südens richten sich die Bauernbehörden im Allgemeinen nach den Erklärungen des Dirigirenden Senats hinsichtlich der Theilungen der Familiengenossenschaften (???) der Bauern (????).
 
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Version vom 6. Mai 2008, 18:06 Uhr

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Kaufbriefe abzuschließen seien, an, die Gemeinden der Ansiedler können auf den Wunsch der Erben (?) Hinterlassenschaften der Ansiedler unter die Erben theilen. Die Odessaer Kreisbehörde, gleichfalls im Widerspruch mit ihrer Forderung, Kaufbriefe abzuschließen, erkannte 1880 in der Frage über das Eigenthumsrecht am Grund und Boden des von dem Großliebenthaler Ansiedler Weimer ererbten Hofes an, das Land der in Nutznießung der Ansiedler befindlichen Höfe im Dorfe sei, wie die ganze Gemarkung, Gemeinde-Eigenthum, und in demselben Jahre hob diese Behörde einen ihr eingesandten Gemeindespruch von Selz, der die Ordnung für die Vermögenstheilungen der Gemeinde festsetzte, nicht auf.

Vom Jahr 1879 an jedoch begannen im Allgemeinen die Bauernbehörden zu finden, daß die Angelegenheiten der Ansiedler in Ererbung von Land und ihre Streitigkeiten um das Recht der Landbenutzung dem Gericht zustehen; das Friedensgericht fing an, Klagen der Ansiedler über Störung im Landbesitz anzunehmen; die Bezirksgerichte aber (??? ???) hatten schon früher angefangen, Klagen um das Recht des Besitzes von Wirthschaften anzunehmen, indem sie alle Landübergaben, die auf Grund von Gemeindesprüchen erfolgt waren, für nichtig erklärten. Wie sich die Cherson'sche Gouvernementsbehörde zu derartigen Angelegenheiten der Ansiedler verhält, ist zu sehen aus der Entscheidung des Dirigirenden Senats vom 13. October 1879[1]: Der Ansiedler Adam Bietz aus Kandel, Kreis Odessa, suchte bei der Gemeinde um den dritten Theil des Landantheils seines Großvaters nach, ein Theil, welcher, wie bei allen Ländereien einer Wirthschaft in der Colonie, in der gemeinschaftlichen Viehweide enthalten ist. Die Gouvernementsbehörde aber entschied den in Folge des Bietz'schen Gesuchs entstandenen Streit nur in Betreff der angeblich erblichen Grundstücke der Einzelnutznießung und ließ die Frage in Bezug auf den Antheil an der Viehweide offen. Und doch steht in den Colonien des Südens in erblicher Nutznießung auch die gemeinschaftliche Viehweide, und umgekehrt außer der Viehweide stehen auch die zeitweiligen Grundstücke der Einzelnutznießung in gemeinschaftlichem Besitz! - In dem Streit der Gemeinde Kleinliebenthal, Kreis Odessa, mit zweien ihrer Gemeindeglieder um die Benutzung von Hofland legte dieselbe Gouvernementsbehörde im Sommer 1880 ihrer Entscheidung den Art. 110 der Special-Bauernordnung für Groß-, Neu- und Kleinrußland zu Grunde[2]. In Bezug auf die Bedeutung des 5. Punktes des Art. 51 der Allgemeinen Bauernordnung für die Ansiedler des Südens richten sich die Bauernbehörden im Allgemeinen nach den Erklärungen des Dirigirenden Senats hinsichtlich der Theilungen der Familiengenossenschaften (???) der Bauern (????).


  1. Dem Original der Denkschrift ist eine Copie dieser Senatsentscheidung beigelegt.
  2. Die Gemeinde brachte die Sache vor dem Senat, dessen Entscheidung mir jedoch nicht bekannt wurde.