Geschichte der Gemeinde Wegberg/154: Unterschied zwischen den Versionen

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Auf Grund der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und des Artikels 16 des Kaiserlichen Dekretes vom 23. ''praerial'' XII wird hiermit folgendes verordnet.
Auf Grund der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und des Artikels 16 des Kaiserlichen Dekretes vom 23. ''praerial'' XII wird hiermit folgendes verordnet.

Version vom 2. April 2008, 12:51 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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Auf Privatbegräbnisstätten ist auch die Errichtung von Grabgewölben nach eingeholter baupolizeilicher Genehmigung gestattet.

Sollte beim Erlöschen der zeitweisen Erwerbung die Privatbegräbnisstätte nicht von neuem wieder erworben werden, so sind die darauf errichteten Denkmale und Grabgewölbe zu entfernen. Geschieht dies nicht, so gehen sie in das Eigentum der Gemeinde über, jedoch bleibt den Angehörigen bezw. Rechtsnachfolgern das Recht der Wegnahme binnen drei Monaten vorbehalten.


§ 12.

Für die Verwaltungs- und polizeilichen Angelegenheiten der Friedhöfe ist der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde und der Polizeibehörde allein zuständig. Etwaigen Wünschen der kirchlichen Organe wird er, sofern es ohne Schaden angängig ist, stattgeben.

Zur Beaufsichtigung und Handhabung der Ordnung auf den Friedhöfen sind außer den Polizeibeamten die Totengräber bestellt, welch letzteren hierfür die Eigenschaft eines Polizeibeamten beigelegt ist.


§ 13.

Gegenwärtige Ordnung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig werden die Reglements für die Benutzung des Kirchhofs zu Wegberg vom 13. März 1877 und des Kirchhofs zu Rickelrath vom 18. September 1878, sowie die Ordnung für die Benutzung des Friedhofs zu Tüschenbroich vom 26. November 1906 außer Kraft gesetzt, soweit nicht auf Grund derselben fortdauernde Privatrechte erworben sind.

Wegberg, den 25. Januar 1910.
Der Bürgermeister: Vollmer.


Polizei Verordnung betreffend die Friedhöfe in der Bürgermeisterei Wegberg.

Auf Grund der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und des Artikels 16 des Kaiserlichen Dekretes vom 23. praerial XII wird hiermit folgendes verordnet.