Geschichte der Gemeinde Wegberg/141: Unterschied zwischen den Versionen

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Ans Grund des Beschlusses des Gemeinderats von Wegberg vom heutigen Tage wird hierdurch in Gemäßheit der §§ 16, 18, 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 nachstehende Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der Gemeinde Wegberg erlassen.
Ans Grund des Beschlusses des Gemeinderats von Wegberg vom heutigen Tage wird hierdurch in Gemäßheit der §§ 16, 18, 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 nachstehende Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der Gemeinde Wegberg erlassen.

Version vom 2. April 2008, 12:41 Uhr

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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§ 8.

Unberührt bleiben die im Bezirke der Gemeinde Wegberg erlassenen, die Veranstaltung von öffentlichen Lustbarkeiten betreffenden polizeilichen Vorschriften.


§ 9.

Vorstehende Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit demselben Tage wird die Lustbarkeitssteuerorduuug vom 26. November 1906 aufgehoben.

Wegberg, den 19. August 1909.
Der Bürgermeister: Vollmer.


Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der Gemeinde Wegberg

Ans Grund des Beschlusses des Gemeinderats von Wegberg vom heutigen Tage wird hierdurch in Gemäßheit der §§ 16, 18, 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 nachstehende Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der Gemeinde Wegberg erlassen.


§ 1.

Wer einen nicht mehr an der Mutter saugenden Hund hält, hat für denselben jährlich eine Steuer von 5 Mark in halbjährigen Raten und zwar in den ersten 14 Tagen eines jeden halben Jahres an die Gemeindekasse zu entrichten. Das erste halbe Jahr erstreckt sich auf die Zeit vom 1. April bis Ende September.

Es ist gestattet, die Steuer für das ganze Jahr in ungetrennter Summe im Voraus zu entrichten.

Über die Steuerzahlung ist Quittung zu erteilen.


§ 2.

Für einen Hund, welcher im Laufe eines halben Jahres (§ 1) steuerpflichtig wird, sowie für einen steuerpflichtigen Hund, welcher im Laufe eines halben Jahres angeschafft worden ist, muß die volle Steuer für das laufende halbe Jahr binnen 14 Tagen, vom Beginn der Steuerpflicht an gerechnet, entrichtet werden.