Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/076: Unterschied zwischen den Versionen

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vralten Documenten,  so  in der Statt  Mörss in  verwar gewesen, vnd daruon  das  erste  de dato 1367. des 9. Tags Hewmonats, das zweitte de dato 1491.  den  19. Martii,  vnd das dritte de dato 1522. den 13. Januarii ist, bewiesen werden, dass ein Herr zu Schoenaw zu sunderlichen vnd vornemen Jurisdiction stucken berechtigt ist, wie dan insunderheit das erste Document de dato 1367. so weilandt Herr Godart zur Heiden besiggeldt  vnd von sich gegeben, klerlich mit diesen worten aussweiset, dass Sin Herr zu Schonaw die Schonawer gutter, wie die im Kirspel Richterich vnd  sunsten gelegen behalten, vnd das der Herr  zur Heiden,  noch  dessen  Erben nicht en sollen noch mussen sich  annemen in  eingerlei wiese des Gericht Hoo off nieder, noch der lassen,  noch  lenlude  op  den vurs. guttern von Schonaw — wie Ew. Ed. ich solche Documenta auff deren Belieben bei gelegenheit in originali vorzuzeigen, vnd mit derselben daruber zu communiciren vrpuittig bin«.  Die  Gebrüder  Johann  Maschereil  und  Goedert  von Schoenau  liessen  im  J.  1370  die  beiden  Reversalien,  die Goedert Herr zur Heyden  1361  und 1367 dem Herzog ausgestellt hatte, vom Bischof zu Lüttich vidimiren. nicht einzeln, sondern beide vereinigt.  Offenbar hatte Ludolph von Linzenich dieses Vidimus vor sich;  daher sich  denn der Irrthum des Datums erklärt.  Betreffend das zweite Document, so ist dessen Inhalt im Obigen mitgetheilt.  Ueber das  dritte weiss ich keinen Bescheid; wäre dasselbe  aber für  die Herren zu Schoenau von  einiger  Wichtigkeit  gewesen,  so  würden sie sich gewiss auch noch in der Folge darauf gestützt haben.
vralten Documenten,  so  in der Statt  Mörss in  verwar gewesen, vnd daruon  das  erste  de dato 1367. des 9. Tags Hewmonats, das zweitte de dato 1491.  den  19. Martii,  vnd das dritte de dato 1522. den 13. Januarii ist, bewiesen werden, dass ein Herr zu Schoenaw zu sunderlichen vnd vornemen Jurisdiction stucken berechtigt ist, wie dan insunderheit das erste Document de dato 1367. so weilandt Herr Godart zur Heiden besiggeldt  vnd von sich gegeben, klerlich mit diesen worten aussweiset, dass Sin Herr zu Schonaw die Schonawer gutter, wie die im Kirspel Richterich vnd  sunsten gelegen behalten, vnd das der Herr  zur Heiden,  noch  dessen  Erben nicht en sollen noch mussen sich  annemen in  eingerlei wiese des Gericht Hoo off nieder, noch der lassen,  noch  lenlude  op  den vurs. guttern von Schonaw — wie Ew. Ed. ich solche Documenta auff deren Belieben bei gelegenheit in originali vorzuzeigen, vnd mit derselben daruber zu communiciren vrpuittig bin«.  Die  Gebrüder  Johann  Maschereil  und  Goedert  von Schoenau  liessen  im  J.  1370  die  beiden  Reversalien,  die Goedert Herr zur Heyden  1361  und 1367 dem Herzog ausgestellt hatte, vom Bischof zu Lüttich vidimiren. nicht einzeln, sondern beide vereinigt.  Offenbar hatte Ludolph von Linzenich dieses Vidimus vor sich;  daher sich  denn der Irrthum des Datums erklärt.  Betreffend das zweite Document, so ist dessen Inhalt im Obigen mitgetheilt.  Ueber das  dritte weiss ich keinen Bescheid; wäre dasselbe  aber für  die Herren zu Schoenau von  einiger  Wichtigkeit  gewesen,  so  würden sie sich gewiss auch noch in der Folge darauf gestützt haben.


Sodann stellt man im J. 1727 folgenden Satz auf: »Es haben die Freyherren von Milendonck das Haus Schoenau, mit dem daran liegenden Dorf Groenendahl, und allen am Hirsch, auch den im Kirspel Richterich gelegenen Höfen, Häusern und Gütern, sodann dem Schoenauischen Pannhaus an die Creutzer, der Mevenheidt, und übrigen Schoenauischen Gütern, sambt eingesessenen Unterthanen und Lehen-Leuten, aller Hoheit und Herrlichkeit, Ober- und Nieder-Gerichten, Jagdgerechtigkeit, Gebot, Verbot, Juden aufzunehmen, von denselben  Geleidsgelder,  wie  auch  von  den  eingesessenen
Sodann stellt man im J. 1727 folgenden Satz auf: »Es haben die Freyherren von Milendonck das Haus Schoenau, mit dem daran liegenden Dorf Groenendahl, und allen am Hirsch, auch den im Kirspel Richterich gelegenen Höfen, Häusern und Gütern, sodann dem Schoenauischen Pannhaus an die Creutzer, der Mevenheidt, und übrigen Schoenauischen Gütern, sambt eingesessenen Unterthanen und Lehen-Leuten, aller Hoheit und Herrlichkeit, Ober- und Nieder-Gerichten, Jagdgerechtigkeit, Gebot, Verbot, Juden aufzunehmen, von denselben  Geleidsgelder,  wie  auch  von  den  eingesessenen
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Unterthanen und Begüterten die Schätzung respective und Accinsen zu erheben; politische Ordnungen zu machen, fort mehrere dergleichen Regalien, Freyheiten und Gerechtigkeiten, als eine unmittelbare Reichs-Freye Herrschaft und Sonnenlehen von undencklichen Jahren, et a multis retrosaeculis immerfort unbeeinträchtiget und ruhig besessen«. Und wie die Herren von Milendonck dies alles besessen hätten, so erfreuten sich solchen Besitzes gegenwärtig die Herren von Blanche. — Was nun hier in specie die Immedietaet betrifft, so macht dagegen ein Rechtsgelehrter diese Bemerkung: »Das Haus Schoenau sei in keiner Reichs-Matricul neque mediate neque immediate begriffen; daher auch dem Römischen Reich immediate nicht unterworfen«.
Johann Gottfried Frh. von Blanche, der die alten Gerech tigkeiten in ihrem ganzen Umfange zu handhaben gewillt war, vermisste nur die darauf sprechenden Documente. Er liess daher im J. 1729 das Gericht zusammentreten und ein Zeugenverhör anstellen, worin von Jung und Alt attestist ward, dass die Herrschaft Schoenau die Münzgerechtigkeit besitze, dass die und die Herren von Milendonck dies Recht ausgeübt, dass aber Maximilian Frh. von Milendonck, der im August 1671 das Schloss gewaltthätig eingenommen und die Wittwe von Hillensberg (*) fast nackend ausgetrieben, die vorhandenen Münzen und sämmtliche Briefschaften, auch Mobilien und Victualien nach Frohnenbroich mit sich geschleppt habe. — Späterhin ist Herr von Blanche wohl in den Besitz jener Briefschaften gekommen; denn im J. 1756 heisst es also: »Dieses Schloss und freie Herrschaft Schoenau ist mit allen Jurisdictionalien und Regalien, in specie Accinsen und Schatzungen einzunehmen, Müntz zu prägen, zu jagen, laut Kaiserlichen Briefs und Siegels de anno 1302 nicht allein versehen, sondern auch in Kaiserlicher Majestät und des Heiligen Römischen Reichs speciali protection angenommen«. Wenn das Haus Schoenau ein so altes  und  so  schätzbares Privilegium
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: (*) Dieselbe hatte schon bei  Lebzeiten  ihres  Bruders  seit vielen Jahren ihren Wohnsitz auf Schloss  Schoenau.

Aktuelle Version vom 31. März 2008, 16:17 Uhr

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vralten Documenten, so in der Statt Mörss in verwar gewesen, vnd daruon das erste de dato 1367. des 9. Tags Hewmonats, das zweitte de dato 1491. den 19. Martii, vnd das dritte de dato 1522. den 13. Januarii ist, bewiesen werden, dass ein Herr zu Schoenaw zu sunderlichen vnd vornemen Jurisdiction stucken berechtigt ist, wie dan insunderheit das erste Document de dato 1367. so weilandt Herr Godart zur Heiden besiggeldt vnd von sich gegeben, klerlich mit diesen worten aussweiset, dass Sin Herr zu Schonaw die Schonawer gutter, wie die im Kirspel Richterich vnd sunsten gelegen behalten, vnd das der Herr zur Heiden, noch dessen Erben nicht en sollen noch mussen sich annemen in eingerlei wiese des Gericht Hoo off nieder, noch der lassen, noch lenlude op den vurs. guttern von Schonaw — wie Ew. Ed. ich solche Documenta auff deren Belieben bei gelegenheit in originali vorzuzeigen, vnd mit derselben daruber zu communiciren vrpuittig bin«. Die Gebrüder Johann Maschereil und Goedert von Schoenau liessen im J. 1370 die beiden Reversalien, die Goedert Herr zur Heyden 1361 und 1367 dem Herzog ausgestellt hatte, vom Bischof zu Lüttich vidimiren. nicht einzeln, sondern beide vereinigt. Offenbar hatte Ludolph von Linzenich dieses Vidimus vor sich; daher sich denn der Irrthum des Datums erklärt. Betreffend das zweite Document, so ist dessen Inhalt im Obigen mitgetheilt. Ueber das dritte weiss ich keinen Bescheid; wäre dasselbe aber für die Herren zu Schoenau von einiger Wichtigkeit gewesen, so würden sie sich gewiss auch noch in der Folge darauf gestützt haben.

Sodann stellt man im J. 1727 folgenden Satz auf: »Es haben die Freyherren von Milendonck das Haus Schoenau, mit dem daran liegenden Dorf Groenendahl, und allen am Hirsch, auch den im Kirspel Richterich gelegenen Höfen, Häusern und Gütern, sodann dem Schoenauischen Pannhaus an die Creutzer, der Mevenheidt, und übrigen Schoenauischen Gütern, sambt eingesessenen Unterthanen und Lehen-Leuten, aller Hoheit und Herrlichkeit, Ober- und Nieder-Gerichten, Jagdgerechtigkeit, Gebot, Verbot, Juden aufzunehmen, von denselben Geleidsgelder, wie auch von den eingesessenen