Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/391: Unterschied zwischen den Versionen

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<center> Wickrath </center>


der damalige Freiherr von Quadt <tt>armata manu et via facti attentative</tt> den zeitigen Prioren und Pastoren zusammt seinen untergebenen Religiosen aus der Pfarrkirche zu Wickrath vertrieben und in selbige einen Protestantischen Predigern <tt>introduciret.</tt>
der damalige Freiherr von Quadt <tt>armata manu et via facti attentative</tt> den zeitigen Prioren und Pastoren zusammt seinen untergebenen Religiosen aus der Pfarrkirche zu Wickrath vertrieben und in selbige einen Protestantischen Predigern <tt>introduciret.</tt>


Dieser Zustand dauerte elf Jahre. 1569 ward die Kirche <tt>via iuris</tt> an das Kloster zurückgegeben. In demselben Jahre auf St. Josephstag haben die Katholiken zuerst wieder Gottesdienst in der Kirche gehalten. „Unter'm 19. Martii 1569 in <tt>festo</tt> St. Josephi wurde gemelter Prior vermittels Depossidirung des Predigers <tt>cum omni causa</tt>, hinwiederumb <tt>via iuris restituirt</tt> und dadurch das Catholische freye <tt>exercitium reli gionis in statum pristinum</tt> hergestellt." (Gravamina 1743—1747) <sup>1</sup>).
Dieser Zustand dauerte elf Jahre. 1569 ward die Kirche <tt>via iuris</tt> an das Kloster zurückgegeben. In demselben Jahre auf St. Josephstag haben die Katholiken zuerst wieder Gottesdienst in der Kirche gehalten. „Unter'm 19. Martii 1569 in <tt>festo</tt> St. Josephi wurde gemelter Prior vermittels Depossidirung des Predigers <tt>cum omni causa</tt>, hinwiederumb <tt>via iuris restituirt</tt> und dadurch das Catholische freye <tt>exercitium reli gionis in statum pristinum</tt> hergestellt." (Gravamina 1743—1747) <ref>Eine handschriftliche  Notiz  in  einem  alten  <tt>Psalterium chorale</tt> sagt: "<tt>Anno Domini 1569 ipsa Joseph restitutus est divinus cultus iuxta s. matris ecclesiae consuetudinem in hoc templo  Wyckraedensi, qui annis abhinc plus minus unde cim intermissus fuit.</tt></ref>.


Die Sage erzählt, daß in erwähntem Jahre ein Kaiserlicher Commissar nach Wickrath gekommen und zwar an einem Sonntage, wo die Predigt begonnen, und habe das Räumungsmandat vom Kammergerichte zu Speyer dem Prediger auf der Kanzel überreicht, worauf dieser sofort Kanzel und Kirche verlassen hätte. Von dieser Zeit ab sind die Katholiken fast ein Jahrhundert im ruhigen Besitze der Kirche geblieben, bis 1651 Friedrich von Quadt, Herr zu Wickrath, dann sein Nachfolger Wilhelm Thomas und endlich Wilhelm Bertram die dem Kloster <tt>vi fundationis</tt> zukommende Freiheit und die katholische Religionsübung beschränken wollten. Dieses gegen den Passauer Vertrag, den Frieden von Augsburg, den westfälischen Frieden und andere Bestimmungen des heiligen römischen Reiches höchst strafbare Beginnen hat die Reichskammer zu Speyer mit gleichgültigen Augen nicht ansehen können. Dahero nicht allein ein wohlgeschärftes <tt>mandatum de anno</tt> 1652, sondern auch sogar im Jahre 1669 <tt>plenam paritoriam</tt> hat ergehen lassen, welchem aber, dahe <tt>ex parte</tt> deren Freiherrn von Quadt die allerunterthänigste Befolgung nicht geleistet, und den inmittels Ihre der Zeit regierende Kayserliche Majestät Leopold vermittels Renovir- und Ratificirung deren von dabevorigem Kayser Friedrich IV. mitgetheilten Conversationsbriefen des h. Römischen Reiches Churfürst zu Köln . . . fort Pfalzgrafen bei Rhein ... die Protection des Klosters Wickrath mit Nachdruck aufgetragen haben, gestalten selbiges wider alle demselben infligirte Schaden, Gewaltthaten oder sonst schimpfliche Behandlung zu schützen, bei seinem Religions-Herkommen zu <tt>manuteniren</tt> und die <tt>contraventores toties quoties</tt> in 60 Mark fällig zu verurtheilen und dawider mit wirklicher Execution zu verfahren.
Die Sage erzählt, daß in erwähntem Jahre ein Kaiserlicher Commissar nach Wickrath gekommen und zwar an einem Sonntage, wo die Predigt begonnen, und habe das Räumungsmandat vom Kammergerichte zu Speyer dem Prediger auf der Kanzel überreicht, worauf dieser sofort Kanzel und Kirche verlassen hätte. Von dieser Zeit ab sind die Katholiken fast ein Jahrhundert im ruhigen Besitze der Kirche geblieben, bis 1651 Friedrich von Quadt, Herr zu Wickrath, dann sein Nachfolger Wilhelm Thomas und endlich Wilhelm Bertram die dem Kloster <tt>vi fundationis</tt> zukommende Freiheit und die katholische Religionsübung beschränken wollten. Dieses gegen den Passauer Vertrag, den Frieden von Augsburg, den westfälischen Frieden und andere Bestimmungen des heiligen römischen Reiches höchst strafbare Beginnen hat die Reichskammer zu Speyer mit gleichgültigen Augen nicht ansehen können. Dahero nicht allein ein wohlgeschärftes <tt>mandatum de anno</tt> 1652, sondern auch sogar im Jahre 1669 <tt>plenam paritoriam</tt> hat ergehen lassen, welchem aber, dahe <tt>ex parte</tt> deren Freiherrn von Quadt die allerunterthänigste Befolgung nicht geleistet, und den inmittels Ihre der Zeit regierende Kayserliche Majestät Leopold vermittels Renovir- und Ratificirung deren von dabevorigem Kayser Friedrich IV. mitgetheilten Conversationsbriefen des h. Römischen Reiches Churfürst zu Köln . . . fort Pfalzgrafen bei Rhein ... die Protection des Klosters Wickrath mit Nachdruck aufgetragen haben, gestalten selbiges wider alle demselben infligirte Schaden, Gewaltthaten oder sonst schimpfliche Behandlung zu schützen, bei seinem Religions-Herkommen zu <tt>manuteniren</tt> und die <tt>contraventores toties quoties</tt> in 60 Mark fällig zu verurtheilen und dawider mit wirklicher Execution zu verfahren.


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:<sup>1</sup>) Eine handschriftliche  Notiz  in  einem  alten  <tt>Psalterium chorale</tt> sagt: "<tt>Anno Domini 1569 ipsa Joseph restitutus est divinus cultus iuxta s. matris ecclesiae consuetudinem in hoc templo  Wyckraedensi, qui annis abhinc plus minus unde cim intermissus fuit.</tt>

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der damalige Freiherr von Quadt armata manu et via facti attentative den zeitigen Prioren und Pastoren zusammt seinen untergebenen Religiosen aus der Pfarrkirche zu Wickrath vertrieben und in selbige einen Protestantischen Predigern introduciret.

Dieser Zustand dauerte elf Jahre. 1569 ward die Kirche via iuris an das Kloster zurückgegeben. In demselben Jahre auf St. Josephstag haben die Katholiken zuerst wieder Gottesdienst in der Kirche gehalten. „Unter'm 19. Martii 1569 in festo St. Josephi wurde gemelter Prior vermittels Depossidirung des Predigers cum omni causa, hinwiederumb via iuris restituirt und dadurch das Catholische freye exercitium reli gionis in statum pristinum hergestellt." (Gravamina 1743—1747) [1].

Die Sage erzählt, daß in erwähntem Jahre ein Kaiserlicher Commissar nach Wickrath gekommen und zwar an einem Sonntage, wo die Predigt begonnen, und habe das Räumungsmandat vom Kammergerichte zu Speyer dem Prediger auf der Kanzel überreicht, worauf dieser sofort Kanzel und Kirche verlassen hätte. Von dieser Zeit ab sind die Katholiken fast ein Jahrhundert im ruhigen Besitze der Kirche geblieben, bis 1651 Friedrich von Quadt, Herr zu Wickrath, dann sein Nachfolger Wilhelm Thomas und endlich Wilhelm Bertram die dem Kloster vi fundationis zukommende Freiheit und die katholische Religionsübung beschränken wollten. Dieses gegen den Passauer Vertrag, den Frieden von Augsburg, den westfälischen Frieden und andere Bestimmungen des heiligen römischen Reiches höchst strafbare Beginnen hat die Reichskammer zu Speyer mit gleichgültigen Augen nicht ansehen können. Dahero nicht allein ein wohlgeschärftes mandatum de anno 1652, sondern auch sogar im Jahre 1669 plenam paritoriam hat ergehen lassen, welchem aber, dahe ex parte deren Freiherrn von Quadt die allerunterthänigste Befolgung nicht geleistet, und den inmittels Ihre der Zeit regierende Kayserliche Majestät Leopold vermittels Renovir- und Ratificirung deren von dabevorigem Kayser Friedrich IV. mitgetheilten Conversationsbriefen des h. Römischen Reiches Churfürst zu Köln . . . fort Pfalzgrafen bei Rhein ... die Protection des Klosters Wickrath mit Nachdruck aufgetragen haben, gestalten selbiges wider alle demselben infligirte Schaden, Gewaltthaten oder sonst schimpfliche Behandlung zu schützen, bei seinem Religions-Herkommen zu manuteniren und die contraventores toties quoties in 60 Mark fällig zu verurtheilen und dawider mit wirklicher Execution zu verfahren.


  1. Eine handschriftliche Notiz in einem alten Psalterium chorale sagt: "Anno Domini 1569 ipsa Joseph restitutus est divinus cultus iuxta s. matris ecclesiae consuetudinem in hoc templo Wyckraedensi, qui annis abhinc plus minus unde cim intermissus fuit.