Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/323: Unterschied zwischen den Versionen

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helfen gesucht hatte. Die Pfandbesitzer bezogen anstatt der Renten von ihren dargeliehenen Capitalien die landesherrlichen Hebungen und Nutzungen aus den ihnen verpfändeten Landestheilen, die sie manchmal hart, ja grausam behandelten, wovon berüchtigte Beispiele, wie z. B. von einem Ritter v. Pogwisch aus dem Amte Tondern, ganz bekannt sind. Der Papst ließ nun diese Pfandleih- und Rückkauf-Geschäfte, obwohl sie in unserm Lande wie anderwärts seit Jahrhunderten üblich und gewöhnlich waren, wie kirchliche Verbrechen ansehen, erklärte sie für rechtswidrig folglich ungültig, und bedrohte die pfandinhabenden Gläubiger des Landesherrn mit dem Bann und der Excommunication. Und von landesherrlicher Seite wurde der päpstliche Erlaß benutzt, um Rückzahlungen der geliehenen Capitalien zu versagen, und später zu einer Auseinandersetzung mit den Gläubigern, wobei in den Pfandbriefen bei Einlösung der verpfändeten Landestheile von den Darlehen erhebliche Summen durch Machtgebote willkürlich gestrichen wurden. Unsere Leser werden gestehen, daß diese in kurzen Zügen geschilderten Vorgänge nach verschiedenen Seiten hin höchst charakteristisch sind. Jene päpstliche Verordnung von 1474 werden wir nach der Urschrift unserm zweiten Bande als Beilage anfügen.
 
Wir haben übrigens den mittelalterlichen Staat keinesweges als in der Person des Fürsten dargestellt zu betrachten: es waren vielmehr die Stände, deren Einfluß den des Fürsten oft überwog. In die Reihe dieser Stände trat die Geistlichkeit selbst, wenigstens durch ihre Oberen, und so erlangten diese einen beträchtlichen Einfluß auf die Angelegenheiten des Staates, und das um so mehr, da die Geistlichen fast ausschließlich die Inhaber aller Wissenschaft und höheren Intelligenz waren, daher aus ihrer Mitte die Kanzler und Schriftführer der Fürsten entnommen wurden, mithin Alles eigentlich durch ihre Hände ging. Auf den Dänischen Reichstagen hatten die Bischöfe und die Vorsteher der vornehmsten geistlichen Stiftungen ihren Sitz; auf den Reichsversammlungen, welche die deutschen Kaiser beriefen, haben von jeher die zahlreichen Erzbischöfe und Bischöfe den größten Einfluß geübt. Auf unseren Landtagen erschienen die Bischöfe von Schleswig und Lübeck, die Abgeordneten der Kapitel von Schleswig, Hamburg, Lübeck, die Aebte der Klöster. Auf dem Schleswigschen Landesthing zu Urnehöved erblicken
 
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Version vom 27. März 2008, 19:44 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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III. Staat und Kirche.
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helfen gesucht hatte. Die Pfandbesitzer bezogen anstatt der Renten von ihren dargeliehenen Capitalien die landesherrlichen Hebungen und Nutzungen aus den ihnen verpfändeten Landestheilen, die sie manchmal hart, ja grausam behandelten, wovon berüchtigte Beispiele, wie z. B. von einem Ritter v. Pogwisch aus dem Amte Tondern, ganz bekannt sind. Der Papst ließ nun diese Pfandleih- und Rückkauf-Geschäfte, obwohl sie in unserm Lande wie anderwärts seit Jahrhunderten üblich und gewöhnlich waren, wie kirchliche Verbrechen ansehen, erklärte sie für rechtswidrig folglich ungültig, und bedrohte die pfandinhabenden Gläubiger des Landesherrn mit dem Bann und der Excommunication. Und von landesherrlicher Seite wurde der päpstliche Erlaß benutzt, um Rückzahlungen der geliehenen Capitalien zu versagen, und später zu einer Auseinandersetzung mit den Gläubigern, wobei in den Pfandbriefen bei Einlösung der verpfändeten Landestheile von den Darlehen erhebliche Summen durch Machtgebote willkürlich gestrichen wurden. Unsere Leser werden gestehen, daß diese in kurzen Zügen geschilderten Vorgänge nach verschiedenen Seiten hin höchst charakteristisch sind. Jene päpstliche Verordnung von 1474 werden wir nach der Urschrift unserm zweiten Bande als Beilage anfügen.

Wir haben übrigens den mittelalterlichen Staat keinesweges als in der Person des Fürsten dargestellt zu betrachten: es waren vielmehr die Stände, deren Einfluß den des Fürsten oft überwog. In die Reihe dieser Stände trat die Geistlichkeit selbst, wenigstens durch ihre Oberen, und so erlangten diese einen beträchtlichen Einfluß auf die Angelegenheiten des Staates, und das um so mehr, da die Geistlichen fast ausschließlich die Inhaber aller Wissenschaft und höheren Intelligenz waren, daher aus ihrer Mitte die Kanzler und Schriftführer der Fürsten entnommen wurden, mithin Alles eigentlich durch ihre Hände ging. Auf den Dänischen Reichstagen hatten die Bischöfe und die Vorsteher der vornehmsten geistlichen Stiftungen ihren Sitz; auf den Reichsversammlungen, welche die deutschen Kaiser beriefen, haben von jeher die zahlreichen Erzbischöfe und Bischöfe den größten Einfluß geübt. Auf unseren Landtagen erschienen die Bischöfe von Schleswig und Lübeck, die Abgeordneten der Kapitel von Schleswig, Hamburg, Lübeck, die Aebte der Klöster. Auf dem Schleswigschen Landesthing zu Urnehöved erblicken


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