Die Deutschen Kolonisten in Bessarabien/20: Unterschied zwischen den Versionen

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denzeit für Bessarabien, und je mehr die Leute einsahen, wie wenig sie an ihren Schullehrern und Pastoren hatten, desto unzufriedener wurden sie mit denselben, und bald brach der Grimm der Gemeinde los. Die beiden Pastoren griesgramten, daß sich die Leute selbst suchten, was sie nicht boten oder bieten konnten, und erklärten das Ganze für Schwärmerei. Pastor Wg. schalt die Brüder öffentlich: scheinheilige Pharisäer, Heuchler, heilige Racker und heilige Schwernöther, die ihm mit ihren Bibelsprüchen so viel zu schaffen machten, daß er keinen Rath wisse,  und der ruhige kalte Pastor Wkl. nannte sie  "hypochondrisch," und schickte seinen Gevatter, das erste Mitglied des Komtoirs Herrn Kollegienrath Olf., hinter sie, der den Schulzenämtern Befehl ertheilte, die Schwärmer auseinander und zu ihren Wirthschaften zu treiben. Wo sie sich auch versammelten, so trat plötzlich der Schulz mit seinen Leuten ein, trieb alles hinaus, und wo es nicht mit guten Worten ging, da wurde Gewalt gebraucht. Olf. revidirte oft selbst die Kolonien, und wenn er mit Brüdern zusammentraf, da gabs unter dem Vorwande der Wirthschaftsvernachlässigung Backenstreiche und Schläge. Im Jahre 1823 wurde eine vom damaligen Superintendenten Böttcher und dem Fürsorge-Comite in 9 Paragraphen abgefaßte "Verordnung, wie Erbauungsstunden in den evangelischen Kolonien Südrußlands sollen gehalten werden," durch alle Schulzenämter publizirt. Durch diese wurden die Versammlungen obrigkeitlich erlaubt; die die Versammlung Besuchenden sollten sich Vorsteher wählen, welche, im Fall es der Schullehrer nicht thun wollte, die Erbauung zu leiten hätten. Die Versammlung solle im Bet- oder Schulhause, und im Fall dieses zu klein sei, in einer geräumigen Kolonistenwohnung, und dann in solcher Zeit, daß dadurch die Leute nicht vom allgemeinen Gottesdienst und ihrer Haus- und Feldarbeit abgehalten werden, stattfinden. Für gehörige Scheidung der Geschlechter und Beleuchtung des Versammlungsortes hätten die Vorsteher zu sorgen. Die Erbauung sollte in Gesang aus einem christlichen Gesangbuche, in Lesen eines Kapitels aus dem Alten und eines aus dem Neuen Testamente, in Lesen von die heilige Schrift erklärender und erbaulicher Bücher, in Gebet, knieend oder stehend, vorgetragen von Denen, welchen die Kraft zum Gebet verliehen sei, und in Ertheilung des Segens bestehen. Die zu brauchenden Bücher, außer der heiligen Schrift und den üblichen Gesangbüchern, seien der kirchlichen Oberbehörde anzuzeigen; Spöttereien und gering-

Version vom 24. März 2008, 20:55 Uhr

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Die Deutschen Kolonisten in Bessarabien
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denzeit für Bessarabien, und je mehr die Leute einsahen, wie wenig sie an ihren Schullehrern und Pastoren hatten, desto unzufriedener wurden sie mit denselben, und bald brach der Grimm der Gemeinde los. Die beiden Pastoren griesgramten, daß sich die Leute selbst suchten, was sie nicht boten oder bieten konnten, und erklärten das Ganze für Schwärmerei. Pastor Wg. schalt die Brüder öffentlich: scheinheilige Pharisäer, Heuchler, heilige Racker und heilige Schwernöther, die ihm mit ihren Bibelsprüchen so viel zu schaffen machten, daß er keinen Rath wisse, und der ruhige kalte Pastor Wkl. nannte sie "hypochondrisch," und schickte seinen Gevatter, das erste Mitglied des Komtoirs Herrn Kollegienrath Olf., hinter sie, der den Schulzenämtern Befehl ertheilte, die Schwärmer auseinander und zu ihren Wirthschaften zu treiben. Wo sie sich auch versammelten, so trat plötzlich der Schulz mit seinen Leuten ein, trieb alles hinaus, und wo es nicht mit guten Worten ging, da wurde Gewalt gebraucht. Olf. revidirte oft selbst die Kolonien, und wenn er mit Brüdern zusammentraf, da gabs unter dem Vorwande der Wirthschaftsvernachlässigung Backenstreiche und Schläge. Im Jahre 1823 wurde eine vom damaligen Superintendenten Böttcher und dem Fürsorge-Comite in 9 Paragraphen abgefaßte "Verordnung, wie Erbauungsstunden in den evangelischen Kolonien Südrußlands sollen gehalten werden," durch alle Schulzenämter publizirt. Durch diese wurden die Versammlungen obrigkeitlich erlaubt; die die Versammlung Besuchenden sollten sich Vorsteher wählen, welche, im Fall es der Schullehrer nicht thun wollte, die Erbauung zu leiten hätten. Die Versammlung solle im Bet- oder Schulhause, und im Fall dieses zu klein sei, in einer geräumigen Kolonistenwohnung, und dann in solcher Zeit, daß dadurch die Leute nicht vom allgemeinen Gottesdienst und ihrer Haus- und Feldarbeit abgehalten werden, stattfinden. Für gehörige Scheidung der Geschlechter und Beleuchtung des Versammlungsortes hätten die Vorsteher zu sorgen. Die Erbauung sollte in Gesang aus einem christlichen Gesangbuche, in Lesen eines Kapitels aus dem Alten und eines aus dem Neuen Testamente, in Lesen von die heilige Schrift erklärender und erbaulicher Bücher, in Gebet, knieend oder stehend, vorgetragen von Denen, welchen die Kraft zum Gebet verliehen sei, und in Ertheilung des Segens bestehen. Die zu brauchenden Bücher, außer der heiligen Schrift und den üblichen Gesangbüchern, seien der kirchlichen Oberbehörde anzuzeigen; Spöttereien und gering-