Geschichte der Gemeinde Wegberg/159: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 3.
<center>§ 3.</center>


Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Auordunngen werden nach Maßgabe des § 366 Nr. 1(1 des Strafgesetz-buches bestraft.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden nach Maßgabe des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches bestraft.


§ 4.


Diese Polizei-Verordnuug tritt mit dem Tage der Ver-öffentlichnng in Kraft. Gleichzeitig wird die Polizei Verordnung vom l?. November 1W5 aufgehoben.
<center>§ 4.</center>


Wegberg, den 16. Dezember 1W7.
Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die Polizei Verordnung vom l7. November 1885 aufgehoben.


Die Polizei-Verwaltung.


Der Bürgermeister:
::Wegberg, den 16. Dezember 1907.


Vollmer.
::Die Polizei-Verwaltung.


Polizei-Verordnung  betreffend die Polizeistunde und die Beleuchtung der Wirtschaften.
::Der Bürgermeister:
Auf Grnnd der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die PolizeiVerwaltnng vom 11. März 1WÜ wird hiermit für den Bezirk der Bürgermeisterei Wegberg Folgendes verordnet:


§ 1.
::Vollmer.


Für alle Gast- und Schankwirtschaften, fowie öffentliche Vergnügungsorte wird hiermit die Polizeistunde auf 12 Uhr nachts festgesetzt.


Für diejenigen Tage, an welchen in einer Ortschaft der Gemeinde die Veranstaltung von öffentlichen Tanzlnstba» keiten nnd Kirmesfeiern gestattet ist, wird für diefc Ortschaft die Polizeistnnde bis auf 2 Uhr nachts verlängert.


§ 2.


Die Polizei Verordnung findet keine Anwendung auf Reifende, die in der Wirtschaft, in der sie sich aufhalten, auch überuachteu.


§ 3.
<center>'''Polizei-Verordnung  betreffend die Polizeistunde und die Beleuchtung der Wirtschaften.</center>


In Fällen, wo es die Rücksicht auf die öffentliche Rnhe, Grdnnng nnd Sittlichkeit erfordert, kann die Polizei Verwaltung dnrch besondere Anordnung für einzelne Lokale die Polizei-stunde auf einen früheren Zeitpunkt — als wie in § 1 an-gegeben — verlegen.
Auf Grund der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird hiermit für den Bezirk der Bürgermeisterei Wegberg Folgendes verordnet:
 
 
<center>§ 1.</center>
 
Für alle Gast- und Schankwirtschaften, sowie öffentliche Vergnügungsorte wird hiermit die Polizeistunde auf 12 Uhr nachts festgesetzt.
 
Für diejenigen Tage, an welchen in einer Ortschaft der Gemeinde die Veranstaltung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten und Kirmesfeiern gestattet ist, wird für diese Ortschaft die Polizeistunde bis auf 2 Uhr nachts verlängert.
 
 
<center>§ 2.</center>
 
Die Polizei Verordnung findet keine Anwendung auf Reisende, die in der Wirtschaft, in der sie sich aufhalten, auch übernachten.
 
 
<center>§ 3.</center>
 
In Fällen, wo es die Rücksicht auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sittlichkeit erfordert, kann die Polizei-Verwaltung durch besondere Anordnung für einzelne Lokale die Polizeistunde auf einen früheren Zeitpunkt — als wie in § 1 angegeben — verlegen.

Version vom 15. März 2008, 12:59 Uhr

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§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden nach Maßgabe des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches bestraft.


§ 4.

Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die Polizei Verordnung vom l7. November 1885 aufgehoben.


Wegberg, den 16. Dezember 1907.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister:
Vollmer.



Polizei-Verordnung betreffend die Polizeistunde und die Beleuchtung der Wirtschaften.

Auf Grund der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird hiermit für den Bezirk der Bürgermeisterei Wegberg Folgendes verordnet:


§ 1.

Für alle Gast- und Schankwirtschaften, sowie öffentliche Vergnügungsorte wird hiermit die Polizeistunde auf 12 Uhr nachts festgesetzt.

Für diejenigen Tage, an welchen in einer Ortschaft der Gemeinde die Veranstaltung von öffentlichen Tanzlustbarkeiten und Kirmesfeiern gestattet ist, wird für diese Ortschaft die Polizeistunde bis auf 2 Uhr nachts verlängert.


§ 2.

Die Polizei Verordnung findet keine Anwendung auf Reisende, die in der Wirtschaft, in der sie sich aufhalten, auch übernachten.


§ 3.

In Fällen, wo es die Rücksicht auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sittlichkeit erfordert, kann die Polizei-Verwaltung durch besondere Anordnung für einzelne Lokale die Polizeistunde auf einen früheren Zeitpunkt — als wie in § 1 angegeben — verlegen.