Geschichte der Gemeinde Wegberg/158: Unterschied zwischen den Versionen

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seiner Hanstürc einen Pfad  dnrch Sirenen von Asche oder Sand zn bilden.
seiner Haustüre einen Pfad  durch Streuen von Asche oder Sand zu bilden.


§ 9.


Es ist verboten, den Straßen- nnd Rinnen Kehricht der von einem anderen Verpflichteten zn reinigenden Straßenfläche zuzuführen.
<center>§ 9.</center>


§ 10.
Es ist verboten, den Straßen- und Rinnen Kehricht der von einem anderen Verpflichteten zu reinigenden Straßenfläche zuzuführen.


Dieses Grtsftatnt tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Kreis-Ausfchuß mit dein Tage der öffentlichen Bekannt-machuug in Kraft.
Wegberg, den 16. Dezember 1!!!)?.


Der Bürgermeister: Vollmer.
<center>§ 10.</center>


Polizeiverordnung.
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Kreis-Ausschuß mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Ans Grnnd  der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltuug vom 11. März 185N wird folgende Polizei Verordnung für den Bezirk der Gemeinde Wegberg erlassen.
::Wegberg, den 16. Dezember 1907.


§ 1.
::Der Bürgermeister: Vollmer.


Die Eigentümer, Mieter  oder Inhaber  eines  an  einer Straße,  einem  öffentlichen Platze oder Wege liegenden Ge bändes, Gebäudeteiles oder Grundstückes sind zur Reinhaltung der Straßen, Bürgersteige oder Straßenrinneu  oder Abzugs graben nach Maßgabe des Grtsftatnts vom 16. Dezember 1W? verpflichtet.  Beim Vorhandensein mehrerer Verpflichteter gilt bei  einem bewohnten Grnndstück  der Bewohner  des  Erdgeschosses als der znnächst Verpflichtete.


§ 2.


Die regelmäßige Reinigung hat am Samstag jeder Woche und au deu Werktagen vor Feiertage zu erfolgen und zwar in der Zeit vom 1, April bis Ende September nach mittags zwischen 4 und ? Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März nachmittags zwischen 1 nnd -1 Uhr, Außergewöhnliche Reinigung hat zu erfolgen, wenn dazn von den Orgauen der Polizei Verwaltung oder einem Gendarmen auf-gefordert wird.
 
<center>'''Polizeiverordnung.</center>
 
 
Ans Grund  der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird folgende Polizei Verordnung für den Bezirk der Gemeinde Wegberg erlassen.
 
 
<center>§ 1.</center>
 
Die Eigentümer, Mieter  oder Inhaber  eines  an  einer Straße,  einem  öffentlichen Platze oder Wege liegenden Gebäudes, Gebäudeteiles oder Grundstückes sind zur Reinhaltung der Straßen, Bürgersteige oder Straßenrinnen  oder Abzugsgraben nach Maßgabe des Ortsstatuts vom 16. Dezember 1907 verpflichtet.  Beim Vorhandensein mehrerer Verpflichteter gilt bei  einem bewohnten Grundstück  der Bewohner  des  Erdgeschosses als der zunächst Verpflichtete.
 
<center>§ 2.</center>
 
Die regelmäßige Reinigung hat am Samstag jeder Woche und au den Werktagen vor Feiertage zu erfolgen und zwar in der Zeit vom 1. April bis Ende September nachmittags zwischen 4 und 7 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März nachmittags zwischen 1 und 4 Uhr. Außergewöhnliche Reinigung hat zu erfolgen, wenn dazu von den Organen der Polizei Verwaltung oder einem Gendarmen aufgefordert wird.

Version vom 15. März 2008, 12:52 Uhr

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seiner Haustüre einen Pfad durch Streuen von Asche oder Sand zu bilden.


§ 9.

Es ist verboten, den Straßen- und Rinnen Kehricht der von einem anderen Verpflichteten zu reinigenden Straßenfläche zuzuführen.


§ 10.

Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Kreis-Ausschuß mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Wegberg, den 16. Dezember 1907.
Der Bürgermeister: Vollmer.



Polizeiverordnung.


Ans Grund der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird folgende Polizei Verordnung für den Bezirk der Gemeinde Wegberg erlassen.


§ 1.

Die Eigentümer, Mieter oder Inhaber eines an einer Straße, einem öffentlichen Platze oder Wege liegenden Gebäudes, Gebäudeteiles oder Grundstückes sind zur Reinhaltung der Straßen, Bürgersteige oder Straßenrinnen oder Abzugsgraben nach Maßgabe des Ortsstatuts vom 16. Dezember 1907 verpflichtet. Beim Vorhandensein mehrerer Verpflichteter gilt bei einem bewohnten Grundstück der Bewohner des Erdgeschosses als der zunächst Verpflichtete.

§ 2.

Die regelmäßige Reinigung hat am Samstag jeder Woche und au den Werktagen vor Feiertage zu erfolgen und zwar in der Zeit vom 1. April bis Ende September nachmittags zwischen 4 und 7 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März nachmittags zwischen 1 und 4 Uhr. Außergewöhnliche Reinigung hat zu erfolgen, wenn dazu von den Organen der Polizei Verwaltung oder einem Gendarmen aufgefordert wird.