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§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Auordunngen werden nach Maßgabe des § 366 Nr. 1(1 des Strafgesetz-buches bestraft.
§ 4.
Diese Polizei-Verordnuug tritt mit dem Tage der Ver-öffentlichnng in Kraft. Gleichzeitig wird die Polizei Verordnung vom l?. November 1W5 aufgehoben.
Wegberg, den 16. Dezember 1W7.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister:
Vollmer.
Polizei-Verordnung betreffend die Polizeistunde und die Beleuchtung der Wirtschaften. Auf Grnnd der §§ 5, 6 und 15 des Gesetzes über die PolizeiVerwaltnng vom 11. März 1WÜ wird hiermit für den Bezirk der Bürgermeisterei Wegberg Folgendes verordnet:
§ 1.
Für alle Gast- und Schankwirtschaften, fowie öffentliche Vergnügungsorte wird hiermit die Polizeistunde auf 12 Uhr nachts festgesetzt.
Für diejenigen Tage, an welchen in einer Ortschaft der Gemeinde die Veranstaltung von öffentlichen Tanzlnstba» keiten nnd Kirmesfeiern gestattet ist, wird für diefc Ortschaft die Polizeistnnde bis auf 2 Uhr nachts verlängert.
§ 2.
Die Polizei Verordnung findet keine Anwendung auf Reifende, die in der Wirtschaft, in der sie sich aufhalten, auch überuachteu.
§ 3.
In Fällen, wo es die Rücksicht auf die öffentliche Rnhe, Grdnnng nnd Sittlichkeit erfordert, kann die Polizei Verwaltung dnrch besondere Anordnung für einzelne Lokale die Polizei-stunde auf einen früheren Zeitpunkt — als wie in § 1 an-gegeben — verlegen.