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Geldbuße vou 3—9 Mk., im Nichtbcitreibungsfalle init ver-hältnismäßiger Haftstrafe geahndet. | |||
§ 8. | |||
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft, gleichzeitig verliert die Polizei-Verordnung vom 13. Juni 1878 ihre Gültigkeit. | |||
Wegberg, den 2, Januar 19N8. | |||
Die Polizei Verwaltung: | |||
Der Bürgermeister: | |||
Vollmer. | |||
Grtsstatut betr. die Reinhaltung der Gtrahen, Wege und Plätze im Bezirke der Gemeinde Wegberg. | |||
Auf Grund des § 11 der Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 und des § 68 des Kommunal»Abgabeugesetzes vom 14. Juli 1893 wird gemäß Beschlusses des Gemeiuderates vom 11. Dezember 190? »lach stehendes Grtsstatut für den Bezirk der Gemeinde Wegberg erlassen. | |||
§ 1, | |||
Zur Erfülluug der der Gemeinde obliegenden Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege uud Plätze werden die Hauddiensle der Eigentümer bezw. Bewohner der angrenzenden Gebäude und Grundstücke nach Maßgabe der nachstehenden Vestimmnugen in Anspruch genommen. | |||
§ 2. | |||
Jeder Eigentümer, Mieter oder Inhaber eines au eiuer Straße, eiuem öffentliche» Platze oder Wege liegenden Ge bäudes, Gebäudeteiles oder Grundstückes, hat die Straße, deu öffentlichen Platz oder Weg nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rein zn halten. | |||
Auf die außerhalb der bebauteu Grtsteile belegeneu Straßen, Plätze und Wegeteile, sonne auf nicht gepflasterte Straßen, Plätze, Wegeteile nnd nicht gepflasterte oder mit sonstigem Stein befestigte Rinnen oder Gräben erstreckt sich die Reinignngspflicht nicht. Beim Vorhandensein mehrerer Verpflichteter gilt bei einein bewohnten Grundftücke der Ve- |
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— 156 —
Geldbuße vou 3—9 Mk., im Nichtbcitreibungsfalle init ver-hältnismäßiger Haftstrafe geahndet.
§ 8.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft, gleichzeitig verliert die Polizei-Verordnung vom 13. Juni 1878 ihre Gültigkeit.
Wegberg, den 2, Januar 19N8.
Die Polizei Verwaltung:
Der Bürgermeister:
Vollmer.
Grtsstatut betr. die Reinhaltung der Gtrahen, Wege und Plätze im Bezirke der Gemeinde Wegberg. Auf Grund des § 11 der Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 und des § 68 des Kommunal»Abgabeugesetzes vom 14. Juli 1893 wird gemäß Beschlusses des Gemeiuderates vom 11. Dezember 190? »lach stehendes Grtsstatut für den Bezirk der Gemeinde Wegberg erlassen.
§ 1,
Zur Erfülluug der der Gemeinde obliegenden Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege uud Plätze werden die Hauddiensle der Eigentümer bezw. Bewohner der angrenzenden Gebäude und Grundstücke nach Maßgabe der nachstehenden Vestimmnugen in Anspruch genommen.
§ 2.
Jeder Eigentümer, Mieter oder Inhaber eines au eiuer Straße, eiuem öffentliche» Platze oder Wege liegenden Ge bäudes, Gebäudeteiles oder Grundstückes, hat die Straße, deu öffentlichen Platz oder Weg nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rein zn halten.
Auf die außerhalb der bebauteu Grtsteile belegeneu Straßen, Plätze und Wegeteile, sonne auf nicht gepflasterte Straßen, Plätze, Wegeteile nnd nicht gepflasterte oder mit sonstigem Stein befestigte Rinnen oder Gräben erstreckt sich die Reinignngspflicht nicht. Beim Vorhandensein mehrerer Verpflichteter gilt bei einein bewohnten Grundftücke der Ve-