Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/044: Unterschied zwischen den Versionen

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Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart
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Markgraf Wilhelm belehnte seinen Erbmarschall im J. 1339, und seinen Erbhofmeister im J. 1340, zur Besserung ihres Amtes, mit solchen Gütern, dass beide Herren hinreichend und sogar fürstlich besoldet gewesen zu sein scheinen (*). Der Erbkämmerer dagegen war anfänglich, ich möchte sagen, stiefmütterlich bedacht. Er hatte keine Lehengüter, noch sonstige stehende Renten; er war ,auf gewisse Gebühren beschränkt, die mit den Beschwerden seines Amtes nicht in rechtem Einklange standen. Jedoch dürfen wir annehmen, dass sein Dienst besser remunerirt wurde, nachdem die Herren von Jülich Herzoge geworden. Mit den beiden andern Erbämtern hatte es nun auch wieder seine eigene Bewandniss. Es machte sich nämlich die Ansicht geltend, dass die Amtsgüter mit in die gemeine Scheid- und Theilung zu ziehen seien: was dann zur Folge hatte, dass die Markgräflichen Lehen schon im 16. Jahrhundert vollständig von den Erbämtern abgekommen waren und sich in ganz andern Händen befanden. Der Erbhofmeister hatte das besondere Glück aus der Herzoglichen Kasse besoldet zu werden, wogegen der Erbmarschall um seine Güter einen hundertjährigen Prozess führte, und unterdess für die blosse Ehre diente. Was nun das Erbkämmerer-Amt betrifft, so war es bis auf den Ritter Goedert von dem Bongart (sub F) herkömmlich, dass der älteste Sohn das Amt zu Lehen empfing und dasselbe gebrauchte, ohne einige Abkürzungen an andern Gütern zu erleiden, »off eydt dar vur zo doin dem Jonxsten sone«. Aber nach Absterben des Herrn Goedert entstand die Frage, ob der älteste Sohn mit seinen andern Geschwistern solch Amt und die damit verknüpften Vortheile gleich andern väterlichen Erbgütern theilen, oder ob er ihnen anderweitigen Ersatz dafür zukommen lassen solle. Diesmal ward der Streit dahin entschieden, dass dem Aeltesten das Amt ohne alle Schmälerung gebühre, in Betracht »dat dit Erffampt mit geynre Erfflicher staynder Renten besorgt noch beguedt en is, dan alleyne mit


(*) Ueber die Besoldung des Erbschenks ist mir nichts bekannt.

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zo kornende byuall zo dem Ampt gehoerende dat nyet groiss dragen en is Ind ouch mit swairem dienst belast ind verbonden is des Amptz haluen zo doin dem vursten des Hertzouch-domps, as Rait davan zo syn ind deme hoyue zo volgen, dat bywylen mit groisser swairrer Cost ind vnleden allet gescheyn moesse Ind ouch alle Jaere verbonden is van dem erffampte anderen vnderampten in des fursten hoyue offergelt zo geuen as sich dat geburt ind den Trumperen spylluden ind gecken gelich dat andere Erffampte ouch geuen ind doin moissen So dat der oeuerlouff des byualls bewylen sere kleyne is«.

Ritter Wilhelm von dem Bongart ward noch bei Lebzeiten seines Vaters, im J. 1518 mit dem Erbkämmerer-Amt belehnt. Er bekleidete dasselbe, ohne von Seiten seiner Brüder auch nur einigen Abzug an den damit verbundenen Einkünften zu erleiden. Es hat sich ein Document v. J. 1544 erhalten, worin Herzog Wilhelm einen Vergleich bestätigt, den der Vater desselben, Herzog Johann, mit Ritter Wilhelm geschlossen, dem zufolge der Erbkämmerer künftighin einen dritten Theil der Gebühren geniessen solle, welche auf der Kanzlei vom Gebrauch des grossen Siegels bei Belehnungen und sonstigen Expeditionen entrichtet würden. So waren denn die Einkünfte des Amtes um ein Wesentliches gebessert; denn solcher Ausfertigungen gab es auf der Kanzlei erstaunlich viele.

Wie schon bemerkt, verfügte Ritter Wilhelm vor seinem Tod, dass seine Söhne zu gleichen Theilen erben sollten. Werner von dem Bongart nahm dies Wort in dem buchstäblichsten Sinne, und wollte auch das Erbamt mit in die Theilung gezogen wissen. Hätte Ritter Wilhelm nur entfernt geahnt, dass seine Söhne um des Amtes willen in Zwist geriethen, er würde sicherlich in seinem Testament darüber sich besonders ausgesprochen haben. Da er nun aber in dieser Beziehung nichts verfügt hat, so dürfen wir ohne alles Bedenken annehmen, dass sein einziger Wille gewesen, dass das Amt, auf dem sein Stolz beruhte, und das er selbst ungeschmälert überkommen, ebenso ungeschmälert auf seinen Erstgebornen übergehen solle. — Da beide Brüder sich nun unter sich nicht einigen konnten, so übertrugen sie diese Angelegenheit