Geschichte der Gemeinde Wegberg/140: Unterschied zwischen den Versionen

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oder Gesellschaften, oder von solchen Vereinen (Gesellschaften) veranstaltet werden, die zu diesem Behufe gebildet sind.


oder Gesellschaften, oder vou solchen Vereinen (Gesellschaften) veranstaltet werden, die zu diesem BeHufe gebildet sind.
Zusammenkünfte von Schützen-, Turn-, Musik- und Gesangvereinen, sowie von gemeinnützigen und patriotischen Vereinen, welche lediglich zur Übung und Vorbereitung veranstaltet werden, bleiben von der Entrichtung der Abgaben befreit, wenn sie auf die Vereinsmitglieder beschränkt sind und kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt erhoben wird.
Zusammenkünfte von Schützen», Turn-, Musik- uud Gesangvereinen, sowie von gemeinnützigen und patriotischen Vereinen, welche lediglich zur Übuug und Vorbereitung ver¬anstaltet werden, bleiben von der Entrichtung der Abgaben befreit, wenn sie auf die Vereinsmitgliedcr beschränkt find und kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt erhoben wird.


Als öffentliche Lnstbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen nicht, bei welchem ausschließlich ei» höheres wissenschaftliches oder Knnstinleresse obwaltet.
Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen nicht, bei welchem ausschließlich ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse obwaltet.


Bei  öffentlichen Lnstbarkeiten,  deren  Reinertrag  ganz zn wohltätigen Zwecken  bestimmt  ist und  der etwa erzielte Überschuß weder gauz noch  zum Teil in die Kasse des Ver anstalters  fließt,  Kanu  die  Steuer  von  dein Bürgermeister erlassen werden.
Lustbarkeiten,    welche    znr  Feier    patriotischer  Feste, namentlich  des Geburtstages Sr, Majestät des Kaisers und Königs  veranstaltet werden,  bleiben steuerfrei, soferu  sie  au dem nationalen Feiertage selbst stattfinden, trifft dicfe Voraus setzuug nicht zu,  fo kaun  die Steuer für die Lustbarkeit vou dem Bürgermeister erlassen werden.  ?n gleicher Weise kann der Bürgermeister jeder hiesigen freiwilligen Feuerwehr die Steuer für jährlich eine Lustbarkeit erlasse». ?m übrigeu kann in besoudereu Füllen die Steuer  auf Autrag von  dem  Ge meinderat erlassen werden.


Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Grdnnng unterliegen neben der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer eiuer Strafe von .8—3l1 Mark.
<center> § 5. </center>


§ ?.
Bei  öffentlichen Lustbarkeiten,  deren  Reinertrag  ganz zu wohltätigen Zwecken  bestimmt  ist und  der etwa erzielte Überschuß weder ganz noch  zum Teil in die Kasse des Veranstalters  fließt,  kann  die  Steuer  von  dem Bürgermeister erlassen werden.


Die nach dieser Stencrordunng zu zahlenden Steuern uud Strafen uutcrlicgeu, soferu fie nicht innerhalb der durch diese Ordnung festgesetzten Frist gezahlt werden, der Bei» lrcibnug im Verwaltnngszwangsverfahren.
Lustbarkeiten,    welche    zur  Feier    patriotischer  Feste, namentlich  des Geburtstages Sr. Majestät des Kaisers und Königs  veranstaltet werden,  bleiben steuerfrei, sofern  sie  an dem nationalen Feiertage selbst stattfinden, trifft diese Voraussetzung nicht zu,  so kann  die Steuer für die Lustbarkeit von dem Bürgermeister erlassen werden.  In gleicher Weise kann der Bürgermeister jeder hiesigen freiwilligen Feuerwehr die Steuer für jährlich eine Lustbarkeit erlassen. Im übrigen kann in besonderen Fällen die Steuer  auf Antrag von  dem  Gemeinderat erlassen werden.
 
 
<center> § 6. </center>
 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung unterliegen neben der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer einer Strafe von 3 — 30  Mark.
 
 
<center> § 7. </center>
 
Die nach dieser Steuerordunng zu zahlenden Steuern und Strafen unterliegen, sofern sie nicht innerhalb der durch diese Ordnung festgesetzten Frist gezahlt werden, der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

Version vom 6. März 2008, 09:48 Uhr

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oder Gesellschaften, oder von solchen Vereinen (Gesellschaften) veranstaltet werden, die zu diesem Behufe gebildet sind.

Zusammenkünfte von Schützen-, Turn-, Musik- und Gesangvereinen, sowie von gemeinnützigen und patriotischen Vereinen, welche lediglich zur Übung und Vorbereitung veranstaltet werden, bleiben von der Entrichtung der Abgaben befreit, wenn sie auf die Vereinsmitglieder beschränkt sind und kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt erhoben wird.

Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen nicht, bei welchem ausschließlich ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse obwaltet.


§ 5.

Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag ganz zu wohltätigen Zwecken bestimmt ist und der etwa erzielte Überschuß weder ganz noch zum Teil in die Kasse des Veranstalters fließt, kann die Steuer von dem Bürgermeister erlassen werden.

Lustbarkeiten, welche zur Feier patriotischer Feste, namentlich des Geburtstages Sr. Majestät des Kaisers und Königs veranstaltet werden, bleiben steuerfrei, sofern sie an dem nationalen Feiertage selbst stattfinden, trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Steuer für die Lustbarkeit von dem Bürgermeister erlassen werden. In gleicher Weise kann der Bürgermeister jeder hiesigen freiwilligen Feuerwehr die Steuer für jährlich eine Lustbarkeit erlassen. Im übrigen kann in besonderen Fällen die Steuer auf Antrag von dem Gemeinderat erlassen werden.


§ 6.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung unterliegen neben der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer einer Strafe von 3 — 30 Mark.


§ 7.

Die nach dieser Steuerordunng zu zahlenden Steuern und Strafen unterliegen, sofern sie nicht innerhalb der durch diese Ordnung festgesetzten Frist gezahlt werden, der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.