Christliche Hausschule 1781/012: Unterschied zwischen den Versionen
Arend (Diskussion • Beiträge) (korrigiert) |
Arend (Diskussion • Beiträge) KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
Für ein ehrgeitziges und lob-begieriges Gemüth ist die Verachtung und Schand eine Strafe. - Für einen lebhalft-aufgeklärten und muntern Geist ist die Untersagung des Spielens; Einschränkung der Freyheit eine harte Bestrafung. - | Für ein ehrgeitziges und lob-begieriges Gemüth ist die Verachtung und Schand eine Strafe. - Für einen lebhalft-aufgeklärten und muntern Geist ist die Untersagung des Spielens; Einschränkung der Freyheit eine harte Bestrafung. - | ||
Für ein von Natur furcht- und gerhorsam, willig- und gar nicht halstarriges Kind ist die fühlbare Straf-Ruth unrechtsam; es seye dann, daß es die gütliche Abmahnung nicht achte, und befolge: Doch muß nicht mit harten Worten, Schänden, Fluchen und Wünschen ausgefahren werden. Diese allzugemeine Züchtigung ist ein Höllen-Sprach, so die Kinder geschickter den Eltern ablernen, als das Vatter unser und Glauben. | Für ein von Natur furcht- und gerhorsam, willig- und gar nicht halstarriges Kind ist die fühlbare Straf-Ruth unrechtsam; es seye dann, daß es die gütliche Abmahnung nicht achte, und befolge: Doch muß nicht mit harten Worten, Schänden, Fluchen und Wünschen ausgefahren werden. Diese allzugemeine Züchtigung ist ein Höllen-Sprach, so die Kinder geschickter den Eltern ablernen, als das Vatter unser und Glauben. | ||
Version vom 14. Februar 2008, 19:31 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Christliche Hausschule 1781 | |
Inhalt | |
<<<Vorherige Seite [011] |
Nächste Seite>>> [013] |
Datei:Christliche Hausschule.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
und die Besserung gegen eine gelindere Buß verbürgen.
Vierter Vortrag.
Alle Kinder können und müssen nicht nach einer Züchtigung-Art und Strafe behandelt werden. - -
Für ein ehrgeitziges und lob-begieriges Gemüth ist die Verachtung und Schand eine Strafe. - Für einen lebhalft-aufgeklärten und muntern Geist ist die Untersagung des Spielens; Einschränkung der Freyheit eine harte Bestrafung. -
Für ein von Natur furcht- und gerhorsam, willig- und gar nicht halstarriges Kind ist die fühlbare Straf-Ruth unrechtsam; es seye dann, daß es die gütliche Abmahnung nicht achte, und befolge: Doch muß nicht mit harten Worten, Schänden, Fluchen und Wünschen ausgefahren werden. Diese allzugemeine Züchtigung ist ein Höllen-Sprach, so die Kinder geschickter den Eltern ablernen, als das Vatter unser und Glauben.