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der auf Grund eines weltlichen Zehntrechts (Laienzehntrecht, ''jus decimandi laicale, jus decimandi saeculare'') erhoben wurde. Dieser entstand durch Belehnung, durch den Besitz einer Eigenkirche oder durch Usurpation. Obwohl die Kirche dagegen Einspruch erhob, | der auf Grund eines weltlichen Zehntrechts (Laienzehntrecht, ''jus decimandi laicale, jus decimandi saeculare'') erhoben wurde. Dieser entstand durch Belehnung, durch den Besitz einer Eigenkirche oder durch Usurpation. Obwohl die Kirche dagegen Einspruch erhob, blieben die Laienzehnten bestehen. Besonders der Zehnt von neugeordnetem Land | ||
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Häufig wurde der Zehnt als '''Zehntlehen''' von den Berechtigten weiterverliehen (infeudierter Zehnt, Lehenszehnt, ''dîmes inféodées''), verschenkt oder verkauft und dann je nach dem Käufer oder Empfänger | Häufig wurde der Zehnt als '''Zehntlehen''' von den Berechtigten weiterverliehen (infeudierter Zehnt, Lehenszehnt, ''dîmes inféodées''), verschenkt oder verkauft und dann je nach dem Käufer oder Empfänger |
Version vom 24. Juni 2005, 13:27 Uhr
Auch Dezem, Teget, decima, decimatio, indecimatio, dîme, tithe, diezmo
und auch Pacht, Zins
Der Kirchenzehnt
Seit dem frühen Mittelalter ist der Zehnt (der zehnte Teil) die wichtigste Abgabe der Laien an die Kirche und in erster Linie zum Unterhalt des parochus, also des Pfarrers, (Pfarrzehnt) bestimmt. Um die Zehntpflicht gab es immer wieder Differenzen. Zwar wurde der kirchliche Anspruch meist staatlich durch das Zehntgebot unterstützt doch kam es vor, dass einerseits die Kirche den Beweis der Zehntfreiheit forderte, andererseits wurde von staatlicher Seite von der Kirche gefordert, dass sie im Einzelfall ihr Zehntrecht (decimatio) nachweise.
War ein größerer Bereich als zehntpflichtig anerkannt, so wurde vermutet, dass infolge dieses
- allgemeinen Zehntrechts (Universalzehntrecht, decimandi universale jus) auch
- jedes einzelne Grundstück der Bezehntung (Zehntung) unterliege (decimandi particulare jus) bzw.
- das Bestehen eines allgemeinen Zehnt (decimae universales)
- das eines besonderen (decimae particulares)
ohne weiteres beweise.
Im Übrigen unterschied man ein
- jus decimandi plenum (decimae generales, über alle Früchte) und ein
- jus decimae minus plenum (decimae speciales, über bestimmte Früchte).
Die Höhe von 10% erreichte der Zehnt selten. Zum Teil betrug er sogar nur 1%. Er sollte eigentlich von allen Laien und vom Gesamtvermögen und Einkommen entrichtet werden, aber tatsächlich verschwand der
- Zehnt vom Einkommen aus Nichtgrundbesitz (Personalzehnt, decimae personales) schon früh, und man versteht unter Zehnt im allgemeinen den
- Zehnt vom Grundbesitz und zwar vom Ertrag (Ertragszehnt), der als Reallast auf dem Grundstück lastete (decimae reales, dîe réelle).
Er teilte sich in zwei Arten,
- den Feldzehnt (Feldfrüchtezehnt, Flurzehnt, Fruchtzehnt, Grundzehnt, Praedialzehnt, decimae frugum, decimae praediales) von den Früchten des Feldes und
- den Tierzehnt (Hauszehnt, decimae animalium).
Der Feldzehnt war entweder
- großer Zehnt (Großzehnt, decimae grossae, decimae majores, grosse dîme) von Halmfrüchten, Wein, Öl, oder
- kleiner Zehnt (Kleinzehnt, decimae minores, decimae minutae, menues dîmes, samll tithes) von den übrigen Fruchtarten, besonder dem Gemüse (Kräuterpfennig, Krautzehnt, dîmes vertes).
Welche Früchte im einzelnen zum großen oder kleinen Zehnten zählten, war örtlich verschieden und meist strittig. In der Regel wurde
- nur ein Zehnt im Jahr gezahlt; doch kam auch
- ein Zehnt von den Erstlingen der Früchte vor (primitae, prémices) und ebenso
- ein zweiter Zehnt im Spätjahr (Halmrübenzehnt).
Der Tierzehnt wurde entweder
- in Vieh entrichtet (blutiger Zehnt, Blutzehnt, lebendiger Zehnt, Viehzehnt, decimae sanguinales) oder
- in dessen Produkten (Butterzehnt, Fleischzehnt, decimae carnium und dgl.).
Er war in der Regel Jungviehzehnt. Manchmal wurde der Blutzehnt zum kleinen Zehnt gerechnet, manchmal auch in großen und kleinen Zehnt geschieden.
Im allgemeinen trug der Zehnt seinen Namen nach dem betreffenden Erzeugnis, z.B.
Ursprünglich wurde er nur
- in natura entrichtet (Naturalzehnt, decimae naturales, decimae propriae) und zwar vom Zehntherrn oder seinem Vertreter (Abzehnter) auf dem Felde erhoben (Garbenzehnt, Zugzehnt, decimae mergitum),
- aber schon früh abgelöst (Zehntlose, decimae impropriae, decimae redetae), und zwar entweder durch
- ein bestimmtes Quantum in natura (Sackkorn, Sackzehnt, decimae granorum, decimae saccariae) oder durch
- Geld (Geldzehnt, Zehntgeld bzw. Zehntpfund, Zehntschilling)
und dgl. mehr, letzteres besonders beim Blutzehnt.
Obwohl eigentlich für den Pfarrer bestimmt und in der ersten Zeit vom Bischof erhoben (Bischofszehnt), kommen auch
- Klöster (Klosterzehnt)
- kirchliche Stiftungen
- Domkapitel
als Zehntherren vor.
Der Laienzehnt
Neben dem
- Kirchenzehnt (geistlicher Zehnt, decimae clericales, decimae ecclesiasticum) entwickelte sich der
- Laienzehnt (decimae laicales, decimae saeculares, dîmes seigneuriales),
der auf Grund eines weltlichen Zehntrechts (Laienzehntrecht, jus decimandi laicale, jus decimandi saeculare) erhoben wurde. Dieser entstand durch Belehnung, durch den Besitz einer Eigenkirche oder durch Usurpation. Obwohl die Kirche dagegen Einspruch erhob, blieben die Laienzehnten bestehen. Besonders der Zehnt von neugeordnetem Land
- [Laien]Reutzehnt
- Neubruchzehnt
- Neureutzehnt
- Novalzehnt
- Rodezehnt
- Rottzehnt
- Rottzins
- decimae [praediales] novales, novale
wurde vom Grundherrn oder Landesherrn beansprucht, während der vom alten Besitz
- Alt[feld]zehnt
- Dorfzehnt
- lebendiger und roter Zehnt
- Ortszehnt
- decimae antiquae
- decimae [praediales] veteres
- decimae villae
- dîmes anciennes
bei der Kirche blieb.
Häufig wurde der Zehnt als Zehntlehen von den Berechtigten weiterverliehen (infeudierter Zehnt, Lehenszehnt, dîmes inféodées), verschenkt oder verkauft und dann je nach dem Käufer oder Empfänger
- Bauernzehnt
- Adelszehnt
genannt, oder er war unter verschiedene Berechtigte verteilt.
Der "zweite Zehnt" - Der "Neunte"
Da in karolingischer Zeit der Zehnt Entschädigung für eingezogenes Kirchengut wurde, zahlten die Inhaber dieser eingezogenen Güter zwei Zehnten bzw. den Neunten und den Zehnten (nona et decima).
(Bearbeitung noch nicht abgeschlossen --ML Carl 08:10, 24. Jun 2005 (CEST))
Literatur
- HABERKERN, Eugen und WALLACH, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker, Mittelalter und Neuzeit, 2. Teil: L-Z, Tübingen, 1987.
- SEEGRÜN, Wolfgang, Zehnt, in: Lexikon des Mittelalters, Band IX, Spalte 499-502, München, 2003.