Selbsthöriger: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Selbsthöriger wurde im Hochstift Münster 1803 amtlich definiert als ein Schatzpflichtiger, welcher keinen Gutsherren hat.
Ein Selbsthöriger wurde im ehemaligen Hochstift Münster 1803 amtlich definiert als ein Schatzpflichtiger, welcher keinen Gutsherren hat.

Version vom 23. Juni 2005, 08:31 Uhr

Ein Selbsthöriger wurde im ehemaligen Hochstift Münster 1803 amtlich definiert als ein Schatzpflichtiger, welcher keinen Gutsherren hat.