Selbsthöriger: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Selbsthöriger wurde im Hochstift Münster 1803 amtlich definiert als ein Schatzpflichtiger, welcher keinen Gutsherren hat. | Ein Selbsthöriger wurde im ehemaligen Hochstift Münster 1803 amtlich definiert als ein Schatzpflichtiger, welcher keinen Gutsherren hat. |
Version vom 23. Juni 2005, 08:31 Uhr
Ein Selbsthöriger wurde im ehemaligen Hochstift Münster 1803 amtlich definiert als ein Schatzpflichtiger, welcher keinen Gutsherren hat.