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Aus zunächst freiwilligen Spenden der Gemeindemitglieder, die in den Opferstock gegeben wurden und an dessen Inhalt der Seelsorger der Gemeinde partizipierte, entwickelten sich bereits im frühen Mittelalter Gebühren, die im Zusammenhang mit seelsorgerischen Leistungen (z.B. | Aus zunächst freiwilligen Spenden der Gemeindemitglieder, die in den Opferstock gegeben wurden und an dessen Inhalt der Seelsorger der Gemeinde partizipierte, entwickelten sich bereits im frühen Mittelalter Gebühren, die im Zusammenhang mit seelsorgerischen Leistungen (z.B. Taufe, Heirat, Begräbnis, Beichte etc.) und damit zusammenhängenden Leistungen (Geburtsbescheinigung, Aufgebotsverkündigung, Entlassungsschreiben zur Heirat in einer anderen Gemeinde etc.) | ||
Diese Gebühren waren einerseits unverzichtbarer Bestandteil des Lebensunterhalts der Geistlichen, andererseits aber sehr umstritten, vor allem, wenn ihre Zahlung zur Bedingung für die Spendung der | Diese Gebühren waren einerseits unverzichtbarer Bestandteil des Lebensunterhalts der Geistlichen, andererseits aber sehr umstritten, vor allem, wenn ihre Zahlung zur Bedingung für die Spendung der [[Sakrament]]e wurde ([[Simonie]]). Seit dem IV. Laterankonzil (1215) war es streng verboten, geistliche Handlungen von der Zahlung der Stolgebühren abhängig zu machen, die Erhebung einer Gebühr nach dieser Handlung war aber erlaubt. Damit mussten Mittellose nicht fürchten, dass ihnen ein Sakrament verwehrt würde. Dennoch kam es immer wieder zum Missbrauch, wie dem Ablasshandel z.B. | ||
Stolgebühren gab und gibt es sowohl in der katholischen als auch in der evangelischen Kirche. Sie werden nach wie vor vor allem im Zusammenhang mit Sakramentsspenden fällig. Die Spendung der Sakramente darf aber nicht von der Zahlung der Stolgebühren abhängig gemacht werden. Ihre Höhe wurde und wird durch partikulares Recht bestimmt. | Stolgebühren gab und gibt es sowohl in der katholischen als auch in der evangelischen Kirche. Sie werden nach wie vor vor allem im Zusammenhang mit Sakramentsspenden fällig. Die Spendung der Sakramente darf aber nicht von der Zahlung der Stolgebühren abhängig gemacht werden. Ihre Höhe wurde und wird durch partikulares Recht bestimmt. | ||
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* PUZA, R., Stolgebühren, in: Lexikon des Mittelalters, VIII. Band, Spalte 190 f., Stuttgart, 2002. | * PUZA, R., Stolgebühren, in: Lexikon des Mittelalters, VIII. Band, Spalte 190 f., Stuttgart, 2002. | ||
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Version vom 20. Juni 2005, 15:32 Uhr
Herkunft des Begriffes
Der Name Stolgebühr leitet sich ab von der Stola. Diese war bei den Römern ursprünglich ein langes, bis auf die Knöchel reichendes Gewand, das die Matronen, aber auch der Pontifex Maximus (i.e. der Oberste Priester der Römer, später ging der Titel auf den Bischof von Rom über und wird noch heute vom Papst als Bischof von Rom geführt) trug. Die Gestalt der Stola hat sich im Lauf der Zeit zu einer langen Binde aus weißer Wolle, Seide oder Silberstoff gewandelt, die der Priester über beide Schultern herabhängend und über der Brust gekreuzt, trägt.
Kurzer geschichtlicher Abriss zur Entstehung
Aus zunächst freiwilligen Spenden der Gemeindemitglieder, die in den Opferstock gegeben wurden und an dessen Inhalt der Seelsorger der Gemeinde partizipierte, entwickelten sich bereits im frühen Mittelalter Gebühren, die im Zusammenhang mit seelsorgerischen Leistungen (z.B. Taufe, Heirat, Begräbnis, Beichte etc.) und damit zusammenhängenden Leistungen (Geburtsbescheinigung, Aufgebotsverkündigung, Entlassungsschreiben zur Heirat in einer anderen Gemeinde etc.)
Diese Gebühren waren einerseits unverzichtbarer Bestandteil des Lebensunterhalts der Geistlichen, andererseits aber sehr umstritten, vor allem, wenn ihre Zahlung zur Bedingung für die Spendung der Sakramente wurde (Simonie). Seit dem IV. Laterankonzil (1215) war es streng verboten, geistliche Handlungen von der Zahlung der Stolgebühren abhängig zu machen, die Erhebung einer Gebühr nach dieser Handlung war aber erlaubt. Damit mussten Mittellose nicht fürchten, dass ihnen ein Sakrament verwehrt würde. Dennoch kam es immer wieder zum Missbrauch, wie dem Ablasshandel z.B.
Stolgebühren gab und gibt es sowohl in der katholischen als auch in der evangelischen Kirche. Sie werden nach wie vor vor allem im Zusammenhang mit Sakramentsspenden fällig. Die Spendung der Sakramente darf aber nicht von der Zahlung der Stolgebühren abhängig gemacht werden. Ihre Höhe wurde und wird durch partikulares Recht bestimmt.
Benutzte Literatur
- ERLER, Adalbert, Stolgebühren, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band, Spalte 2005 f., Berlin, 1990.
- PAARHAMMER, Hans, Stolgebühren, in: Lexikon für Theologie und Kirche, 9. Band, Spalte 1017 f., Freiburg (u.a.), 2000.
- PUZA, R., Stolgebühren, in: Lexikon des Mittelalters, VIII. Band, Spalte 190 f., Stuttgart, 2002.