Grübels Gemeindelexikon des Deutschen Reiches/III: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 28. September 2007, 21:35 Uhr
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Vorwort
Der Vollzug der reichsgesetze und Allerhöchsten Verordnungen hatte für die verschiedenen Landes-Stellen und Behörden, Gerichte, Anwälte und Gemeindeämter einen immer mehr um sich greifenden Korrespondenzverkehr im Gebiet des deutschen Reiches zur Folge.
Es wurde hierbei oft beklagt, daß es an einer übersichtlichen billigen Zusammenstellung der sämtlichen selbstständigen Orte des Deutschen Reiches unter Angabe der einschlägigen Gerichte und Verwaltungsämter mangelt.
Als Verfasser verschiedener statistischer Werke bekannt, wurde mir mehrmals nahegelegt, der Zusammenstellung eines solchen Ortslexikons mich zu unterziehen.
Ich trat hierauf vor längerer Zeit dieser Arbeit näher. Nach vielen Mühen und Opfern ist es mir gelungen, das vorliegende Elaborat hergestellt zu sehen, in welchem auch die mit dem Emnde des Jahres 1887 in mehreren preußischen Provinzen durchgeführten neuen Kreiseintheilungen (Landrathsämter) volle Berücksichtigung gefunden haben.
Indem ich das neue Gemeindelexikon hiermit der Öffentlichkeit übergebe, trage ich das Bewußtsein in mir, ein Nachschlagebuch geschaffen zu haben, welches für den schriftlichen amtlichen Verkehr im Gebiete des Deutschen Reiches eine erhebliche Lücke audfüllen und als sachdiensamer Behelf sich bewähren dürfte.
Ansbach, 1888.
Der Vefasser.