Gemeindeteil: Unterschied zwischen den Versionen
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Laut § 11 (3) der Gemeindeordnung<ref> [http://www.landesrecht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.22792.de#11 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.I/01, Nr.14,S.154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl.I/05, Nr.15,S.210).]</ref>ist "Die Benennung von bewohnten '''Gemeindeteilen''' sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken Angelegenheit der Gemeinde". | Laut § 11 (3) der Gemeindeordnung<ref> [http://www.landesrecht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.22792.de#11 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.I/01, Nr.14,S.154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl.I/05, Nr.15,S.210).]</ref>ist "Die Benennung von bewohnten '''Gemeindeteilen''' sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken Angelegenheit der Gemeinde". | ||
Im Gegensatz dazu werden die Ortsteile nach § 54 der Gemeindeordnung durch die Hauptsatzung bestimmt: "Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde können Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind". | Im Gegensatz dazu werden die [[Ortsteil|Ortsteile]] nach § 54 der Gemeindeordnung durch die Hauptsatzung bestimmt: "Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde können Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind". | ||
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Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gohess.pdf Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. 2005, S. 674, 686).] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 12) kann die Gemeinde über eine '''''besondere Benennung von Gemeindeteilen''''' entscheiden. Diese Benennung ist nicht gekoppelt an die Einrichtung von [[Ortsbezirk]]en. | Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gohess.pdf Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. 2005, S. 674, 686).] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 12) kann die Gemeinde über eine '''''besondere Benennung von Gemeindeteilen''''' entscheiden. Diese Benennung ist nicht gekoppelt an die Einrichtung von [[Ortsbezirk]]en. | ||
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Version vom 16. September 2007, 11:35 Uhr
Ein Gemeindeteil ist ein abgegrenzter bzw. mit eigenem Namen versehener Teil einer Stadt oder Gemeinde. Regional unterschiedlich kann der Begriff einen reinen umgangssprachlichen oder auch offiziellen Charakter haben.
Bundesrepublik Deutschland
Bayern
Laut Gemeindeordnung des Landes[1] (Art. 2) können Gemeindeteile einen eigenen Namen haben, der von der Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben, geändert oder vergeben werden kann.
In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren, die nicht im Gemeinderat vertreten sind und die nicht ein Stadtbezirk mit Bezirksausschuss sind, kann auf Antrag ein Ortssprecher gewählt werden (Art. 60a).
Brandenburg
Laut § 11 (3) der Gemeindeordnung[2]ist "Die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken Angelegenheit der Gemeinde".
Im Gegensatz dazu werden die Ortsteile nach § 54 der Gemeindeordnung durch die Hauptsatzung bestimmt: "Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde können Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind".
Hessen
Laut Gemeindeordnung des Landes[3] (§ 12) kann die Gemeinde über eine besondere Benennung von Gemeindeteilen entscheiden. Diese Benennung ist nicht gekoppelt an die Einrichtung von Ortsbezirken.
Niedersachsen
Laut Gemeindeordnung des Landes[4] (§ 13 und § 39) können die Gemeinden über eine besondere Benennung von Gemeindeteilen entscheiden. Diese Benennung ist nicht gekoppelt an die Einrichtung von Ortschaften oder Stadtbezirken.
Rheinland-Pfalz
Laut Gemeindeordnung des Landes[5] (§ 4 Abs. 5) werden neben Gemeinden und Ortsbezirken auch die Namen von sonstigen Gemeindeteilen durch das zuständige Ministerium in einem amtliches Namensverzeichnis der Gemeinden geführt.
Benutzte Quellen und Literatur
- ↑ Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 797 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2005 (GVBl. S. 686) (Stand Juni 2007)
- ↑ Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.I/01, Nr.14,S.154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl.I/05, Nr.15,S.210).
- ↑ Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. 2005, S. 674, 686). (Stand Juni 2007)
- ↑ Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (GVBl. S. 575, 579) (Stand Juni 2007)
- ↑ Gemeindeordnung Rheinland Pfalz - Gemeindeordnung (GemO) - in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57) (Stand Juni 2007)