Handbuch der praktischen Genealogie/2/004: Unterschied zwischen den Versionen

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<ref>''GenWiki-Red: Fortsetzung der Anmerkung von der Vorseite:''<br>Verlangen seitens einer Archivverwaltung gestellt werden muß. Gegen unpassende, die Interessen einer Familie schädigende Publikationen schützt das Strafgesetz genügend, und selbstverständlich werden z. B. Kriminalakten u. dgi. nicht dem ersten besten vorgelegt. Die Benutzung aller für seine Zwecke verwendbaren Fonds, insofern sie überhaupt zugänglich sind, steht daher dem Genealogen frei. Dieses gilt natürlich insbesondere von den Kirchenbüchern, die jetzt in unseren Landesarchiven gesammelt sind. (Abgegeben sind alle Kirchenbücher bis etwa 1814; ferner von den Landgemeinden das von den Küstern geführte Exemplar bis 1891 inklusive; von den Stadt-gemeinden des Küsters Exemplar, wenn 30 Jahre vergangen sind, nachdem ein Band ausgeschrieben ist.) Ebenso von den für Kultur- und Familiengeschichte so ungemein wichtigen Akten der Nachlaßbehandlung. Aber auch die handschriftlichen personenhistorischen und genealogischen Sammlungen unserer Archive dürfen nach Belieben ausgenutzt werden. Ich nenne u. a. die großen handschriftlichen Sammlungen zur dänisch-norwegischen Adeisgeschichte von Klevenfeld, Benzon u. a.; die 77 Quartbände umfassenden mit Registern über Familiennamen versehenen Auszüge des obengenannten Lengnick aus einem großen Teil der dänischen Kirchenbücher vor 1814; der übrige handschriftliche Nachlaß dieses Genealogen und des die Personengeschichte der Gymnasiallehrer besonders bearbeitenden Professors F. Hundrups; die Sammlungen der gewesenen genealogisch-biographischen Gesellschaft und die des früheren historisch-genealogischen  Archivs  des  Königl. Ordenskapitels, die sich  jetzt alle in unserem Reichsarchiv befinden. ... Die norwegische Archivverwaltung stellt sich gegenüber der
Familiengeschichtsforschung wie die dänische, und wenn wir in Dänemark und Norwegen keine Genealogenschwindler haben, wird die Ursache eben die sein, daß das überhaupt zugängliche genealogische und biographische Material in den Archiven für alle benutzbar ist und daß keiner je verhindert worden ist, sich fachmännisch und berufsmäßig mit genealogischen Untersuchungen zu beschäftigen. ... Aus dem Angeführten folgt weiter, daß der mir gegenüber gemachte Einwand nicht haltbar ist, daß die Genealogie der ganz privaten Familien keinen anderen als die Familienmitglieder selbst angeht, und daß die Archivare deshalb zu überwachen haben, daß nicht Unbefugten eine Einsicht in die genealogischen Verhältnisse einer Familie gestattet werde.  Selbstverständlich müssen die Archivare darauf aufmerksam  sein,  daß Akten nicht vorgelegt werden, durch deren Benutzung jetzt lebende Privatpersonen in ihren berechtigten Interessen gekränkt werden können, aber weiter kann keine Verpflichtung der Archivare gehen, und ein Interesse, das darauf ausginge, daß die Genealogie ihrer Vorfahren nicht erforscht und für historische oder kulturhistorische Zwecke nicht ausgenutzt werden dürfe, kann einer bürgerlichen Familie nicht mehr zuerkannt werden als den königlichen, fürstlichen und adeligen Geschlechtern, mit deren Familienverhältnissen sich alle Welt beschäftigt. Es ist nicht zu bestreiten, daß alle Wahrzeichen darauf hinausgehen, daß in den kommenden Jahren die Bearbeitung auch der Geschichte bürgerlicher Familien in Deutschland einen großen Aufschwung gewinnen wird. Man wird sich aber nicht mit nackten Stammbäumen begnügen; man wird auch Biographisches von seinen Vorfahren zusammenzubringen suchen. Man wird streben, in dieser Richtung ebensoweit zu kommen, wie man jetzt in Dänemark und Norwegen gelangt ist." In den kritischen Bemerkungen, die der Leiter des Hamburger Staatsarchivs, Senatssekretär Dr. Hagedorn, an Sechers Ausführungen KSV 1909, 478 ff. geknüpft hat, wird die im Hamburger Staatsarchiv geltende Bestimmung zugegeben, „daß die im Staatsarchiv über einzelne Familien vorhandenen Aufzeichnungen und Zusammenstellungen nur solchen Personen vorgelegt werden, die ihre Zugehörigkeit zu der betreffenden Familie nachgewiesen oder dargetan haben, daß sie an der Mitteilung ein Interesse haben". Darin liegt eine schwere Beeinträchtigung der Familienforschung, vgl. Niedner  im  Neuen  Sächsischen Kirchenbl. 1909,  Nr. 17; Devrient ZPF 4; Grove, Arkiver og Genealoger in der Personalhistorisk Tidskrift, 5. Serie, Bd. 6. Gegen die allgemeine Offenlegung der Kirchenbücher spricht sich Dr. J. F. V. aus im Hamburgischen Korrespondenten, Morgenausgabe vom 2. Mai 1909, Nr. 220. Die Ansichten der deutschen Archivare über die Grenzen, bis zu denen sie die genealogischen Studien unterstützen sollen, sind noch immer geteilt; vgl. auch die diesbezügliche Debatte auf dem Archivtag in Worms KGV 1909, 487.</ref>
 
des Archivs oder an einen der ihm Unterstellten,  sondern  '''nur  an  die Direktion  des  Archivs'''  richtet.    Diese ist am besten in der Lage,
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Version vom 9. September 2007, 12:08 Uhr

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Handbuch der praktischen Genealogie/2
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des Archivs oder an einen der ihm Unterstellten, sondern nur an die Direktion des Archivs richtet. Diese ist am besten in der Lage,


  1. GenWiki-Red: Fortsetzung der Anmerkung von der Vorseite:
    Verlangen seitens einer Archivverwaltung gestellt werden muß. Gegen unpassende, die Interessen einer Familie schädigende Publikationen schützt das Strafgesetz genügend, und selbstverständlich werden z. B. Kriminalakten u. dgi. nicht dem ersten besten vorgelegt. Die Benutzung aller für seine Zwecke verwendbaren Fonds, insofern sie überhaupt zugänglich sind, steht daher dem Genealogen frei. Dieses gilt natürlich insbesondere von den Kirchenbüchern, die jetzt in unseren Landesarchiven gesammelt sind. (Abgegeben sind alle Kirchenbücher bis etwa 1814; ferner von den Landgemeinden das von den Küstern geführte Exemplar bis 1891 inklusive; von den Stadt-gemeinden des Küsters Exemplar, wenn 30 Jahre vergangen sind, nachdem ein Band ausgeschrieben ist.) Ebenso von den für Kultur- und Familiengeschichte so ungemein wichtigen Akten der Nachlaßbehandlung. Aber auch die handschriftlichen personenhistorischen und genealogischen Sammlungen unserer Archive dürfen nach Belieben ausgenutzt werden. Ich nenne u. a. die großen handschriftlichen Sammlungen zur dänisch-norwegischen Adeisgeschichte von Klevenfeld, Benzon u. a.; die 77 Quartbände umfassenden mit Registern über Familiennamen versehenen Auszüge des obengenannten Lengnick aus einem großen Teil der dänischen Kirchenbücher vor 1814; der übrige handschriftliche Nachlaß dieses Genealogen und des die Personengeschichte der Gymnasiallehrer besonders bearbeitenden Professors F. Hundrups; die Sammlungen der gewesenen genealogisch-biographischen Gesellschaft und die des früheren historisch-genealogischen Archivs des Königl. Ordenskapitels, die sich jetzt alle in unserem Reichsarchiv befinden. ... Die norwegische Archivverwaltung stellt sich gegenüber der Familiengeschichtsforschung wie die dänische, und wenn wir in Dänemark und Norwegen keine Genealogenschwindler haben, wird die Ursache eben die sein, daß das überhaupt zugängliche genealogische und biographische Material in den Archiven für alle benutzbar ist und daß keiner je verhindert worden ist, sich fachmännisch und berufsmäßig mit genealogischen Untersuchungen zu beschäftigen. ... Aus dem Angeführten folgt weiter, daß der mir gegenüber gemachte Einwand nicht haltbar ist, daß die Genealogie der ganz privaten Familien keinen anderen als die Familienmitglieder selbst angeht, und daß die Archivare deshalb zu überwachen haben, daß nicht Unbefugten eine Einsicht in die genealogischen Verhältnisse einer Familie gestattet werde. Selbstverständlich müssen die Archivare darauf aufmerksam sein, daß Akten nicht vorgelegt werden, durch deren Benutzung jetzt lebende Privatpersonen in ihren berechtigten Interessen gekränkt werden können, aber weiter kann keine Verpflichtung der Archivare gehen, und ein Interesse, das darauf ausginge, daß die Genealogie ihrer Vorfahren nicht erforscht und für historische oder kulturhistorische Zwecke nicht ausgenutzt werden dürfe, kann einer bürgerlichen Familie nicht mehr zuerkannt werden als den königlichen, fürstlichen und adeligen Geschlechtern, mit deren Familienverhältnissen sich alle Welt beschäftigt. Es ist nicht zu bestreiten, daß alle Wahrzeichen darauf hinausgehen, daß in den kommenden Jahren die Bearbeitung auch der Geschichte bürgerlicher Familien in Deutschland einen großen Aufschwung gewinnen wird. Man wird sich aber nicht mit nackten Stammbäumen begnügen; man wird auch Biographisches von seinen Vorfahren zusammenzubringen suchen. Man wird streben, in dieser Richtung ebensoweit zu kommen, wie man jetzt in Dänemark und Norwegen gelangt ist." In den kritischen Bemerkungen, die der Leiter des Hamburger Staatsarchivs, Senatssekretär Dr. Hagedorn, an Sechers Ausführungen KSV 1909, 478 ff. geknüpft hat, wird die im Hamburger Staatsarchiv geltende Bestimmung zugegeben, „daß die im Staatsarchiv über einzelne Familien vorhandenen Aufzeichnungen und Zusammenstellungen nur solchen Personen vorgelegt werden, die ihre Zugehörigkeit zu der betreffenden Familie nachgewiesen oder dargetan haben, daß sie an der Mitteilung ein Interesse haben". Darin liegt eine schwere Beeinträchtigung der Familienforschung, vgl. Niedner im Neuen Sächsischen Kirchenbl. 1909, Nr. 17; Devrient ZPF 4; Grove, Arkiver og Genealoger in der Personalhistorisk Tidskrift, 5. Serie, Bd. 6. Gegen die allgemeine Offenlegung der Kirchenbücher spricht sich Dr. J. F. V. aus im Hamburgischen Korrespondenten, Morgenausgabe vom 2. Mai 1909, Nr. 220. Die Ansichten der deutschen Archivare über die Grenzen, bis zu denen sie die genealogischen Studien unterstützen sollen, sind noch immer geteilt; vgl. auch die diesbezügliche Debatte auf dem Archivtag in Worms KGV 1909, 487.