Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/040: Unterschied zwischen den Versionen
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eröffnen. Fallen diese Resolutionen und Bestimmungen nicht befriedigend für die Interessen der Gemeinde aus, so bin ich laut Vollmacht berechtigt und beauftragt, die Angelegenheit in der gesetzlichen Frist im Appelationsweg vor das Haupt-Comits für die Verfassung des Bauernstandes zu bringen. | eröffnen. Fallen diese Resolutionen und Bestimmungen nicht befriedigend für die Interessen der Gemeinde aus, so bin ich laut Vollmacht berechtigt und beauftragt, die Angelegenheit in der gesetzlichen Frist im Appelationsweg vor das Haupt-Comits für die Verfassung des Bauernstandes zu bringen. | ||
Seitdem ist in der Landsache noch Folgendes geschehen: Zu Ostern den 28. März 1882 erhielt ich von dem Ludwigsthaler Wolostamte im Kreise Mariapol einen Spruch der dortigen Wolostversammlung zugeschickt, im welchem mich die auf früherem Kronsland gegründeten 12 Gemeinden der Wolost durch ihre Wolostverordneten gleichfalls beauftragten, bei dem Minister des Innern und andern Reichsbehörden und Staatsmännern für die Regelung der Bodenbesitzverhältnisse dieser Gemeinden im Sinne der Instuction von 1871 zu wirken, wobei sie mir das Recht gaben, im Nothfalle in der Sache sogar eine Bitte an Seine Majestät zu richten. Am 30. März schickte ich diese Vollmacht meiner früheren Eingabe an den Minister nach, indem ich für die Ludwigsthaer Gmeinden um dieselben Schritte bat, um welche ich für Selz gebeten hatte. Bei dieser Gelegenheit erlaubte ich mir, Seine hohe Exsellenz den Herrn Minister noch einmal auf diejenige besondere Lage aufmerksam zu machen, in welche die Ansiedlergemeinden des Südens durch das Gesetz selbst gebracht worden sind. Am Schlusse der kurzen Bittschrift vom 30. März sage ich nämlich: "Durch die Bestimmung, daß nur ein Sohn, vorzugsweise der jüngste das Land erben dürfe, hat der Colonial ?? die gegenwärtige große Anzahl landloser Ansiedler hervorgerufen, und doch befreit weder das alte noch das neue Gesetz die Gemeinde von der Haft für die Abgaben und Steuern der oft unvermögenden Ansiedler ohne Land. Darum ist die Erhaltung des Dorflandes bei Siedlern der Gemeinde, so lange die solidarische Bürgschaft für die Lasten nicht aufgehoben wird, für die deutschen Dorfgemeinden des Südens eine Lebensfrge." | Seitdem ist in der Landsache noch Folgendes geschehen: Zu Ostern den 28. März 1882 erhielt ich von dem Ludwigsthaler Wolostamte im Kreise Mariapol einen Spruch der dortigen Wolostversammlung zugeschickt, im welchem mich die auf früherem Kronsland gegründeten 12 Gemeinden der Wolost durch ihre Wolostverordneten gleichfalls beauftragten, bei dem Minister des Innern und andern Reichsbehörden und Staatsmännern für die Regelung der Bodenbesitzverhältnisse dieser Gemeinden im Sinne der Instuction von 1871 zu wirken, wobei sie mir das Recht gaben, im Nothfalle in der Sache sogar eine Bitte an Seine Majestät zu richten. Am 30. März schickte ich diese Vollmacht meiner früheren Eingabe an den Minister nach, indem ich für die Ludwigsthaer Gmeinden um dieselben Schritte bat, um welche ich für Selz gebeten hatte. Bei dieser Gelegenheit erlaubte ich mir, Seine hohe Exsellenz den Herrn Minister noch einmal auf diejenige besondere Lage aufmerksam zu machen, in welche die Ansiedlergemeinden des Südens durch das Gesetz selbst gebracht worden sind. Am Schlusse der kurzen Bittschrift vom 30. März sage ich nämlich: "Durch die Bestimmung, daß nur ein Sohn, vorzugsweise der jüngste das Land erben dürfe, hat der Colonial ?? die gegenwärtige große Anzahl landloser Ansiedler hervorgerufen, und doch befreit weder das alte noch das neue Gesetz die Gemeinde von der Haft für die Abgaben und Steuern der oft unvermögenden Ansiedler ohne Land. Darum ist die Erhaltung des Dorflandes bei Siedlern der Gemeinde, so lange die solidarische Bürgschaft für die Lasten nicht aufgehoben wird, für die deutschen Dorfgemeinden des Südens eine Lebensfrge." |
Version vom 5. September 2007, 20:17 Uhr
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eröffnen. Fallen diese Resolutionen und Bestimmungen nicht befriedigend für die Interessen der Gemeinde aus, so bin ich laut Vollmacht berechtigt und beauftragt, die Angelegenheit in der gesetzlichen Frist im Appelationsweg vor das Haupt-Comits für die Verfassung des Bauernstandes zu bringen. Seitdem ist in der Landsache noch Folgendes geschehen: Zu Ostern den 28. März 1882 erhielt ich von dem Ludwigsthaler Wolostamte im Kreise Mariapol einen Spruch der dortigen Wolostversammlung zugeschickt, im welchem mich die auf früherem Kronsland gegründeten 12 Gemeinden der Wolost durch ihre Wolostverordneten gleichfalls beauftragten, bei dem Minister des Innern und andern Reichsbehörden und Staatsmännern für die Regelung der Bodenbesitzverhältnisse dieser Gemeinden im Sinne der Instuction von 1871 zu wirken, wobei sie mir das Recht gaben, im Nothfalle in der Sache sogar eine Bitte an Seine Majestät zu richten. Am 30. März schickte ich diese Vollmacht meiner früheren Eingabe an den Minister nach, indem ich für die Ludwigsthaer Gmeinden um dieselben Schritte bat, um welche ich für Selz gebeten hatte. Bei dieser Gelegenheit erlaubte ich mir, Seine hohe Exsellenz den Herrn Minister noch einmal auf diejenige besondere Lage aufmerksam zu machen, in welche die Ansiedlergemeinden des Südens durch das Gesetz selbst gebracht worden sind. Am Schlusse der kurzen Bittschrift vom 30. März sage ich nämlich: "Durch die Bestimmung, daß nur ein Sohn, vorzugsweise der jüngste das Land erben dürfe, hat der Colonial ?? die gegenwärtige große Anzahl landloser Ansiedler hervorgerufen, und doch befreit weder das alte noch das neue Gesetz die Gemeinde von der Haft für die Abgaben und Steuern der oft unvermögenden Ansiedler ohne Land. Darum ist die Erhaltung des Dorflandes bei Siedlern der Gemeinde, so lange die solidarische Bürgschaft für die Lasten nicht aufgehoben wird, für die deutschen Dorfgemeinden des Südens eine Lebensfrge."