Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901)/038: Unterschied zwischen den Versionen
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Amtspflicht zu machen, es also nicht ins Belieben des Einzelnen zu stellen, ob er „zu seinem eigenen Vergnügen" ein Kirchenbuch anlegen will oder nicht, sondern dies obrigkeitlich zu verordnen<ref>Richter, Die evangelischen | Amtspflicht zu machen, es also nicht ins Belieben des Einzelnen zu stellen, ob er „zu seinem eigenen Vergnügen" ein Kirchenbuch anlegen will oder nicht, sondern dies obrigkeitlich zu verordnen<ref>Richter, Die evangelischen Kirchenordnungen d. 16. Jahrh. 1846. I u. II.</ref>. Ordnung auf diesem Gebiete an Stelle des Schlendrians von Jahrhunderten war naturgemäss ein wesentliches Stück der Neuordnung auf allen Gebieten des kirchlichen Lebens. Vom Anbruch der Reformation bis zum Jahre 1588 lassen sich allein in Richters Sammelwerk 16 deutsch-evangelische Kirchenordnungen nachweisen, welche das Halten von Kirchenbüchern kurz und gut einschärfen. Allen voran geht die Brandenburg-Nürnberger Kirchenordnung von 1533, wenn sie sagt: „Es sollen auch die Pfarrherren oder Kirchendiener jedes Orts in ein sonderRegister fleissig einschreiben die Namen und Zunamen der Kinder, die sie taufen, und der Personen, die sie ehelich einleiten, und auf welchen Tag und in welchem Jahre solches geschehen sei." Ihr folgt die Liegnitzer Kirchenordnung von 1534, welche vorschreibt, dass „der Diener den Täufling mit den Namen der Paten von Jahr zu Jahr in ein Register zeichnen und aufmerken soll". Ähnlich drücken sich aus die Württembergische Kirchenordnung Herzog Ulrichs von 1536, die Schweinfurter von 1543, die Kölnische von 1543, der „Einfältige Unterricht" Georgs von Anhalt von 1548, die sächsischen Generalartikel Kurfürst Augusts von 1557, die Württembergische Kirchenordnung von 1559, die Erbacher von 1560 und viele andere aus derselben oder aus späterer Zeit. | ||
Nachdem die evangelische Kirche mit solchen heilsamen obrigkeitlichen Verordnungen vorangegangen war, folgte die römische Kirche nach, da sie einsah, dass die Evangelischen auf dem rechten Wege waren. Es war in der 24. Sitzung des Tridentiner Konzils vom 11. November 1563, dass der Bischof von Braga, Bartholomäus de Martyribus, der Einführung von Trau- und Taufregistern das Wort | Nachdem die evangelische Kirche mit solchen heilsamen obrigkeitlichen Verordnungen vorangegangen war, folgte die römische Kirche nach, da sie einsah, dass die Evangelischen auf dem rechten Wege waren. Es war in der 24. Sitzung des Tridentiner Konzils vom 11. November 1563, dass der Bischof von Braga, Bartholomäus de Martyribus, der Einführung von Trau- und Taufregistern das Wort |
Version vom 29. August 2007, 20:21 Uhr
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Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901) | |
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Abkürzungen der Ephorien: A. = Annaberg, Au. = Auerbach, B. = Borna, Ch. I. = Chemnitz I., Ch. II. = Chemnitz II., Di. = Dippoldiswalde, Dr. I. = Dresden I., Dr. II. = Dresden II., F. = Freiberg, Gl. = Glauchau, Gr. = Grimma, Gh. = Großenhain, Lg. = Leisnig, Lp. I. = Leipzig I., Lp. II. = Leipzig II., Mg. = Marienberg, Mn. = Meißen, O. = Oschatz, Oe. = Oelsnitz/Vogtl., OL. = Oberlausitz, Pi. = Pirna, Pl. = Plauen, Rg. = Radeberg, Rtz. = Rochlitz, Sch. = Schwarzenberg, St. = Stollberg, W. = Werdau, Z. = Zwickau. |
Amtspflicht zu machen, es also nicht ins Belieben des Einzelnen zu stellen, ob er „zu seinem eigenen Vergnügen" ein Kirchenbuch anlegen will oder nicht, sondern dies obrigkeitlich zu verordnen[1]. Ordnung auf diesem Gebiete an Stelle des Schlendrians von Jahrhunderten war naturgemäss ein wesentliches Stück der Neuordnung auf allen Gebieten des kirchlichen Lebens. Vom Anbruch der Reformation bis zum Jahre 1588 lassen sich allein in Richters Sammelwerk 16 deutsch-evangelische Kirchenordnungen nachweisen, welche das Halten von Kirchenbüchern kurz und gut einschärfen. Allen voran geht die Brandenburg-Nürnberger Kirchenordnung von 1533, wenn sie sagt: „Es sollen auch die Pfarrherren oder Kirchendiener jedes Orts in ein sonderRegister fleissig einschreiben die Namen und Zunamen der Kinder, die sie taufen, und der Personen, die sie ehelich einleiten, und auf welchen Tag und in welchem Jahre solches geschehen sei." Ihr folgt die Liegnitzer Kirchenordnung von 1534, welche vorschreibt, dass „der Diener den Täufling mit den Namen der Paten von Jahr zu Jahr in ein Register zeichnen und aufmerken soll". Ähnlich drücken sich aus die Württembergische Kirchenordnung Herzog Ulrichs von 1536, die Schweinfurter von 1543, die Kölnische von 1543, der „Einfältige Unterricht" Georgs von Anhalt von 1548, die sächsischen Generalartikel Kurfürst Augusts von 1557, die Württembergische Kirchenordnung von 1559, die Erbacher von 1560 und viele andere aus derselben oder aus späterer Zeit.
Nachdem die evangelische Kirche mit solchen heilsamen obrigkeitlichen Verordnungen vorangegangen war, folgte die römische Kirche nach, da sie einsah, dass die Evangelischen auf dem rechten Wege waren. Es war in der 24. Sitzung des Tridentiner Konzils vom 11. November 1563, dass der Bischof von Braga, Bartholomäus de Martyribus, der Einführung von Trau- und Taufregistern das Wort
- ↑ Richter, Die evangelischen Kirchenordnungen d. 16. Jahrh. 1846. I u. II.