Namensanklebung: Unterschied zwischen den Versionen
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Solche Beinamen hielten sich in kleineren Orten in Einzelfällen durchaus noch bis um das Jahr 2000 und waren da eigentlich auch nur noch bei altansässigen Familien bekannt. Mit dem lokalen Rückgang der niederdeutschen Sprache gehen auch die Kenntnisse über die alten Beinamen verloren, dies steht im direkten Zusammenhang. | Solche Beinamen hielten sich in kleineren Orten in Einzelfällen durchaus noch bis um das Jahr 2000 und waren da eigentlich auch nur noch bei altansässigen Familien bekannt. Mit dem lokalen Rückgang der niederdeutschen Sprache gehen auch die Kenntnisse über die alten Beinamen verloren, dies steht im direkten Zusammenhang. | ||
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In der Übergangsphase bis zu den gesetzlichen Vorschriften der Namensregelungen im 20. Jahrhundert kam es Anfang des 19. Jahrhunderts zu dem Nenn-Namen als Namenszusatz (Beispiel: Müller genannt Meier). Es gab keine Regeln dafür, dass der Geburtsname zu erst genannt werden sollte und erst danach der angeklebte Name. Dies bleib der Willkür der Beteiligten überlassen. | |||
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Version vom 3. August 2007, 08:59 Uhr
Haus- und Hofesnamen, Beinamen vor 1790/1800
Der Hausname war ein "Haus-Name" und klebte regelmäßig an den Höfen, Kotten und Häusern außerhalb von Städten, auf dem platten Lande. Dieses Phänomen tritt besonders in Westfalen auf. Auch im Volksmund über mehrere Generationen weitergeführte Beinamen konnten, scheinbar unbegründet, den aktuellen "Hausnamen", bis in das 18. Jahrhundert hinein, in Kirchenbüchern ersetzen.
Bei Einheirat Eigenbehöriger
Im Gegensatz zur Erbnamensitte wurde im Rahmen der Sitte der Anklebung von Hofesnamen bei der Einheirat von Männern in Erbhöfen von Grundherren vor Einführung der Personenstandregister diesen Männern und zumindest ihren Erben der Hofesname regelmäßig angeklebt. Dies wird vor 1790/1800 nicht immer sofort in Kirchenbüchern und allen Amtsakten übernommen. Daher kommt es häufiger zu nicht regelmäßigen Eintragungen sowohl in Kirchenbüchern, als auch in Amtsakten, was die Namensbezeichnung eines Hofesaufsitzers betrifft.
In Kirchenbüchern kann man solche Einheiraten regelmäßig vermuten, wenn die Taufeintragung der Eltern lautet:
- Vorname Vater, Vorname Mutter, gemeinsamer Hausname. Ansonsten sind beide Hausnamen gemeinhin getrennt aufgeführt. Regeln dafür sind allerdings nicht erkennbar. Der gemeinsame Hausname kann dann einer der Elternnamen oder auch der Hofesname sein, dies auch dann, wenn beide Eheleute nicht dem Hof entstammen, also hoffremde Aufsitzer sind.
Eintragungen mit unterschiedlichen Namen
Man findet daher Eintragungen von Bewohnern ein und desselben Erbes durchaus unter dem Hofesnamen des einheiratenden Ehemannes, des Vaternamens des einheiratenden Ehemannes, des Hofesnamens auf dem der Einheiratende eingeheiratet ist, oder des Vaternamens oder Großvaternamens Hofestochter als Ehefrau. Dies ändert sich auch bei dem Tod der Hofestochter nicht, wenn der Wwer. nun, meist unter dem Hausamen der verstorbenen Hofestochter oder gar plötzlich des uralten Hofesnamens zur zweiten oder weiteren Ehe schreitet.
Kinder dieser Ehe tragen bei Ihrer Ehe teilweise Namen der Vater- oder Mutterlinien.
Namensanklebung bei fremden Aufsitzern
Kam es durch besondere Notlagen oder bei schlechter Wirtschaftsführung eines durch Leibeigenschaft einem Grundherrn verbundenen Erbaufsitzers eines Erbes zu dessen Entsetzung durch ein Hofesgericht oder duch Vereinbarung mit dem Grundherrn, bezog ein blutsfremder neuer Aufsitzer das in Not gekommene Erbe. Diese Aufsitzern finden sich zunächst meist unter ihren eingebrachten Namen in den Kirchenbüchern wieder, aber bei den Taufen werden die Eltern manchmal nach dem Vaternamen oder angenommenen Hofesnamen gemeinsam bebannt.
Den Kindern fremd aufgekommener Hofesaufsitzer wurde regelmäßig der Hofesname angeklebt. Dies hat zur Konsequenz, daß die Taufeintragung der unter dem Hofesnamen heiratenden Kinder so nicht im Kirchenbuch gefunden werden kann und über diesen Weg damit auch nicht deren reale Eltern nachgewisen werden können, da sie nur in scheinbarer Kontinuität zu den namensgleichen Vorbesitzern stehen. Hinzu kommt, daß bei Heiratseinträgen vor 1790 / 1800 regelmäßig die Eltern der Brautleute in Kirchenbüchern fehlen.
Für die Verfahrensweise gab es weder feste Regeln, noch durchgängige Verfahrensweisen, weder in einem Kirchspiel, noch in einem festen Zeitabschnitt (Amtszeit des zeitlichen Geistlichen) in einem Kirchspiel. So konnte in einem Fall bei einem in den Hof einheiratendem Vater nur dem erbenden Kind (Tochter oder Sohn) der Hofesname in den Kirchenbüchern bei der Heirat angeklebt werden und bei den anderen Kindern nicht, während in allen anderen Fällen, im gleichen Zeitsbschnitt in diesem Kirchspiel, jeweils unterschiedlich anders verfahren wurde.
Zweitname oder Beiname
Häufiger findet man bei Namensanklebungen einen zweiten Namen mit dem Zusatz "modo", welches in diesem Zusammenhang soviel bedeutet wie "jetzt, nunmehr, auch", oder "vulgo" (genannt), "conditionalis, condicta" (beziehungsweise), "alias" (anders), "sive" (oder), "olim" (einst), "nunc" (nun, jetzt), "vel" (wahlweise).
Der starke Beiname einer Aufsitzerfamilie konnten im 17. und auch noch im 18. Jahrhundert im Volksmund beibehalten werden, ohne im Kirchenbuch zu erscheinen, um dann plötzlich und scheinbar unbegründet einer Folgegeneration auf dem Hof wieder in den Kirchenbüchern und amtlichen Unterlagen angeklebt werden. Die Quelle dafür kann dann 3 bis 4 Generationen zurück liegen und kann dann Abstammungshinweise geben, welche über die Zeit der Kirchenbücher hinaus gehen. Heute scheibar unbegründete Namensbrüche in den Kirchenbüchern gehen manchmal einher mit der Einführung eines neuen Pfarrers.
Solche Beinamen hielten sich in kleineren Orten in Einzelfällen durchaus noch bis um das Jahr 2000 und waren da eigentlich auch nur noch bei altansässigen Familien bekannt. Mit dem lokalen Rückgang der niederdeutschen Sprache gehen auch die Kenntnisse über die alten Beinamen verloren, dies steht im direkten Zusammenhang.
Genannt Name
In der Übergangsphase bis zu den gesetzlichen Vorschriften der Namensregelungen im 20. Jahrhundert kam es Anfang des 19. Jahrhunderts zu dem Nenn-Namen als Namenszusatz (Beispiel: Müller genannt Meier). Es gab keine Regeln dafür, dass der Geburtsname zu erst genannt werden sollte und erst danach der angeklebte Name. Dies bleib der Willkür der Beteiligten überlassen.
Hilfsmittel
Zur Lösung des Problems der Elternfindung bei Vorfahren mit angeklebten Hofesnamen sollten unbedingt erhaltene Akten des Grundbesitzers hinzugezogen weden, wozu auch Rechnungsbücher zählen. Hinzu kommen Akten der lokalen Kirche, die über die Kirchenbücher hinaus gehen. Von Belang sind dann auch darüber hinaus Akten aus der zeitlich zuständigen Behördenstruktur und Akten benachbarter Gundherren und regional zuständiger Institutionen. Dazu gehören gehören auch als Quelle die meist bei den Gerichten verwahrten Kontraktenprotokolle, welche meit mit den Laufzeiten der Gerichtsprotokolle einhergehen. Geeignet sind da beispielsweise auch die in vormals preußischen Gebieten seit 1764 geführten Kantonsrollen oder die im 19. Jhdt. aufkommenden Hauslagerbücher bzw. Hauskatasterbücher.