Freibrief: Unterschied zwischen den Versionen

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== Freibriefe und Freibriefregister im Bereich des Fürstbistums Münster ==
== Freibriefe und Freibriefregister im Bereich des Fürstbistums Münster ==
Im Bereich des [[Fürstbistum Münster|Fürstbistums Münster]] finden wir in Urkunden und Gerichtsakten, welche Regelungen der Leibeigenschaft und damit grundherrlich-bäuerlicher Verhältnisse betreffen, sehr häufig Wendungen wie: „wie es der Gewohnheit oder althergebrachtem Brauch entspricht“. Hier handelt es um Rechtsgewohnheiten oder [[Observanz|Observanzen]] mit teilweise sehr unterschiedlichen und lokal abweichenden Regelegungen. In einem Herrschaftsbereich über mehrere Kirchspiele hinweg gab es durchaus unterschiedliche Bräuche und Regelungsgewohnheiten. Dies betraf nicht nur die Abwicklung eines Erbgewinns und den Wechsel in der Administration eines Erbgutes, der Festlegung des [[Auffahrtgeldes]] der einheiratenden Person in einen Hof, die [[Bestattung]], die Abwicklung eines Versterbs (siehe [[Versterbbuch]]) und der Ermittlung des [[Versterbgeld|Versterbgeldes]], sondern auch die Regelungen und Floskeln bei der Erteilung von Freibriefen oder der Wechselung (siehe [[Wechselbriefregister]]) von Leibeigenen zwischen zwei Grundherren.
Im Bereich des [[Fürstbistum Münster|Fürstbistums Münster]] finden wir in Urkunden und Gerichtsakten, welche Regelungen der Leibeigenschaft und damit grundherrlich-bäuerlicher Verhältnisse betreffen, sehr häufig Wendungen wie: „wie es der Gewohnheit oder althergebrachtem Brauch entspricht“. Hier handelt es um Rechtsgewohnheiten oder [[Observanz|Observanzen]] mit teilweise sehr unterschiedlichen und lokal abweichenden Regelegungen. In einem Herrschaftsbereich über mehrere Kirchspiele hinweg gab es durchaus unterschiedliche Bräuche und Regelungsgewohnheiten. Dies betraf nicht nur die Abwicklung eines Erbgewinns und den Wechsel in der Administration eines Erbgutes, der Festlegung des [[Auffahrtgeldes]] der einheiratenden Person in einen Hof, die [[Bestattung]], die Abwicklung eines Versterbs (siehe [[Versterbbuch]]) und der Ermittlung des [[Versterbgeld|Versterbgeldes]], sondern auch die Regelungen und Floskeln bei der Erteilung von Freibriefen oder der Wechselung (siehe [[Wechselbriefregister]]) von Leibeigenen zwischen zwei Grundherren.


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6. Bei nachfolgender Eigengebung an einen anderen Grundherrn erfolgt in manchen Fällen die Angabe über den weiteren Verbleib mit Angabe des Ortes und Hofes bei Einheirat.
6. Bei nachfolgender Eigengebung an einen anderen Grundherrn erfolgt in manchen Fällen die Angabe über den weiteren Verbleib mit Angabe des Ortes und Hofes bei Einheirat.


== Freibriefe als Quelle für die genealogische Forschung ==
===Ablösung der Wechselbriefe durch Freibriefe===
Da die Wechselung von [[Eigenbehörigkeit|Eigenbehörigen]] zwischen zwei Grundherren nicht immer zeitgleich erfolgte, wurde es zunehmend schwieriger, einen verbliebenen Wechselanspruch über mehrere Jahre, auch bei Besitzwechse auf der Seite eines Grundherrn, nachzuweisen. Von daher wurde der einfache Vorgang "Wechselung" zunehmend abgelöst durch die beiden Vorgänge "Freikauf" von den Verpflichtungen gegenüber dem bisherigen Grundherrn und "Eigengebung" gegenüber dem neuen Grundherrn zu bestimmten Konditionen. Bei der Eigengebung wurden dann zwar nicht die Kosten für den vorherigen Freikauf erstattet, aber die spätere kostenlose Freigebung eines Kindes vereinbart werden.
 
=== Freibriefe als Quelle für die genealogische Forschung ===
Freibriefe reichen häufig über den Zeitraum der erhaltenen [[Kirchenbuch|Kirchenbücher]] hinaus bis in das 15. Jahrhundert hinein. Da in den Freibriefen weit überwiegend die wirklichen Geburtsnamen der Eltern neben den Hofesnamen angegeben wurden, können die Angaben auch der Klärung unterschiedlicher Namensangaben in den frühen Kirchenbüchern dienen, insbesondere bei zeitweiliger Eintragung von angeklebten Hofesnamen oder dort auf Wunsch der Väter weggelassener Angaben zu ihrer Person bei unehelichen Kindern.
Freibriefe reichen häufig über den Zeitraum der erhaltenen [[Kirchenbuch|Kirchenbücher]] hinaus bis in das 15. Jahrhundert hinein. Da in den Freibriefen weit überwiegend die wirklichen Geburtsnamen der Eltern neben den Hofesnamen angegeben wurden, können die Angaben auch der Klärung unterschiedlicher Namensangaben in den frühen Kirchenbüchern dienen, insbesondere bei zeitweiliger Eintragung von angeklebten Hofesnamen oder dort auf Wunsch der Väter weggelassener Angaben zu ihrer Person bei unehelichen Kindern.



Version vom 17. Juli 2007, 08:50 Uhr

Freibriefe und Freibriefregister im Bereich des Fürstbistums Münster

Im Bereich des Fürstbistums Münster finden wir in Urkunden und Gerichtsakten, welche Regelungen der Leibeigenschaft und damit grundherrlich-bäuerlicher Verhältnisse betreffen, sehr häufig Wendungen wie: „wie es der Gewohnheit oder althergebrachtem Brauch entspricht“. Hier handelt es um Rechtsgewohnheiten oder Observanzen mit teilweise sehr unterschiedlichen und lokal abweichenden Regelegungen. In einem Herrschaftsbereich über mehrere Kirchspiele hinweg gab es durchaus unterschiedliche Bräuche und Regelungsgewohnheiten. Dies betraf nicht nur die Abwicklung eines Erbgewinns und den Wechsel in der Administration eines Erbgutes, der Festlegung des Auffahrtgeldes der einheiratenden Person in einen Hof, die Bestattung, die Abwicklung eines Versterbs (siehe Versterbbuch) und der Ermittlung des Versterbgeldes, sondern auch die Regelungen und Floskeln bei der Erteilung von Freibriefen oder der Wechselung (siehe Wechselbriefregister) von Leibeigenen zwischen zwei Grundherren.

Erste Ansätze einer grundsätzlichen Regelung im Fürstbistum Münster läßt die Münsterische Eigentumsordnung vom 10.05.1770 erkennen, obwohl diese eher einer Dokumentation bestehender Verhältnisse entspricht.

Die von Bodo Stratmann untersuchten oder abgeschriebenen über tausend Freibriefe oder Registereintragungen von Freibriefen aus dem westlichen Münsterland und dem Vest Recklinghausen beinhalten fast immer folgende Angaben:

1. Name des / der Aussteller/s als Grundherr oder im Auftrag des in der Urkunde oder im Register benannten Grundherrn

2. Name der freigelassenen Person, regelmäßig mit Angabe der leiblichen Eltern und der Angabe des entstammenden Erbhofes als Identifizierungsgrundlage

3. Das Kirchspiel in dem der Stammhof liegt

3. Die Erklärung des Verzichts auf alle Erbrechte an dem Stammhof

4. Die Höhe der an den Grundherrn abzuführenden Ablösesumme

5. Die Höhe des sofort zu zahlenden Kammergeldes als Notariatsgebühr für den Brief

6. Bei nachfolgender Eigengebung an einen anderen Grundherrn erfolgt in manchen Fällen die Angabe über den weiteren Verbleib mit Angabe des Ortes und Hofes bei Einheirat.

Ablösung der Wechselbriefe durch Freibriefe

Da die Wechselung von Eigenbehörigen zwischen zwei Grundherren nicht immer zeitgleich erfolgte, wurde es zunehmend schwieriger, einen verbliebenen Wechselanspruch über mehrere Jahre, auch bei Besitzwechse auf der Seite eines Grundherrn, nachzuweisen. Von daher wurde der einfache Vorgang "Wechselung" zunehmend abgelöst durch die beiden Vorgänge "Freikauf" von den Verpflichtungen gegenüber dem bisherigen Grundherrn und "Eigengebung" gegenüber dem neuen Grundherrn zu bestimmten Konditionen. Bei der Eigengebung wurden dann zwar nicht die Kosten für den vorherigen Freikauf erstattet, aber die spätere kostenlose Freigebung eines Kindes vereinbart werden.

Freibriefe als Quelle für die genealogische Forschung

Freibriefe reichen häufig über den Zeitraum der erhaltenen Kirchenbücher hinaus bis in das 15. Jahrhundert hinein. Da in den Freibriefen weit überwiegend die wirklichen Geburtsnamen der Eltern neben den Hofesnamen angegeben wurden, können die Angaben auch der Klärung unterschiedlicher Namensangaben in den frühen Kirchenbüchern dienen, insbesondere bei zeitweiliger Eintragung von angeklebten Hofesnamen oder dort auf Wunsch der Väter weggelassener Angaben zu ihrer Person bei unehelichen Kindern.

In Freibriefregistern von Grundherren wurden sowohl die Daten ausgegebener Freibriefe erfaßt, als auch die Daten der durch Eigengebung erfolgte Einlieferung fremder Freibriefe zur rechtlichen Absicherung möglicher Besitzansprüche.

Bibliografie

  • Kindlinger, N.: Geschichte der deutschen Hörigkeit insbesondere die sog. Leibeigenschaft, Berlin, 1819.